Im Spruch zur Premier League drängt der EuGH auf EU-weite Urheberrechtslizenzen
Die jüngste Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Premier League
(C-403/08, C-429/08 vom 4. 10. 2011), in der einer englischen Wirtin gestattet
wird, eine griechische Satelliten-Decoder-Karte zu verwenden, um ihren Pubgästen
ein englisches Premier-League-Spiel über einen öffentlichen Bildschirm zu
zeigen, hat nicht nur in Fußballkreisen für Aufregung gesorgt. Mindestens so
bedeutungsvoll ist die Entscheidung für das Urheberrecht. Dabei hebt der EuGH
zwei Aspekte in seiner Entscheidung hervor.
Zunächst stellt er zwar fest, dass bei der Festsetzung des Entgeltes für den
Erwerb der (Satelliten-)Senderechte die Gesamtgröße des potenziellen
TV-Publikums zu berücksichtigen ist - also auch jene Zuschauer, die sich
außerhalb des Staates befinden, von dem aus die Sendung erfolgt. Auch bleibt es
Sendern unbenommen, unterschiedlich hohe Vergütungen festzusetzen, je nachdem,
ob ein Decodierungsgerät gewerblich oder privat genutzt wird.
In weiterer Folge führt der EuGH aber aus, dass ein Preisaufschlag, um eine
gebietsabhängige Exklusivität sicherzustellen, unzulässig ist. Dies würde zu
künstlichen Preisunterschieden zwischen abgeschotteten nationalen Märkten
führen. Und dann lässt er die "Binnenmarkt-Katze" vollends aus dem Sack: "Die
Entwicklung des Unionsrechts soll den Übergang von den nationalen Märkten zu
einem einheitlichen Markt für die Produktion und Verbreitung von Programmen
gewährleisten." Das ist ein offensichtliches Plädoyer für eine paneuropäische
Urheberrechtslizenz. Diese soll gewährleisten, dass der Erwerb einer einzigen
Nutzungslizenz in einem EU-Mitgliedsstaat die Nutzung im gesamten Gebiet der
Gemeinschaft ermöglicht.
Diese Entwicklung spielt primär großen, finanzstarken kulturschaffenden
Unternehmen in die Hände. Das würde die vielgerühmte kulturelle Vielfalt in
Europa erheblich gefährden, insbesondere im audiovisuellen Sektor.
Nachteil für Österreich
Dies lässt sich unschwer am Fernsehmarkt aufzeigen, der abseits aller -
zulässigen oder nach aktueller Judikatur des EuGH unzulässigen -
Gebietsabschottungsmaßnahmen de facto auf Sprachgebiete begrenzt bleibt. So ist
es für einen deutschen Sender wirtschaftlich leicht verkraftbar, eine
deutschsprachige Sendelizenz, somit für Deutschland, Österreich und die Schweiz,
zu erwerben. Gegenüber einer rein deutschen Lizenz sind die Kosten nur etwa um
zehn Prozent höher. Ein österreichischer Sender hingegen muss für eine Lizenz
für den ganzen deutschen Sprachraum das Zehnfache bezahlen. Damit wird der
österreichische Markt zwangsläufig zur Zweit- oder Drittabspielstätte von
Filmen- nach europaweiter Erstauswertung. Außerdem würden die für Produktionen
eines österreichischen Senders verfügbaren Mittel, die künftig den Erwerb
(teurer) europaweiter Lizenzen erfordern, die Beteiligung nur noch an einer
geringeren Anzahl von österreichisch geprägten Film- und TV-Produktionen
ermöglichen. Ähnliches gilt für alle kleineren EU-Staaten.
Aus Sicht des Filmproduzenten gesehen: Vom heimischen Sender bekommt er de
facto eine (vergleichsweise geringere) Österreich-Lizenz bezahlt; eine
Refinanzierung aus weiteren Lizenzvergaben in der EU wird durch die de facto
europaweiten Sendungen nur noch beschränkt möglich sein.
Spannend ist auch, wie sich der Druck bzw. Zwang zu einer paneuropäischen
Lizenz auf öffentlich-rechtliche Sender mit einem territorial beschränkten
gesetzlichen Versorgungsgebiet im Verhältnis zu diesen Beschränkungen nicht
unterliegenden Privatsendern auswirken würde.
Insoweit ist zu hoffen, dass die Entscheidungsträger in Brüssel die
kulturelle Vielfalt Europas nicht auf dem Altar eines nur nach wirtschaftlichen
Kriterien vereinheitlichten Binnenmarktes opfern. (Thomas Wallentin, DER STANDARD, Printausgabe, 12.10.2011)