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Das Bezahlen von Parkgebühren, U-Bahntickets oder Lottotipps via Handy ist zwar sehr bequem aber den Konsumentenschützern zufolge nicht sicher genug. Das Handelsgericht Wien hat dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) und dem für Konsumentenschutz zuständigen Sozialministerium diesbezüglich in erster Instanz recht gegeben. Eine einfache SMS ohne PIN-Code oder sonstige personalisierte Sicherheitsmerkmale für eine Bestellung bzw. Abbuchung zulasten des Handyeigentümers sei auf Grundlage des Zahlungsdienstegesetz gesetzwidrig. Die Berufungsfrist läuft noch.
"Zahlen mit dem Handy darf nicht nur einfach, sondern muss auch sicher sein"
"Zahlen mit dem Handy darf nicht nur einfach, sondern muss auch sicher sein", betonte VKI-Juristin Julia Jungwirth. Bei Diebstahl kann ein fehlender PIN-Code zum Verhängnis werden - ein findiger Dieb könnte den mangelnden Schutz ausnutzen und mit dem Handy beispielsweise Zigaretten oder Fahrscheine bei den ÖBB kaufen bzw. Bezahlnummern nutzen.
Paybox beruft in zweiter Instanz
Das jüngste Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Handy-Bezahldienst Paybox, eine Tochter der Telekom Austria, will dagegen laut Sprecherin Sabine Schreitl in zweiter Instanz berufen. Eine kostenlose PIN-Anforderung sei jetzt schon möglich, aber nicht zwingend vorgeschrieben, lautet die Argumentation. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Paybox widersprechen nicht dem Zahlungsdienstleistegesetz, so die Auffassung des Unternehmens.
Vom Handelsgericht ebenfalls angeprangert wurde die Paybox-Regelung, wonach die Mobilfunkkunden die einzelnen Zahlungsvorgänge nur kostenpflichtig abfragen können. Gesetzlich geschuldete Informationen müsse der Zahlungsdienstleister gratis zur Verfügung stellen. Zu diesem Punkt nahm Paybox vorerst noch keine Stellung. (APA)
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