Wer mit unverbindlichen Erklärungen den Kredit einer Tochtergesellschaft sichern will, muss präzise formulieren
Der OGH hat die Mütter eines Joint
Ventures trotz "weicher" Patronatserklärung zu Schadenersatz verurteilt.
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Besonders in wirtschaftlich unsicheren Zeiten vergeben Banken Kredite
regelmäßig nur gegen Sicherheiten. Für diesen Zweck werden nicht nur
Bürgschaften und Garantien eingesetzt, sondern auch sogenannte
Patronatserklärungen. Dieser Begriff umfasst eine Vielzahl von Erklärungen
unterschiedlichen Inhalts, die üblicherweise Mutterunternehmen ("Patron") für
eine Tochtergesellschaft zur Kreditsicherung gegenüber finanzierenden Dritten
abgeben.
In der Praxis werden "harte" (oder "klassische") und "weiche"
Patronatserklärungen unterschieden. Der Aussteller einer "harten" Erklärung
übernimmt die einklagbare Verpflichtung, den Kreditnehmer, also typischerweise
die Tochter, finanziell so auszustatten, dass diese ihre Schulden zurückzahlen
kann; sie ähnelt insofern einer Garantie oder Bürgschaft. "Weiche"
Patronatserklärungen schaffen dagegen grundsätzlich keinerlei finanzielle
Verpflichtungen des Ausstellers. Sie enthalten lediglich gewisse - mehr oder
weniger unverbindliche - Zusagen des Ausstellers, für eine ordnungsgemäße
Geschäftsführung des Kreditnehmers Sorge zu tragen. In ihrer abgeschwächten
Variante sollen sie dem Empfänger nicht mehr als ein "warm feeling" verschaffen.
Kürzlich entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) jedoch, dass selbst eine
"weiche" Patronatserklärung, die Informationspflichten des Ausstellers enthält,
unter Umständen zu Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Patron führen kann. Der
Entscheidung (18. 1. 2011, 4 Ob151/10z) liegt eine Patronatserklärung zugunsten
einer Tochter der Österreichischen Bundesforste und der finnischen Staatsforste
für ein Joint Venture in Russland zugrunde, in der ausdrücklich festgelegt
wurde, dass es sich um keine Garantie handle. Daher wurde sie vom OGH als
"weiche" Patronatserklärung beurteilt. Allerdings enthielt die
Patronatserklärung für diesen Typ nach Meinung des OGH unübliche
Informationspflichten: Die Aussteller verpflichteten sich in der Erklärung, die
kreditgebende Bank, eine österreichische Großbank, über sämtliche Umstände zu
informieren, die einen "material adverse effect" - in der Entscheidung mit
"tiefgreifend nachteilige Auswirkung" übersetzt - auf die finanzielle Lage oder
die Geschäftsaussichten des Kreditnehmers haben könnten.
Schon vor Ausstellung der Patronatserklärung wies das Geschäftsmodell des
Kreditnehmers gravierende Mängel auf, was den ausstellenden Mutterunternehmen
laut OGH bewusst war. Dennoch wurde die Bank erst nach Kreditgewährung über
"massive Probleme" informiert. Infolge der Liquidation des Joint Ventures erlitt
die Bank einen Verlust und klagte die Mütter auf Schadenersatz mit der
Begründung, dass diese die ihnen durch die Patronatserklärung auferlegten
Informationspflichten verletzt hätten.
Die Geklagten wandten ein, dass ihre Informationspflichten nur Umstände
betrafen, die sich nach Ausstellung der Patronatserklärung ereigneten; in dieser
Zeit hätte sich aber die wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers nicht verändert;
vielmehr war sie vor und nach Abgabe der Erklärung schwierig. Der OGH folgte
dieser Ansicht nicht: Er entschied, dass sich eine derartige Einschränkung aus
der allgemein formulierten Klausel nicht ableiten lässt.
"Effect" ist nicht "Change"
Hätten die Mütter die Informationspflicht ausschließlich für nach Ausstellung
der Patronatserklärung eintretende Umstände statuieren wollen, so hätten sie die
Klausel auch entsprechend formulieren müssen. Zur Untermauerung zog der OGH eine
in Kreditverträgen zwischen der Bank und dem Kreditnehmer enthaltene
Formulierung heran: Darin wurde der Begriff "material adverse change" verwendet.
Der OGH sah darin einen klaren Hinweis, dass diese Klausel - im Gegensatz zu der
in der Patronatserklärung gewählten Formulierung ("material adverse effect") -
nur Änderungen nach Abschluss des Kreditvertrags erfasst, nicht aber jeden
Umstand schlechthin, der einen "material adverse effect" zur Folge haben kann.
Auch deshalb erkannte der OGH, dass die Mutterunternehmen ihre vertraglich
vereinbarten Informationspflichten zumindest fahrlässig verletzt hatten und für
den entstandenen Schaden der Bank ersatzpflichtig sind, auch wenn sie nur eine
"weiche" Patronatserklärung ausgestellt hatten.
Daher ist auch bei den beliebten "weichen" Patronatserklärungen große
Sorgfalt bei der Formulierung von normalerweise wenig beachteten
Informationspflichten geboten; unter Umständen kann ein einziges Wort ("effect"
oder "change") den Ausschlag geben. (Gottfried Gassner, Emanuel Welten, DER STANDARD, Printausgabe, 5.10.2011)