Der neue UK Bribery Act betrifft alle Unternehmen mit Geschäftsbetrieben in Großbritannien
Das Thema Compliance hat in jüngerer Zeit auch bei Zusammenschlüssen und Übernahmen (M&A-Transaktionen) erheblich an Bedeutung gewonnen. Wesentliche Faktoren dafür sind mitunter die zunehmend strengen Investitionsrichtlinien internationaler institutioneller Investoren sowie die erhöhte öffentliche Aufmerksamkeit aufgrund einschlägiger Skandale.
Mit dem am 1. Juli 2011 in Großbritannien in Kraft getretenen UK Bribery Act 2010 wurde dem Thema eine weitere wesentliche Facette hinzugefügt, die auch außerhalb des Vereinigten Königreichs Wirkung zeigen wird.
Unter Compliance wird primär die Vermeidung illegaler Geschäftspraktiken, wie Bestechung oder Korruption, verstanden. Im weiteren Sinn umfasst der Begriff auch die Einhaltung sonstiger unternehmensrelevanter Rechtsvorschriften. Zur Erfüllung der Compliance-Pflichten bzw. -Obliegenheiten gehört typischerweise die Einführung eines Compliance-Programms, welches die Bestellung eines Compliance-Officers, Erlassung von Verhaltensregeln, Schulungen von Mitarbeitern und die Einrichtung entsprechender Kontrollsysteme im Unternehmen umfasst.
Bei M&A-Transaktionen spielt Compliance einerseits bei der zum Zielunternehmen durchzuführenden Due Diligence des Kaufinteressenten und andererseits der Durchführung des Verkaufsprozesses selbst eine Rolle. Während der Verkaufsprozess vorwiegend Compliance-Themen auf Ebene des kaufenden bzw. verkaufenden Unternehmens aufwerfen kann (etwa Bestechung von Personen mit dem Ziel, eine Funktion zu missbrauchen und dadurch den Zuschlag an einen bestimmten Bieter zu bewirken), konzentriert sich die Due Diligence des Käufers auf mögliche Risiken im Zusammenhang mit Rechtsverstößen auf Ebene des Zielunternehmens. Aufgrund des UK Bribery Act 2010 kann der Due Diligence nunmehr eine erweiterte Bedeutung zukommen, und zwar auch außerhalb des Vereinigten Königreichs.
Nichtstun ist ein Vergehen
Nach Section 7 des Bribery Acts 2010 begeht eine maßgebliche kommerzielle Organisation ("relevant commercial organisation") ein Vergehen, wenn sie Bestechungsdelikte nicht verhindert ("failure to prevent bribery"), und setzt sich damit der Verhängung einer (unlimitierten) Geldstrafe aus. Als maßgebliche kommerzielle Organisationen gelten dabei auch eingetragene Rechtsträger oder Personengesellschaften, die - unabhängig von ihrem Sitzstaat - einen Geschäftsbetrieb oder einen Teil eines Geschäftsbetriebs im Vereinigten Königreich führen.
Unter welchen Umständen ein Geschäftsbetrieb als (ganz oder teilweise) in Großbritannien geführt gilt, wird nicht näher geregelt und bedarf noch der Klärung durch die Rechtsprechung. Bis zu dieser näheren Klarstellung wird man davon ausgehen müssen, dass Unternehmen mit Niederlassungen, Tochtergesellschaften, Joint Ventures oder substanziellen Vertriebsaktivitäten in UK mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in den Anwendungsbereich des Bribery Acts fallen können.
Ein Sprecher des Serious Fraud Office (SFO) hat unlängst geäußert, dass das SFO normalerweise keine Ermittlungen einleitet, wenn ein Unternehmen einen Problemfall identifiziert hat, das SFO informiert und entsprechende Schritte zur Lösung des Problems setzt. Dazu wurde auch der Fall angesprochen, dass ein Käufer im Rahmen einer Due Diligence eines Zielunternehmens einen Verstoß gegen den Bribery Act feststellt.
Compliance ausdehnen
In der Praxis wird ein solcher konkreter Fall zwar eher selten vorkommen, da Bestechungs- bzw. Korruptionsvorgänge meist schwer anhand typischer Due-Diligence-Offenlegungen identifiziert werden können. Jedenfalls wird es aber für einen Käufer eines Unternehmens verpflichtend sein, im Rahmen der Post-Merger-Integration einen entsprechenden Compliance-Audit durchzuführen bzw. das eigene Compliance- Programm auf das erworbene Unternehmen auszudehnen.
Compliance-Themen werden daher bei Due-Diligence-Verfahren noch weiter an Bedeutung gewinnen, insbesondere da die mit Bestechung oder Korruption verbundenen Risiken für Unternehmen über die erwähnten Geldstrafen hinaus erheblich sind. Sie umfassen auch die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, den Ausschluss von der Teilnahme an öffentlichen Angeboten, massive Reputationsschäden und schließlich auch Beeinträchtigungen des Geschäftsbetriebs durch Untersuchungen oder Strafverfahren. (Dieter Spranz, DER STANDARD, Print-Ausgabe, 14.9.2011)