Studiengebühren

Verfassungsdienst widerspricht Mayer-Gutachten

19. Oktober 2011, 17:44

Verfassungsrechtler im Bundeskanzleramt halten für das Einheben von Studienbeiträgen weiterhin "gesetzliche Bestimmung" notwendig

Wien - Zu einer gänzlich anderen Ansicht als Jurist Heinz Mayer kommt der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes nach einer Überprüfung des vom Wissenschaftsministerium in Auftrag gegebenen Gutachtens zu Studiengebühren. In einer Stellungnahme an Bundeskanzler Werner Faymann bezüglich "Zulässigkeit universitätsautonomer Studiengebühren" stellt der Verfassungsdienst klar, dass Universitäten "nur auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung" und nicht - wie von Mayer argumentiert - eines "autonomen Satzungsrechts" Satzungen - und damit Studienbeiträgen - erlassen können.

Laut Verfassungsdienst gebe es eine "Vielzahl von Bestimmungen" im Universitätsgesetz (UG), die eine gesetzliche Regelung von Studienbeiträgen voraussetzen. Auch nach der Aufhebung einzelner Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH) als Folge der de-facto-Abschaffung durch SPÖ, Grüne und FPÖ 2008 gelte weiterhin, dass der Wissenschaftsminister "nähere Bestimmungen zur Einhebung des Studienbeitrages" durch eine Verordnung festlegen muss.

"Merkwürdiges Ergebnis"

Bei Mayers Gutachten entstehe "das zumindest merkwürdige Ergebnis", dass die gesetzliche Studienbeitragsregelung "wegen punktueller Determinierungsmängel praktisch zur Gänze beseitigt" worden sei und nun eine "autonome Rechtssetzung durch die Universitäten" ohne jegliche gesetzliche Determinierung möglich geworden sein soll. Laut Verfassungsdienst verlange der VfGH aber "gerade für das Studienbeitragsrecht eine besonders genaue gesetzliche Determinierung".

Auch wenn man der Argumentation Mayers folgt und "innerhalb eines nicht determinierungsbedürftigen gesetzlichen Rahmens Handlungsfreiheit der Universitäten annimmt", wie es in der Stellungnahme heißt, ist es für den Verfassungsdienst "zweifelhaft", "ob der nach der Aufhebung verbleibende 'Rahmen' Raum für autonome Festsetzung von Studiengebühren lässt". Jene Regelungen, die noch bestehen, würden nämlich durchaus eine gesetzliche Studienbeitragsregelung voraussetzen. Unter den Aufgaben des Rektorats sei an einer Stelle beispielsweise von der "Einhebung der Studienbeiträge in der gesetzlich festgelegten Höhe" die Rede.

Töchterle verteidigt Mayer-Gutachten

"Keine wesentlichen Argumente" für Zweifel am Gutachten von Heinz Mayer kann Wissenschaftsminister Karlheinz Töchterle (ÖVP) in der heutigen Stellungnahme des Verfassungsdienstes an den Bundeskanzler erkennen. Dieser war zu einer anderen Ansicht als Mayer gelangt und erachtet eine "gesetzliche Grundlage" als notwendig für das Einheben von Studienbeiträgen. Gegenüber der APA betonte Töchterle nun, Mayer sei "der beste Kenner der Materie, sein Gutachten hat für uns Gewicht und wurde auch von mehreren Experten bestätigt". Wenn das Ergebnis des Verfassungsdienstes etwas zeige, so der Minister, dann "jedenfalls, dass es zur Herstellung völliger Rechtssicherheit eine Neuregelung braucht, der sich die SPÖ bisher aber verschließt".

SPÖ sieht sich bestätigt

Der Koalitionspartner sieht sich indes durch die Stellungnahme des Verfassungsdienstes bestätigt. Diese entziehe "Töchterles Forderung nach autonom einzuhebenden Studiengebühren den rechtlichen Boden", so SP-Wissenschaftssprecherin Andrea Kuntzl in einer Aussendung. Der Verfassungsdienst bringe ein klares Ergebnis, das Minister Töchterle zur Kenntnis nehmen soll.

