Die jüngsten Änderungen in der Stiftungsbesteuerung haben fast alle Vorteile vernichtet und vor allem Nachteile gelassen
Damit Privatstiftungen
nicht zum Auslaufmodellen werden, sind nun daher weitere Korrekturen geboten.
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Die Besteuerung von Privatstiftungen ist seit der Schaffung dieser Rechtsform
1993 immer wieder Gegenstand heftiger steuerpolitischer Diskussionen. Im
Dezember 2010 hat das Parlament im Budgetbegleitgesetz 2011 (BBG 2011) mit der
mittlerweile 14. (!) Änderung der Stiftungsbesteuerung zu einem letzten großen
Schlag gegen die Stiftungsprivilegien ausgeholt. "Damit haben wir die Stiftungen
jetzt umgebracht", wurde Finanzministerin Maria Fekter dazu zitiert. Im
Einzelnen handelt es sich um folgende steuerliche Verschärfungen:
- Kapitalerträge (wie Bankzinsen, Anleihezinsen, Gewinne aus bestimmten
Beteiligungsveräußerungen), die bei natürlichen Personen mit 25 Prozent
besteuert werden, wurden bei Stiftungen ursprünglich überhaupt steuerfrei
gestellt. Die Überlegung dahinter: Wenn die Stiftung diese Erträge an
Begünstigte zuwendet, fallen ohnedies immer 25 Prozent Kapitalertragsteuer
(KESt) an, sodass spätestens dann das für natürliche Personen geltende
Steuerniveau von 25 Prozent hergestellt wird. Für wenig zuwendungsfreudige
Stiftungen ergab sich durch diese (vorläufige) Steuerfreistellung aber ein
erheblicher Liquiditäts- und Zinsenvorteil. Um diesen Vorteil zu reduzieren,
wurde bereits im Jahr 2000 für diese Kapitalerträge eine
12,5-Prozent-"Zwischensteuer" eingeführt, die von der Stiftung jährlich zu
bezahlen ist und im Falle einer mit 25 Prozent KESt belasteten Zuwendung an
Begünstigte wieder an die Stiftung refundiert wird. Mit der Anhebung dieser
Zwischensteuer auf 25 Prozent wurde durch das BBG 2011 ab 2011 auch der seit
2000 noch verbliebene Liquiditäts- und Zinsenvorteil beseitigt.
- Mit dem BBG 2011 werden Stiftungen auch in die neue Kursgewinnbesteuerung
bei Aktien, Anleihen und sonstigen Kapitalanlagen (z. B. Fonds, Derivate)
einbezogen. Diese Kursgewinne, die bei natürlichen Personen ab 1. 4. 2012 durch
die Bank mit 25 Prozent KESt belastet werden, unterliegen bei Stiftungen
ebenfalls der 25-Prozent-Zwischenbesteuerung.
- Auch eine weitere von Stiftungskritikern vermutete Steuerlücke wurde mit
dem BBG 2011 geschlossen und dabei gleich übers Ziel geschossen: Stiftungen
können - wie natürliche Personen - Liegenschaften nach der zehnjährigen
Spekulationsfrist steuerfrei veräußern. Diese Möglichkeit könnte - so wurde
vermutet - von Unternehmern und Kapitalgesellschaften dazu benutzt werden,
betriebliche Liegenschaften, deren Veräußerungsgewinne ja immer steuerpflichtig
sind, in Stiftungen auszulagern, um sie nach zehn Jahren steuerfrei zu
veräußern. In solchen Fällen werden ab 2011 die Gewinne aus
Liegenschaftsveräußerungen in der Stiftung unbefristet mit 25 Prozent
Körperschaftsteuer besteuert. Abgesehen davon, dass diese Regelung meines
Erachtens zu weit geht und daher vermutlich verfassungswidrig ist, hat sie für
die Stiftungspraxis wenig Bedeutung, da alle größeren Immobilienstiftungen ihren
Liegenschaftsbesitz ohnedies über körperschaftsteuerpflichtige
Kapitalgesellschaften halten.
Aus heutiger Sicht bleibt nur ein einziger Steuervorteil für Stiftungen über,
nämlich die Möglichkeit, die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) dadurch hinauszuschieben, dass
der Gewinn innerhalb von zwölf Monaten in eine neue (mindestens zehnprozentige)
Kapitalbeteiligung reinvestiert wird. Der Gewinn muss erst bei der Veräußerung
der neuen Beteiligung versteuert werden.
Erhebliche Nachteile
Diesem letzten Steuervorteil, der aber auch nur eine Steuerstundung bedeutet,
stehen weiterhin erhebliche Nachteile gegenüber:
- Die Übertragung von Vermögen auf eine Stiftung, mit welcher der Stifter
letztlich sein Eigentumsrecht und damit die direkte Verfügungsmöglichkeit
aufgibt, unterliegt weiterhin einer Stiftungseingangssteuer von 2,5 Prozent (bei
Liegenschaften sechs Prozent).
- Sämtliche Zuwendungen an Begünstigte unterliegen der 25-prozentigen KESt,
auch jene, die aus der vom Stifter gestifteten Vermögenssubstanz stammen. Wird
eine Stiftung wieder aufgelöst, so muss - von wenigen Ausnahmen abgesehen - für
das gesamte Stiftungsvermögen (zu Verkehrswerten!) daher 25 Prozent KESt bezahlt
werden ("Mausefalleneffekt"). Diese Regelung führt vor allem bei wertvollem
Beteiligungsbesitz zu einer Steuerbelastung, die meist nur durch einen
(Teil-)Verkauf der Unternehmensbeteiligungen finanziert werden könnte und daher
in der Praxis einen Exit aus Stiftungen unmöglich macht.
Aus der Balance geraten
Insgesamt gesehen ist mit den letzten Verschärfungen das
Gesamtbesteuerungskonzept der Privatstiftung - einerseits
Stiftungseingangsbesteuerung und Mausefalleneffekt, andererseits steuergünstige
Thesaurierung von Kapitalerträgen in der Stiftung - aus der Balance geraten und
sollte überdacht werden, damit die Stiftung nicht zum Auslaufmodell wird. Neben
der Abschaffung der Stiftungseingangssteuer sollten auch die Rahmenbedingungen
für die Auflösung der Stiftung geändert werden. Bestehende Stiftungen sollten
ohne konfiskatorische Steuerbelastung aufgelöst werden können - z. B. durch
Buchwertfortführung und Besteuerung erst bei Veräußerung durch den Stifter bzw.
die Begünstigten.
Der vereinzelt geäußerte Verdacht, Privatstiftungen seien eine von der
Politik langfristig angelegte listige Falle, in die wohlhabende Stifter mit
Steuervorteilen gelockt wurden und bei denen nunmehr die Steuerschraube
zugezogen wird, dürfte angesichts der Kurzfristigkeit politischen Handelns nicht
zutreffen. Was allerdings bleibt, ist ein fahler Nachgeschmack bei vielen
Stiftern, deren Vertrauen in die Verlässlichkeit und Kontinuität des
Rechtsstaates in 18 Jahren Stiftungsbesteuerung erheblich erschüttert wurde. (Karl E. Bruckner, DER STANDARD, Printausgabe, 19.10.2011)
Karl Bruckner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Partner und
Geschäftsführer der BDO Austria, Vizepräsident der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder.