Der Europäische Gerichtshof hat in der Österreich betreffenden Rechtssache Dickinger/Ömer (Rs C 447/09 vom 15. 9. 2011) klargestellt, dass es im Glücksspielsektor keine zwingende, wechselseitige Anerkennung von Konzessionen geben muss und damit das österreichische Glücksspielmonopol bestätigt. Unterschiedliche Schutzniveaus und technische Voraussetzungen rechtfertigen es demnach, dass ein Staat sich nicht auf die Aufsichtsmaßnahmen eines anderen EU-Mitglieds (hier: Malta) verlässt und eine eigene nationale Konzession bei Spielen und Wetten vorschreibt.

In Österreich dürfen Internet-Glücksspiele nur aufgrund einer einzigen vom Staat vergebenen Ausspielungskonzession (elektronische Lotterie) angeboten werden. Die derzeit neu ausgeschriebene Konzession läuft bis 2012. Diese Einschränkung der EU-Dienstleistungsfreiheit wird mit zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt: vor allem die Hintanhaltung betrügerischer Aktivitäten und die Eindämmung der Spielsucht, die laut EuGH allerdings nicht durch ausufernde Werbung konterkariert werden darf. Der Abgabenertrag darf nur Nebeneffekt sein, die Regulierungsmaßnahmen müssen in sich stimmig und kohärent sein.

Konkret ging es im EuGH-Urteil um ein bereits 2009 eingeleitetes Strafverfahren gegen die Betreiber eines Servers, die mit einer maltesischen Konzession von einem in Österreich gelegenen Serverstandort aus Online-Kasinospiele angeboten hatten. Das Bezirksgericht Linz wollte vom EuGH wissen, ob die nationale Konzessionspflicht womöglich die Dienstleistungsfreiheit verletzt. Nach der Entscheidung muss das BG Linz in dem vom EuGH vorgegebenen Rahmen das Strafverfahren zu Ende führen.

Der EuGH ließ das Argument der Anbieter nicht gelten, wonach es in Malta eine besonders effiziente Aufsicht und Spielerschutzmaßnahmen bei Internet-Glücksspielen gibt, die Österreich akzeptieren müsste. Nationale Besonderheiten lassen demnach ein unterschiedliches Schutzniveau und verschiedene Aufsichtsmittel zu. Auch Fragen der technischen Kompatibilität können eine eigenständige Vorgangsweise eines Mitgliedstaates begründen.

Neue Konzessionen

Aufgrund der Novelle des Glücksspielgesetzes 2010 ist derzeit die öffentliche Interessentensuche für die (nunmehr 15) Spielbankenkonzessionen im Gang. Das Erteilungsverfahren zu den Ausspielungskonzessionen (darunter die Internet-Bewilligung für elektronische Lotterien; Lotto 6 aus 45 etc.) ist bereits weiter vorangeschritten. Dabei hält sich das Finanzministerium an die gesetzlich festgelegten Grundsätze der Transparenz und Nichtdiskriminierung. So wurde allen Bewerbern um eine Ausspielungs- und Spielbankenkonzession die genaue Gewichtung der Auswahlkriterien (u. a. Qualität der Spielerschutzmaßnahmen) bekanntgegeben; es wurden auch angemessene Bewerbungsfristen ohne Voraussetzung eines Unternehmenssitzes im Inland festgesetzt. (Gerhard Strejcek, DER STANDARD; Print-Ausgabe, 21.9.2011)