Wirtschaft & Recht

Ein falsches Wort macht Patronatserklärung härter

Gottfried Gassner, Emanuel Welten, 4. Oktober 2011, 17:31

Wer mit unverbindlichen Erklärungen den Kredit einer Tochtergesellschaft sichern will, muss präzise formulieren

Der OGH hat die Mütter eines Joint Ventures trotz "weicher" Patronatserklärung zu Schadenersatz verurteilt.

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Besonders in wirtschaftlich unsicheren Zeiten vergeben Banken Kredite regelmäßig nur gegen Sicherheiten. Für diesen Zweck werden nicht nur Bürgschaften und Garantien eingesetzt, sondern auch sogenannte Patronatserklärungen. Dieser Begriff umfasst eine Vielzahl von Erklärungen unterschiedlichen Inhalts, die üblicherweise Mutterunternehmen ("Patron") für eine Tochtergesellschaft zur Kreditsicherung gegenüber finanzierenden Dritten abgeben.

In der Praxis werden "harte" (oder "klassische") und "weiche" Patronatserklärungen unterschieden. Der Aussteller einer "harten" Erklärung übernimmt die einklagbare Verpflichtung, den Kreditnehmer, also typischerweise die Tochter, finanziell so auszustatten, dass diese ihre Schulden zurückzahlen kann; sie ähnelt insofern einer Garantie oder Bürgschaft. "Weiche" Patronatserklärungen schaffen dagegen grundsätzlich keinerlei finanzielle Verpflichtungen des Ausstellers. Sie enthalten lediglich gewisse - mehr oder weniger unverbindliche - Zusagen des Ausstellers, für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung des Kreditnehmers Sorge zu tragen. In ihrer abgeschwächten Variante sollen sie dem Empfänger nicht mehr als ein "warm feeling" verschaffen.

Kürzlich entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) jedoch, dass selbst eine "weiche" Patronatserklärung, die Informationspflichten des Ausstellers enthält, unter Umständen zu Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Patron führen kann. Der Entscheidung (18. 1. 2011, 4 Ob151/10z) liegt eine Patronatserklärung zugunsten einer Tochter der Österreichischen Bundesforste und der finnischen Staatsforste für ein Joint Venture in Russland zugrunde, in der ausdrücklich festgelegt wurde, dass es sich um keine Garantie handle. Daher wurde sie vom OGH als "weiche" Patronatserklärung beurteilt. Allerdings enthielt die Patronatserklärung für diesen Typ nach Meinung des OGH unübliche Informationspflichten: Die Aussteller verpflichteten sich in der Erklärung, die kreditgebende Bank, eine österreichische Großbank, über sämtliche Umstände zu informieren, die einen "material adverse effect" - in der Entscheidung mit "tiefgreifend nachteilige Auswirkung" übersetzt - auf die finanzielle Lage oder die Geschäftsaussichten des Kreditnehmers haben könnten.

Schon vor Ausstellung der Patronatserklärung wies das Geschäftsmodell des Kreditnehmers gravierende Mängel auf, was den ausstellenden Mutterunternehmen laut OGH bewusst war. Dennoch wurde die Bank erst nach Kreditgewährung über "massive Probleme" informiert. Infolge der Liquidation des Joint Ventures erlitt die Bank einen Verlust und klagte die Mütter auf Schadenersatz mit der Begründung, dass diese die ihnen durch die Patronatserklärung auferlegten Informationspflichten verletzt hätten.

Die Geklagten wandten ein, dass ihre Informationspflichten nur Umstände betrafen, die sich nach Ausstellung der Patronatserklärung ereigneten; in dieser Zeit hätte sich aber die wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers nicht verändert; vielmehr war sie vor und nach Abgabe der Erklärung schwierig. Der OGH folgte dieser Ansicht nicht: Er entschied, dass sich eine derartige Einschränkung aus der allgemein formulierten Klausel nicht ableiten lässt.

"Effect" ist nicht "Change"

Hätten die Mütter die Informationspflicht ausschließlich für nach Ausstellung der Patronatserklärung eintretende Umstände statuieren wollen, so hätten sie die Klausel auch entsprechend formulieren müssen. Zur Untermauerung zog der OGH eine in Kreditverträgen zwischen der Bank und dem Kreditnehmer enthaltene Formulierung heran: Darin wurde der Begriff "material adverse change" verwendet. Der OGH sah darin einen klaren Hinweis, dass diese Klausel - im Gegensatz zu der in der Patronatserklärung gewählten Formulierung ("material adverse effect") - nur Änderungen nach Abschluss des Kreditvertrags erfasst, nicht aber jeden Umstand schlechthin, der einen "material adverse effect" zur Folge haben kann.

Auch deshalb erkannte der OGH, dass die Mutterunternehmen ihre vertraglich vereinbarten Informationspflichten zumindest fahrlässig verletzt hatten und für den entstandenen Schaden der Bank ersatzpflichtig sind, auch wenn sie nur eine "weiche" Patronatserklärung ausgestellt hatten.

Daher ist auch bei den beliebten "weichen" Patronatserklärungen große Sorgfalt bei der Formulierung von normalerweise wenig beachteten Informationspflichten geboten; unter Umständen kann ein einziges Wort ("effect" oder "change") den Ausschlag geben. (Gottfried Gassner, Emanuel Welten, DER STANDARD, Printausgabe, 5.10.2011)

Mag. Gottfried Gassner und Mag. EMANUEL WELTEN sind Partner bei Binder Grösswang Rechtsanwälte.

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