ÖH: Mayer-Gutachten "wird nicht halten"

Auch die Österreichische HochschülerInnenschaft (ÖH) begrüßte die Kritik an dem Mayer-Gutachten, das nun "nicht halten wird". "Der Verfassungsdienst bemängelt Meyers Gutachten in mehreren Punkten, die von den Universitäten geforderte Rechtssicherheit wird es also in keinem Fall geben", wird Angelika Gruber (Verband Sozialistischer Student_innen, VSStÖ) vom ÖH-Vorsitzteam in einer Aussendung zitiert. "Sich das Gesetz so auszulegen zu lassen wie es einem gerade passt, sollte nicht Teil der Arbeitsweise eines Ministers sein." (APA)

 

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Posting 1 bis 25 von 64
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JazzPianist
00
20.10.2011, 10:12
VD-Mayer

Weshalb ist das VD Gutachten nicht zu finden ?
ist das unter verschluß ?

Bitte auf die BKA seite stellen !!!!

Klaus Klaus3
00
19.4.2012, 10:53

Gutachten des Verfassungsdienst http://issuu.com/gruene_at... ssungsdien

Hans Funkelfels
00
20.10.2011, 11:08

Achso sie meinen das andere. Weiß nicht.

JazzPianist
00
20.10.2011, 14:49

Ja, ich meinte das andere.

Es spricht einiges für die Mayer Ansicht.
mayer meinte (meiner Ansicht nach zu recht), wenn man die universitätsautonomie derart eng interpretierte, also eine gesetzliche Grundlage forderte, wären weite Teile der derzeitigen Regelungen auf Uni- Ebene verfassungswidrig.

Hans Funkelfels
01
20.10.2011, 15:19

Ja, wobei ich halte die Auslegung vom Mayer typische Winkeladvokatie: Es war nie intention vom Gesetzgeber noch vom VfGH, dass die Unis selbst Studiengebühren festlegen sollen. Jeden normalen Menschenverstand sollte das einleuchten, wenn er/sie die weiteren Materialen (Parlementsprotokolle) usw. einsieht.

JazzPianist
00
20.10.2011, 10:10

Weshalb ist das VD "gegengutachten" nicht verfügbar ?
Auf der BKA seite ist nix zu finden bzw. im RIS

Jochen Mars
02
20.10.2011, 10:05

"jedenfalls, dass es zur Herstellung völliger Rechtssicherheit eine Neuregelung braucht, der sich die SPÖ bisher aber verschließt" ... äh da versteht der gute Hr. Töchterle was falsch. Die SPÖ will das Gesetz richten, spriche den Mangel den der VfGH beanstandet hat beheben. Die ÖVP was gänzlich anderes reinschreiben. .... Wer legt sich jetzt quer ?

Hans Funkelfels
00
20.10.2011, 11:31

Jaja, wieder ein Unsympatler Punkt für Töchterle.

blub7
30
20.10.2011, 09:56
was für ein zufall...

...eine abteilung des bundeskanzleramtes kommt zum schluss, dass studiengebühren nicht eingeführt werden dürften...hui, ich bin so überrascht *gähn*

Kaiser Borax
00
20.10.2011, 09:47

Wo gibt es das BKA-Gutachten zum Download?

JazzPianist
00
20.10.2011, 10:14

suche ich auch vergeblich
nix auf der bka seite und nix im ris

ist das ein "geheimpapier" ??

NONE
23
20.10.2011, 08:58

Mayer erstellt Gutachten auf Bezahlung und Bestellung.

Schade.

Damit hat er für mich alle Legitimation verloren. Solche "Expertisen" kann sich jeder kaufen. Mit geltendem "Recht" hat das nichts zu tun wenn man Gesetze willkürlich auslegen kann.

Waxolunist
00
20.10.2011, 13:17

Und der Verfassungsdienst vom BKA kommt zu einem anderen Schluss - war wohl auch zu erwarten. Wahrscheinlich hatte der VD sogar schon das Ergebnis im Auftrag von Faymann vorgegeben.

Der junge Jim Kirk
10
20.10.2011, 09:28

Jedes Gesetz das nicht absolutistisch formuliert ist - du darfst nicht töten - kann man auf verschiedene arten auslegen.

Shazmandur
22
20.10.2011, 06:29
Recht kann man kaufen ...

... oder wie war das, Herr Mayer?

JazzPianist
00
20.10.2011, 14:51

oder beim VD bestellen.

