Eine Novelle zum Vereinsgesetz will die Haftung für unbezahlte Vereinsfunktionäre entschärfen
Sie sollen für leichte Fahrlässigkeit nicht mehr
zur Kasse gebeten werden. Der Entwurf lässt allerdings viele Fragen offen.
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Das Justizministerium hat den Entwurf einer Novelle zum Vereinsgesetz
vorgelegt, mit dem die Haftung für ehrenamtliche Vereinsfunktionäre gemildert
werden soll. Wie die Erfahrung zeigt, stellt das Thema Haftung oft eine Hürde
für die Übernahme eines Vereinsamtes dar. Dieses Damoklesschwert will die
Novelle damit entschärfen, dass ehrenamtliche Organwalter (auch Rechnungsprüfer)
dem Verein gegenüber nur mehr für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, nicht aber
für leichte Fahrlässigkeit haften sollen. Wird der Funktionär von einem
Vereinsgläubiger direkt in Anspruch genommen, soll er in Fällen der leichten
Fahrlässigkeit einen Regressanspruch gegen den Verein haben. Für bezahlte
Vereinsangestellte soll all dies nicht gelten.
Zutreffend konstatieren die Erläuterungen zum Entwurf, dass die geltende
Haftungsregelung ("Bei der Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabs ist eine
Unentgeltlichkeit der Tätigkeit zu berücksichtigen.") keine Klarheit darüber
schafft, in welchem Ausmaß die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit eines
Organwalters zu berücksichtigen ist. Es ist allerdings fraglich, ob mit der nun
vorliegenden Textierung mehr Klarheit geschaffen wird.
In Österreich gibt es rund 120.000 Vereine, die, was Mitgliederzahl,
Tätigkeit und Geschäftsumfang betrifft, extrem unterschiedlichen Charakters
sind. Es ist unvorstellbar, dass für all diese Vereine ein und derselbe
Sorgfaltsmaßstab gelten sollte. Ist also dem, der sich überlegt, ein Vereinsamt
zu übernehmen, wirklich damit geholfen, wenn ihm erklärt wird, er würde nicht
für leichte Fahrlässigkeit haften? Weiß er, wofür er dann haftet?
Eine bessere Alternative
Der Entwurf erklärt nicht, warum er nicht - was wohl auch aus
Gleichheitserwägungen nähergelegen wäre - das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz für
ehrenamtliche Organwalter in Vereinen für anwendbar erklärt. Durch das dort
vorgesehene richterliche Mäßigungsrecht würde einerseits ermöglicht, in der
Rechtsanwendung auf die konkreten Umstände des Einzelfalls einzugehen - und zwar
wesentlich besser, als dies durch die schematische Differenzierung leichte/grobe
Fahrlässigkeit möglich ist -, und andererseits könnte sich die Rechtspraxis auf
eine umfangreiche und gefestigte Judikatur stützen.
Und ist diese Regelung nicht auch aus einem anderen Grund gleichheitswidrig?
Ein großer Teil der Vereinsarbeit wird von Personen geleistet, die nicht
formalen Organwalterstatus haben. Diese werden nicht privilegiert, obwohl auch
sie dem Verein wie auch unmittelbar Dritten gegenüber haftbar werden können.
Diese armen Kerle sollen weiterhin voll haften?
Der Entwurf sieht vor, dass eine von einem Verein abgeschlossene
Haftpflichtversicherung auch den Regressanspruch eines Organwalters oder
Rechnungsprüfers gegen den Verein zu decken habe. Welchen Charakter diese
Vorschrift haben soll, ist völlig unklar. Soll das zwingendes Recht sein? Wer
ist Adressat dieser Norm? Der Verein? Die Haftpflichtversicherung? Hat diese
Vorschrift überhaupt normativen Charakter, oder ist sie bloß ein guter
Ratschlag? Und was soll sein, wenn eine Haftpflichtversicherung diesen Anspruch
nicht deckt?
Vereine sind ja überhaupt nicht verpflichtet, Haftpflichtversicherungen
abzuschließen. Ist dann die Alternative nur, entweder gar keine
Haftpflichtversicherung zu haben oder eine, die das erfüllt, was der Entwurf
gern von ihr hätte? Ob das im Interesse der Vereine wäre, ist mehr als fraglich.
Interessant wäre aber auch all das, was mit dieser Novelle nicht geregelt
wird. Warum wird das Gesetz - das sich prinzipiell bewährt hat, aber doch einige
Fragen offen ließ - nur in einem einzigen Punkt ergänzt? Es würde nichts dagegen
sprechen, die Gelegenheit wahrzunehmen, auch einige andere Nachbesserungen
vorzunehmen.
Zum Beispiel: Unklar bleibt, wessen Vertrauen in das Zentrale Vereinsregister
geschützt wird. Die Minderheitsrechte leiden an der unzureichenden Umsetzung
durch den Gesetzgeber - so schön es ist, dass es im Verein Minderheitsrechte
gibt, so hilfreich wäre es, wenn der Gesetzgeber auch an deren praktische
Durchsetzung gedacht hätte. Die Informationspflicht des Leitungsorgans, um die
sich so mancher Vereinsvorstand trotz gesetzlicher Regelung gern
herumschwindelt, leidet an Unterdeterminierung, wie auch die Möglichkeiten der
Mitglieder, ihre Kontrollrechte effektiv durchzusetzen. All dies wäre einen
weiteren gesetzgeberischen Anlauf durchaus wert. (Thomas Höhne, DER STANDARD, Printausgabe, 28.9.2011)
Dr. Thomas Höhne ist Rechtsanwalt in Wien und Koautor des Buchs "Das
Recht
der Vereine" (LexisNexis 2009).