VwGH

Höchstgericht verhindert Genussscheinmodelle

13. September 2011, 16:57

VwGH-Entscheidung erklärt beliebte Anlageform zum Bankgeschäft - FMA verlangt vorzeitige Kündigung

Viele Anlagemodelle - auch von namhaften Investmentgesellschaften - sind als Genussscheinmodelle aufgesetzt. Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom vergangenen Herbst stehen diese Genussscheine allerdings vor dem Aus. Der VwGH hat ausgesprochen, dass er in derartigen Anlagemodellen Bankgeschäfte sieht, die von Gesellschaften ohne Bankkonzession nicht betrieben werden dürfen (VwGH 2006/17/0006 vom 7.10.2011). Diese Entscheidung entzieht einer gesamten Branche einen wesentlichen Teil ihrer Geschäftsgrundlage.

Grundlage der VwGH-Entscheidung war ein klassisches Genussscheinmodell, wie es in den letzten Jahren oft angeboten wurde: Der Anleger zeichnet einen Genussschein an der Gesellschaft. Diese verwendet das vereinnahmte Kapital jedoch nicht für ihr eigenes operatives Geschäft, sondern bündelt die Einnahmen aus der jeweiligen Genussscheintranche in einem sogenannten Rechnungskreis. In der Folge übt die Emittentin eine ähnliche Rolle wie ein Fondsmanager aus, indem sie für den Rechnungskreis nach Maßgabe der vereinbarten Anlagerichtlinien Investments tätigt. Am Ende der Laufzeit wird das Vermögen des Rechnungskreises (somit die Einzahlungen der Anleger zuzüglich der lukrierten Gewinne und abzüglich allfälliger Verluste) an die Anleger ausgeschüttet.

Der VwGH sieht in solchen Konstruktionen eine Umgehung des Bankwesengesetzes (BWG). Er spricht sich zwar nicht generell gegen Genussscheine aus. Allerdings sollen diese nur zum Zweck der klassischen Unternehmensfinanzierung herangezogen werden; das heißt, dass sich die Geldgeber am (gesamten) Unternehmensrisiko der jeweiligen Emittentin beteiligen und den Anlegern ein Anspruch am Gesamtgewinn der Gesellschaft zustehen muss.

Von der Verwaltung abhängig

Dies ist - so der VwGH - dann nicht der Fall, wenn die Gesellschaft das Geld nicht nach ihrem Ermessen für ihren Geschäftszweck verwenden darf, sondern von vornherein vereinbart wird, dass das aufgebrachte Kapital getrennt in Rechnungskreisen zu verwalten ist und am Laufzeitende ein quotenmäßiger Anteil des Rechnungskreises ausgeschüttet wird. In diesem Fall hängt die Wertentwicklung des Genussscheins nämlich nicht von den Gewinnen der Gesellschaft, sondern alleine vom wirtschaftlichen Erfolg der Verwaltungstätigkeit ab.

Ab sofort dürfen daher keine neuen Genussscheinmodelle mit der Aufteilung der Gelder in Rechnungskreise angeboten werden. Doch auch in Bezug auf bereits bestehende Genussscheinmodelle hat die Finanzmarktaufsicht (FMA) reagiert und Emittenten aufgefordert, das konzessionslose Betreiben von Bankgeschäften zu unterlassen. Primär zielt diese Aufforderung darauf ab, dass die betroffenen Unternehmen die Genussscheine unter Berufung auf das FMA-Verbot vorzeitig kündigen, aus den getätigten Investments vorzeitig aussteigen und den Liquidationserlös an die Anleger auszuzahlen. Allerdings wird der Gesellschaft ein vorzeitiger Rückzug aus den Beteiligungen nur dann gelingen, wenn sie erhebliche Abschläge in Kauf nimmt, sodass für die Anleger Verluste vorprogrammiert wären.

Es sollte daher andere Lösungsmöglichkeiten überlegt werden. Eine davon wäre, die im jeweiligen Rechnungskreis gehaltenen Investments an die Anleger durchzuschleusen, indem die Gesellschaft die im Rechnungskreis geführten Investments direkt an die Anleger überträgt. Damit würden die Investments zwar weiter laufen, die "Verwaltungsfunktion" der Genussscheinemittentin würde aber wegfallen.

Ein weiterer - und wahrscheinlich viel einfacherer - Lösungsweg wäre, schlichtweg die Genussscheinbedingungen zu ändern und so eng zu fassen, dass der gemäß VwGH für die Verwaltungstätigkeit maßgebliche "gewisse Entscheidungsspielraum" nicht mehr vorliegt. Dadurch könnte die Rolle der Emittentin in Bezug auf das Vermögen des Rechnungskreises auf eine bloße - nicht konzessionspflichtige - Treuhandfunktion reduziert werden.

Mittlerweile hat sich die FMA mit der ersten Alternative, dem Durchschleusen der Beteiligungen, beschäftigt und signalisiert, dies als Ausweg aus dem Bankgeschäft zu akzeptieren. Eine Entscheidung, ob die FMA auch einfachere Alternative der Änderung der Genussscheinbedingungen erlaubt, steht noch aus. (Christopher Schrank, DER STANDARD; Print-Ausgabe, 14.9.2011)

MMag. Dr. Christopher Schrank ist Partner bei Brandl & Talos Rechtsanwälte.

Helmut Moesl
00
28.9.2011, 17:34

Es würde schon reichen, würde der VwGH sich an den noch durch das KWG 1979 geprägten Einlagengeschäftsbegriff halten. Dieser zeichnet sich durch die bankwirtschaftliche Verkehrsauffassung vom Einlagengeschäft (Passivseite des Aktivgeschäfts) aus und wird wohl einen unbedingten Anspruch auf Rückzahlung der übergebenen Gelder (Kapitalgarantie) beinhalten --> Wertaufbewahrungsfunktion der Einlage. Besteht das Risiko der Verlustteilnahme, wird man eher von Handel auf fremde Rechnung mit Wertpapieren (Effektengeschäft) ausgehen müssen.

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