Hans Funkelfels
11
20.10.2011, 00:21

Soviel ich das UG verstanden habe muss nach Gesetzeslage die Uni jede/n aufnehmen, der die formalen Kriterien erfüllt. NC-Ausnahme Regelungen wurden jediglich "vorrübergehend" für Medizin/Publizistik/Psychologie gestellt. Die Uni darf das nicht nach belieben unter irgendwelche Bedingungen stellen oder sonst beliebig diskriminieren. Das Verlangen einer Studiengebühr wäre so eine Bedingung.

der schwitzbär der schwitzt sehr
05
19.10.2011, 23:30
völlig richtig

eine Uni kann nur jene Dinge durch Satzung regeln, zu deren Regelung eine Rechtsgrundlage besteht

Sie können keine Kleidungsvorschriften erlassen

Sie können sich nicht zur reinen Männer- oder Frauenuni erklären

Sie können nicht plötzlich Eintrittskarten verkaufen als Zubrot

Die Satzungen haben mit der Freiheit der Lehre zu tun

nicht mit Narrenfreiheit

Elegantestes Conversations-Lexicon für alle Stände
00
20.10.2011, 11:09

Das stimmt nicht, da die Satzung eine gesetzesergänzende Verordnung ist. Wenn das Gesetz Studienbeiträge zB mit 500 € fixiert, kann die Satzung nicht 0 oder 1000 vorsehen. Wenn das Gesetz dazu nichts sagt, kann die Satzung dies bestimmen.

Die Frage ist ob das UG in der jetzigen Fassung Studienbeiträgen entgegensteht. Ich würde das eher so sehen, aber es ist alles andere als eindeutig.

Hans Funkelfels
02
20.10.2011, 00:23

Also eben nicht wie Töchterle gesagt hat "Alles was nicht verboten ist nicht erlaubt".

Wie kann ein Jurist wie Mayer und ein Minister wie Töchterle den §18 BVG nicht verstehen?

Halbespferdaufbrot
01
19.10.2011, 23:18
VfGH

Naja also auf den VfGH wird wohl wenig Verlass sein. Grabenwarter, Holoubek, Lienbacher (immerhin 3 von 14 ständigen Mitgliedern) alle Professoren auf der WU, alle für Studiengebühren. Erklären sich vl für befangen, vl auch nicht. Jedenfalls werden die schon fleißig Lobbying betreiben.

Saurer Zivi
00
19.10.2011, 22:31
welche Chaos bei unterschiedlichen Studienbeiträgen - weil ja der autonomen Satzung der Unis überantwortet - herauskommen könnte, wird Mayer wohl auch klar sein.

Das Gutachten ist ein Rute-ins-Fenster-Gutachten. Recht lässt sich sehr dehnbar darstellen.

Erinnert ein bisserl an den Vermieter, der immer sehr geneigt ist, die Miete ohne jede rechtliche Bestimmung einhaben zu dürfen.

Wäre Mayer nicht Dekan -also an der finanziellen Ausstattung des Personals besonders interessiert -, würde es anders rüberkommen.

Totaler Durchblicksstrudel
10
19.10.2011, 20:26

Die verrennen sich in was, oder wollen gefällig sein. Soweit ich verstanden habe (und nachvollziehen kann) gilt das Legalitätsprinzip nur mehr eingeschränkt für die (autonomen) Unis. Dementsprechend wäre das Einheben von Gebühren möglich, weil nicht verboten.

Karl Reinhard
 
23
19.10.2011, 21:26
Soweit ich verstanden habe (und nachvollziehen kann) gilt das Legalitätsprinzip nur mehr eingeschränkt für die (autonomen) Unis

Das haben Sie falsch verstanden.

Die Verleihung eines akademischen Grades und das procedere dazu sind hoheitliche Aufgaben der Verwaltung.

Artikel 18. (1) Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur ==> auf Grund <== der Gesetze ausgeübt werden.

Art.18 (1) B-VG ist in der ursprünglichen Fassung von 1930 unverändert in Kraft.

Auf Grund heißt, dass es für jeden Verwaltungsakt eine Gesetzesbestimmung geben muß, die das anordnet.

Das Gegenteil wäre eine Ermessensentscheidung "im Rahmen", die aber einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedarf.

So eine gesetzliche Ermächtigung gibt es derzeit nicht.

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