VfGH: "Völlig veraltete Einheitswerte" für Bemessung ungeeignet - Reparaturfrist bis Ende 2012
Wien - Die immer wieder hitzig diskutierten veralteten und zu niedrigen Einheitswerte von Grundstücken haben auch Österreichs Höchstrichter beschäftigt. Laut Verfassungsgerichtshof (VfGH) ist es verfassungswidrig, dass bei der Eintragungsgebühr für das Grundbuch die Einheitswerte verwendet werden.
Normalerweise richtet sich die Eintragungsgebühr in das Grundbuch aber ohnehin nach dem Kaufpreis der Liegenschaft. Wird das Grundstück allerdings verschenkt oder vererbt, werden die Einheitswerte herangezogen. Zu Unrecht, wie das Höchstgericht meint: "Die völlig veralteten Einheitswerte sind keine geeignete Grundlage für die Bemessung der Eintragungsgebühr, weil dies zu unsachlichen Ergebnissen führt", teilte der VfGH am Donnerstag mit.
Der Verfassungsgerichtshof hat eine Reparaturfrist bis zum 31. Dezember 2012 gesetzt. Wird der Gesetzgeber bis dahin nicht aktiv, richtet sich die Eintragungsgebühr auch für verschenkte bzw. vererbte Grundstücke nach dem tatsächlichen Wert der Liegenschaft, so der VfGH. (APA)