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Wien - Die Regelungen zur Schwerarbeiterpension haben der Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH) standgehalten. Die Anträge des Obersten Gerichtshofes und des Oberlandesgerichtes Graz wurden als "unbegründet" abgewiesen. Die beiden Gerichte hatten die Bestimmungen für die Zuerkennung dieser begünstigen Pensionsform als verfassungswidrig erachtet. Der VfGH erklärte - nach einer mündlichen Verhandlung im September - ihre Bedenken für nicht zutreffend.
Kalorieverbrauch als Kriterium
Die Schwerarbeiter-Regelung wurde 2006 von Schwarz-Orange beschlossen. Seit Anfang 2007 können Schwerarbeiter früher und mit niedrigeren Abschlägen in Pension gehen. Die Voraussetzungen wurden in einer Verordnung der damaligen BZÖ-Sozialministerin Ursula Haubner definiert. Als Schwerarbeit gilt schwere körperliche Arbeit mit einem Verbrauch von mindestens 2.000 Kalorien für Männer bzw. 1.400 Kalorien für Frauen.
Das OLG Graz und der OGH beantragten die Aufhebung der Schwerarbeitsverordnung, weil sie gegen das Rechtsstaatlichkeitsprinzip und gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Denn in der Verordnung wird nur der Kalorienverbrauch als Kriterium genannt, während in der Anlage auch andere Kriterien (u.a. Herz-Kreislaufbelastung, Belastung der Knochen und Gelenke etc.) angeführt werden. Es sei nicht klar, welche Kriterien in welchem Ausmaß erfüllt werden müssten. Gegen den Gleichheitsgrundsatz werde verstoßen, wenn nur auf einen durchschnittlichen Energieumsatz abgestellt wird - wo doch der Kalorienverbrauch nicht nur von der Tätigkeit, sondern auch von anderen Faktoren wie z.B. vom Körpergewicht abhängig sei. Zudem lasse sich für Versicherungszeiten in der Vergangenheit (maßgeblich sind 20 Jahre vor dem Stichtag) der Kalorienverbrauch praktisch nicht mehr feststellen.
Durchschnittswerte verfassungsrechtlich unbedenklich
Damit seien die beiden Gerichte "nicht im Recht", befand der VfGH. Denn die mündliche Verhandlung habe ergeben, dass im Anhang nur die wissenschaftlichen Methoden dargestellt werden, mit denen das Vorliegen von Schwerarbeit beurteilt wird. Auf dieser Basis Durchschnittswerte zu ermitteln, sei "verfassungsrechtlich unbedenklich" - auch wenn es darum geht, das Vorliegen von Schwerarbeit für die Vergangenheit festzustellen. Zudem richte sich die Verordnung an Experten, die wohl in der Lage seien, sie "zweifelsfrei zu deuten und anzuwenden".
Auch die Bedenken der Gerichte, dass das Allgemeinen Pensionsgesetz keine ausreichende Grundlage für die Verordnung bildet - also gegen das Legalitätsprinzip verstoßen werde -, teilte der VfGH nicht. Der Begriff Schwerarbeit werde im Gesetz ausreichend determiniert. Damit sei es der Sozialministerin möglich gewesen, "mit sachverständiger Hilfe eine Liste von Arbeitsbedingungen zu erstellen", die diesen gesetzlichen Vorgaben entsprechen. (APA)
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da reden wohl zwei wirkliche Schwerarbeitsexperten; ih würde vorschlagen, die vfgh-entscheidung gründlich zu lesen (homepage des vfgh) und sich auch die liste der schwerarbeitstätigkeiten anzuschauen; da steckt sehr viel sachverstand drinnen; aber man kann natürlich auch mit den ewiggleichen abgelutschten vorurteilen herumlaufen
Faktum ist, dass praktisch nur Bauern und Gewerbetreibende als Schwerarbeiter leicht in die Pension gehen können und die Kalorientabelle sicher ein untaugliches Mittel für die Feststellung der Schwerarbeiter-Eigenschaft ist. Die wirklichen Schwerarbeiter (Hackler) haben nur geringe Chancen diese Möglichkeit zu nutzen. Hoffentlich novelliert das Parlament dieses Gesetz.
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