Angesichts des aktuellen Falls in Oberösterreich stellt sich die Frage, wie tauglich das System Sachwalterschaft ist
In der Diskussion um den Inzestfall in Oberösterreich tauchen immer wieder Vorwürfe auf, wonach der Sachwalter, der die beiden Opfer vertritt, seine Pflichten vernachlässigt habe. Dabei gehört die Personensorge, also die Pflege und Versorgung seines Klienten oder seiner Klientin, zu den Aufgaben der Sachwalterschaft.
Sachwalter muss Hilfe anbieten
Der Sachwalter ist nicht verpflichtet, sich
persönlich um den behinderten oder kranken Menschen zu kümmern. Er oder
sie muss jedoch mindestens einmal pro Monat persönlich Kontakt mit dem
Betroffenen aufnehmen und sich um ärztliche und soziale Betreuung des
Klienten kümmern. Weiter ist es die Aufgabe des Sachwalters oder der
Sachwalterin, dem Klienten die Hilfe sozialer Einrichtungen anzubieten,
wenn der Betroffene droht zu verwahrlosen. Die Entscheidung, dieses
Angebot anzunehmen liegt jedoch letztlich beim Betroffenen.
Beobachtet ein Sachwalter im Umfeld des Klienten etwas Ungewöhnliches, das dessen Wohl gefährdet, hat er die Pflicht, in dieser Sache tätig zu werden. Bei unterlassener Hilfeleistung kann er, je nach Tatbestand, auch zur Verantwortung gezogen werden.
Sachwalter wird vom Pflegschaftsrichter bestimmt
Grundsätzlich kommen laut Justizministerium SachwalterInnen zum Einsatz, wenn sich Menschen mit intellektuellen Beeinträchtigungen oder psychischen Erkrankungen nicht von sich aus um bestimmte Angelegenheiten kümmern können, ohne das Risiko einzugehen, benachteiligt zu werden. SachwalterInnen werden erst ab der Volljährigkeit eingesetzt, davor sind andere gesetzliche Vertreter, zum Beispiel die Eltern, für den behinderten oder psychisch kranken Menschen verantwortlich.
Der Sachwalter wird vom zuständigen Bezirksgericht bestimmt. Sachwalter können sowohl nahestehende Personen als auch Außenstehende sein. In den meisten Fällen ist es ein Angehöriger oder Freund, hat die Pflegschaftssache spezielle Anforderung oder einen vorrangig rechtlichen Charakter, kommen auch Sachwaltervereine oder Rechtsanwälte in Frage. Bei der Entscheidung steht das Wohl des betroffenen Menschen im Vordergrund, sein Wunsch muss berücksichtigt werden. Bezahlt wird der Sachwalter üblicherweise mit fünf Prozent des Nettoeinkommens des Klienten, Pflegegeld fällt nicht darunter.
SachwalterIn in erster Linie gesetzliche Vertretung
Die hauptsächliche Aufgabe der Sachwalterschaft ist die gesetzliche Vertretung des Betroffenen. Der Rahmen dieser Vertretung wird individuell vom Pflegschaftsrichter festgelegt. Üblich sind die Vertretung vor Ämtern, Behörden und privaten Vertragspartnern, die Geltendmachung finanzieller Ansprüche und die Zustimmung zu medizinischen Behandlungen. Außerdem verwaltet er oder sie Einkünfte, Barvermögen oder Liegenschaften des Klienten. SachwalterInnen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, auch der Familie des Betroffenen gegenüber. In Österreich stehen derzeit über 52.000 Menschen unter Sachwalterschaft. (red, derStandard.at, 26.8.2011)