Haager Übereinkommen wäre Alternative zu Schiedsvereinbarungen, vor allem zwischen der EU und den USA
Schon seit jeher sind Rechtsstreitigkeiten mit US-amerikanischem Bezug
mangels entsprechender bilateraler Abkommen in der Durchsetzung mit erheblichen
Schwierigkeiten verbunden. Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
eines in einem EU/EWR-Mitgliedsstaat befindlichen Gerichts innerhalb der EU
wirft aufgrund der Brüsseler Verordnung und des Abkommens von Lugano kaum
Probleme auf. Auch innerhalb der USA ist die Anerkennung und Vollstreckung von
Urteilen eines bundesstaatlichen Gerichtes in anderen US-Bundesstaaten
unproblematisch, weil verfassungsgesetzlich geregelt. Die Anerkennung und
Vollstreckung europäischer Gerichtsentscheidungen in den USA und vice versa ist
jedoch bis heute nicht möglich, Gleiches gilt auch für die meisten anderen
Staaten weltweit.
Gegenwärtig bedient man sich daher in der Praxis der internationalen
Schiedsgerichtsbarkeit, da Schiedssprüche auf Basis des New Yorker
UN-Übereinkommens international anerkannt und vollstreckt werden. Das Haager
Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen, dessen Inkrafttreten
bevorsteht, soll die bisherigen Schwierigkeiten bei der Anerkennung und
Vollstreckung internationaler gerichtlicher Streitigkeiten beseitigen; es stellt
einen echten Meilenstein im internationalen Rechtsverkehr dar.
Das Übereinkommen ist grundsätzlich auf internationale Sachverhalte und auf
ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen anzuwenden, die in Zivil- und
Handelssachen zwischen Unternehmern geschlossen wurden. Es besteht daher
insbesondere kein Anwendungsbereich bei Verbrauchergeschäften. Das Übereinkommen
ist außerdem nicht anwendbar auf die Schiedsgerichtsbarkeit sowie auf Verfahren,
die sich auf ein Schiedsverfahren beziehen.
Internationaler Sachverhalt
Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des Übereinkommens ist das Vorliegen
eines "internationalen Sachverhalts". Ein solcher liegt vor, sofern die Parteien
ihren Aufenthalt nicht im selben Vertragsstaat haben und die Beziehung der
Parteien sowie alle anderen für den Rechtsstreit maßgeblichen Elemente nur zu
diesem Staat eine Verbindung aufweisen.
Laut Übereinkommen handelt es sich bei sogenannten "ausschließlichen
Gerichtsstandsvereinbarungen" um "Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren
Parteien, die den Erfordernissen der Schriftlichkeit bzw. der Nachweisbarkeit
genügen und in denen die Gerichte eines Vertragsstaats unter Ausschluss der
Zuständigkeit aller anderen Gerichte zu dem Zweck benannt werden, über eine
bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem
bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit zu entscheiden".
Die Entscheidung des in der ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung
vorgesehenen Gerichts ist auch ohne Vorliegen eines allgemeinen
Vollstreckungsabkommens anzuerkennen und zu vollstrecken, jedoch nur dann, wenn
dies auch im Ursprungsstaat der Fall ist. Die Anerkennung und Vollstreckung
können nur aus bestimmten, explizit genannten Gründen versagt werden.
Vertragsstaaten des Übereinkommens sind derzeit die EU, die USA und Mexiko.
Während die EU und die USA das Übereinkommen 2009 bloß unterzeichneten, wurde
dieses von Mexiko 2007 ratifiziert. Es tritt in Kraft, sobald es von einer
weiteren Vertragspartei ratifiziert wurde. Auch Argentinien, Australien und
Kanada arbeiten derzeit intensiv an einem Beitritt.
Aus Sicht der Praxis wird das Übereinkommen zu einer wesentlichen Erhöhung
der Rechtssicherheit bei Cross-Border-Transaktionen führen und stellt deshalb
eine echte Alternative zur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit dar. Zugleich
wird sich auch der Beratungsbedarf von international tätigen Unternehmen
zumindest im Zusammenhang mit der Vereinbarung von Gerichtsstandsklauseln
erhöhen. (Franz J. Heidinger, DER STANDARD, Printausgabe, 28.9.2011)