Warum die vom Justizministerium geplante Einführung von Mindeststrafen für Gewaltdelikte gegen Kinder weder legistisch noch pädagogisch sinnvoll ist - Eine Intervention aus gegebenem Anlass - Von Roland Miklau
Das Justizministerium will mit einem Gesetzentwurf "zum Schutz von Unmündigen" Mindeststrafen für alle mit Gewalt oder gefährlicher Drohung verbundene Straftaten Erwachsener gegenüber Kindern einführen (morgen, Dienstag, endet die Begutachtungsfrist). Hauptanwendungsfall der Neuregelung wären Kindesmisshandlungen mit weniger gravierenden Verletzungsfolgen und inadäquate Formen psychischen Drucks auf Kinder innerhalb der Familie oder sonst durch Obsorgeberechtigte.
Vorausgeschickt sei, dass die Entwicklung der vergangenen Jahrzehnte zur gesellschaftlichen und rechtlichen Ächtung innerfamiliärer Gewalt, die Beseitigung des elterlichen "Züchtigungsrechts" und die gewachsene Sensibilität gegenüber Kindesmisshandlungen und psychischer wie sexueller Gewalt sowie der schrittweise Ausbau von Opferhilfe- und Opferschutzmaßnahmen innerhalb und außerhalb des Strafverfahrens uneingeschränkt zu begrüßen sind. Handelt es sich aber beim vorliegenden Ministerialentwurf um eine sinnvolle Fortsetzung der Bemühungen um besseren Gewaltschutz?
Daran bestehen begründete Zweifel. Hier wird nämlich dem Gesetzgeber vorgeschlagen, von der bewährten Struktur der Strafrahmen abzugehen, die insbesondere lautet: keine Mindeststrafen (Strafuntergrenzen) bei Straftaten, die mit höchstens drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind (Vergehen). Nun aber sollen dort je nach der Obergrenze des Strafrahmens Mindeststrafen von einem, zwei und drei Monaten (und bei schwereren Delikten höhere Mindeststrafen als bisher) eingeführt und der Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe aufgegeben werden. Damit würde der Straffestsetzung unabhängiger Richter eine Art Misstrauensvorschuss des Gesetzgebers entgegengebracht werden. Die individuell "passende" Strafe zu bemessen, ist aber ein Kern strafrichterlicher Tätigkeit und Beurteilung des Einzelfalls mit seinen unterschiedlichen Facetten. Warum will man den richterlichen Ermessensspielraum und eine flexible Reaktion auf erschwerende und mildernde Umstände einschränken? Gerade die am wenigsten gravierenden ("leichten") Fälle physischer und psychischer Gewalt mit schärferen Sanktionen und der Forcierung von Freiheitsstrafen ahnden zu wollen erscheint erzieherisch und strafrechtspolitisch verfehlt.
Angemessener und verhältnismäßiger Opferschutz ist das nicht, faire und wirksame Sanktionierung der Täter noch weniger. Muss doch trotz aller Ächtung jeder Form von Gewalt in der gesellschaftlichen Realität davon ausgegangen werden, dass es nach wie vor nicht wenige Erwachsene gibt, die im Umgang mit Kindern in Überforderungssituationen geraten und unangemessen bis hilflos reagieren - sei es aus beruflichem oder persönlichem Stress, sei es, dass sie in ihrer eigenen Sozialisation nicht ausreichend gelernt haben, mit Konflikten und Problemsituationen sozial kompetent und gewaltfrei umzugehen oder im Kindesalter selbst Opfer gewalttätiger Übergriffe waren.
Die sachgerechte Einzelfallbeurteilung durch das Gericht in Ansehung von Täter, Opfer und Tatumständen darf dabei vom Gesetzgeber nicht eingeengt und gegängelt werden. Straftaten gegen Kinder mögen im Allgemeinen schwerer wiegen als andere, das permanente "Gelegenheitsverhältnis" überforderter Eltern und das Maß ihres Versagens fällt aber gleichfalls ins Gewicht. In den vorhandenen Strafrahmen kann all das ausgewogen berücksichtigt werden. Einer Schematisierung durch den Gesetzgeber bedarf es nicht.
Der Gesetzgeber ist aufgerufen zu bedenken, welche Beispielsfolgen Maßnahmen wie die Einführung von Mindeststrafen bei weniger schwerwiegenden Straftaten haben können. Schließlich sind Kinder nicht die einzigen besonders schutzbedürftigen Opfer von Übergriffen Stärkerer. Was ist mit Alten, Kranken und Behinderten? Müssen wir künftig gar einem Wettbewerb von Interessengruppen und politischen Parteien um die Einführung von Mindeststrafen für jeweils aktuelle Gruppen von Straftaten entgegensehen, deren Prävention und Ahndung ihnen - aus vielleicht nachvollziehbaren Gründen - besonders wichtig erscheinen? Wehret den Anfängen!
Bevor der Gesetzgeber durch punktuelle Eingriffe Hand an ein seit Jahrzehnten eingespieltes und bewährtes System von Strafrahmen und richterlicher Strafbemessung legt und Grundsätze der Strafrechtsreform beiseiteschiebt, sollte er sich zumindest einer breiteren Grundsatzdiskussion stellen. Ganz abgesehen davon, dass alle nationalen und internationalen kriminologischen Forschungsergebnisse belegen, dass Strafschärfungen zwar einer zunehmend ins Symbolische abgleitenden Kriminalpolitik dienen, aber keinen nachhaltigen Opferschutz zu bewirken vermögen.
Es gibt ohne Zweifel eine Reihe von präventiven sozialpsychologischen wie auch organisatorischen und finanziellen Maßnahmen zur weiteren Verbesserung des Opferschutzes - von einer besseren Ausstattung der notorisch überlasteten Jugendämter und Kinderschutzeinrichtungen bis zu vielfältiger Förderung gewaltfreier Erziehung und Konfliktbewältigung. Die Einführung sinnwidriger Mindeststrafen gehört nicht dazu! Vielmehr könnte diese Maßnahme sogar kontraproduktive Wirkung entfalten, indem so manche Befassung kompetenter Anlaufstellen mit Problemfällen und -familien sowie Strafanzeigen aus (falsch verstandener) Schonung der - dem Beobachter meist bekannten - Täter eher unterbleiben könnten als bisher. (Roland Miklau, DER STANDARD, Printausgabe,
10.10.2011)
Roland Miklau (69) war lange Jahre Sektionschef im Justizministerium
und gilt als einer der profiliertesten Strafrechtsexperten des Landes.