Der Nationalrat hat am Donnerstagabend einstimmig beschlossen, den U-Ausschuss zu Korruptionsaffären in staatsnahen Betrieben einzusetzen. derStandard.at bringt Fragen und Antworten zu parlamentarischen Untersuchungsausschüssen in Österreich.
Frage: Was sind die wichtigsten Aufgaben eines
Untersuchungsausschusses?
Antwort: Der
Untersuchungsausschuss ist ein Kontrollinstrument des Parlaments, dessen
Aufgabe es ist, die Regierung zu überprüfen und Informationen über Tätigkeiten
von gewählten Abgeordneten zu beschaffen. Insbesondere soll dabei geklärt werden, ob ein Mitglied
der Bundesregierung eine strafbare Handlung begangen,
oder sich einer Schädigung des öffentlichen Interesses schuldig gemacht hat. U-Ausschüsse
sind jedoch kein Gerichtsverfahren auf parlamentarischer Ebene. Sie haben einen
politischen Auftrag und können Mitglieder der Bundesregierung nicht für etwaige
im Rahmen des Ausschusses festgestellte Taten bestrafen. Der Nationalrat hat mit dem Misstrauensvotum oder der Ministeranklage die
Möglichkeit auf Untersuchungsergebnisse zu reagieren. Auch gibt es im U-Ausschuss
keine Zeugen und Angeklagten. Es werden Auskunftspersonen geladen und
Sachverständige gehört. Die Beschlüsse eines Untersuchungsausschusses können
nicht mit Rechtsmitteln bekämpft werden.
Frage: Wer kann den Vorsitz eines Untersuchungsausschusses übernehmen?
Antwort: Der oder die Vorsitzende muss von den Ausschussmitgliedern gewählt werden. Durchgeführt wird die Wahl von der Präsidentin des Nationalrats, die bis es zu einer Mehrheit kommt, den Vorsitz interimistisch selber inne hat. Allerdings kann der Ausschuss seine eigentliche Arbeit erst mit der Wahl eines tatsächlichen Vorsitzenden beginnen. Die immer wieder kolportierte Lösung mit Barbara Prammer an der Spitze kommt also nicht in Frage.
Erste Aufgabe des Vorsitzenden ist es, eine Wahl zur Bestimmung seiner Stellvertreter und eines Schriftführers durchzuführen. Wie viele Stellvertreter es gibt, wird im jeweiligen Ausschuss entschieden. Theoretisch könnte also jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses auch stellvertretender Vorsitzender sein.
Frage: Welche Kompetenzen haben Untersuchungsausschüsse?
Antwort: Alle
öffentlichen Ämter, Behörden und Gerichte sind verpflichtet, auf Ersuchen eines
Untersuchungsausschuss Beweise und Akten auszuhändigen. Untersuchungsausschüsse
dürfen keine Hausdurchsuchungen oder Beschlagnahmungen, durchführen oder von
Gerichten verlangen. Auskunftspersonen sind vor dem U-Ausschuss – wie auch Zeugen
vor Gericht – dazu verpflichtet die Wahrheit zu sagen. Bei nicht
gerechtfertigter Verweigerung einer Aussage kann bei Gericht eine Ordnungs-
oder Beugestrafe beantragt werden. Die Aussage darf verweigert werden,
wenn sie die Privatsphäre der Auskunftsperson oder eines Angehörigen betrifft,
oder wenn sich die Auskunftsperson durch ihre Aussagen selbst strafrechtlich
belasten würde. Auskunftspersonen haben das Recht, sich von einer sogenannten
Vertrauensperson begleiten zu lassen, die aber im Gegensatz zu einem
Rechtsanwalt vor Gericht kein Rederecht vor dem Ausschuss hat.
Dem Vorsitzenden
des Untersuchungsausschusses wird ein Verfahrensanwalt beigestellt, um die
Grund- und Persönlichkeitsrechte der Auskunftspersonen zu wahren und ein faires
Verfahren sicherzustellen. Im bevorstehenden U-Ausschuss soll dieser Posten vom ehemaligen Präsidenten der österreichischen Rechtsanwaltskammer, Klaus Hoffmann, übernommen werden,
der diese Rolle schon im „Spitzelaffären“ Untersuchungsausschuss aus dem Jahr 2009 inne hatte.
Die
Beratungen des Untersuchungsausschusses sind vertraulich. Anhörungen von
Auskunftspersonen sind für Medien zugänglich, solange dies vom Ausschuss nicht anders
angeordnet wurde.
Frage: Wer kann
Untersuchungsausschüsse einsetzen?
Antwort: Ein Untersuchungsausschuss
kann nur durch eine Stimmenmehrheit im Nationalrat eingesetzt werden. Im Antrag
zur Einsetzung müssen Zusammensetzung und Gegenstand der Untersuchung genau
festgesetzt werden. Der Untersuchungsausschuss kann im Nachhinein nicht mehr
erweitert werden, genauso wie es nicht möglich ist, Angelegenheiten zu
behandeln, die nicht bereits im Antrag festgehalten wurden.
Frage: Welche Untersuchungsausschüsse gab es bisher in
der Zweiten Republik?
Antwort: Seit 1945
gab es in Österreich 18 Untersuchungsausschüsse (siehe Grafik). Zu den aufsehenerregendsten
gehörten die U-Ausschüsse zum Bau des Allgemeinen Krankenhauses in Wien (1979 -
1983), zum Fall Lucona (1986 - 1990) und zur Beschaffung der Eurofighter (2006 - 2008).
Den Vorsitz
in einem Untersuchungsausschuss hatten jeweils achtmal Vertreter der ÖVP und
der FPÖ, und jeweils einmal Vertreter von SPÖ und den Grünen inne. Der bisher
letzte Untersuchungsausschuss war jener zur so genannten „Spitzelaffäre“ unter
dem Vorsitz von Martin Bartenstein (ÖVP) im Jahr 2009.
Frage: Wann ist ein Untersuchungsausschuss zu Ende?
Antwort: Während des
gesamten Untersuchungsausschusses wird ein Protokoll geführt, das nur den
Ausschussmitgliedern und einsichtsberechtigten Mitgliedern der Klubs und der
Parlamentsdirektion zur Verfügung steht. Wortprotokolle öffentlicher Anhörungen
können auch auf der Website des Parlaments als sogenanntes Kommuniqué
veröffentlicht werden.
Abschließend
wird dem Nationalrat ein Ausschussbericht vorgelegt, in dem die Erhebungen über
die Gegenstände des Ausschusses festgehalten werden. Damit, oder mit dem Ablauf
einer Gesetzgebungsperiode, endet der Auftrag eines Untersuchungsausschusses. (Max Daublebsky, derStandard.at, 21.10. 2011)