Arbeitgeber ließ einen Mitarbeiter zwei Monate überwachen und wollte die Kosten von 21.000 Euro retourniert haben
In Deutschland sorgt ein komplexer Prozess für Aufsehen. Ein Arbeitgeber ließ einen seiner Mitarbeiter überwachen, überführte ihn vertragswidrigen Verhaltens und wollte daraufhin die Kosten für den Detektiv, den er für die Observation beauftragte hatte, zurück. 21.000 Euro. Das Landesarbeitsgericht in Hamm sagte auch in zweiter Instanz "Njet". Der Chef kann die entstandenen Ausgaben nicht einfach auf den Mitarbeiter abwälzen.
Die Vorgeschichte laut deutschen Medienberichten, etwa dem "Spiegel". Ein Kraftfahrer, der von Februar 2009 weg bei der Firma beschäftigt war, bekam im August 2009 von seinem Arbeitgeber eine Änderungskündigung serviert. Die schlechteren Konditionen wollte er nicht akzeptierten und reichte eine Kündigungsschutzklage vor einem deutschen Arbeitsgericht ein. Nachdem sich die Parteien in der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung nicht einigen konnten, sprach der Arbeitgeber insgesamt sieben fristlose Kündigungen aus. Zudem beauftragte er in den Monaten Mai und Juni 2010 einen Detektiv, um dem Arbeitnehmer nachzuspionieren. Die Observation ergab, dass der Mann noch einer anderen Tätigkeit nachging.
Vergleich
Im Juli 2010 konnten sich die Parteien auf den Vergleich verständigen, dass das Arbeitsverhältnis des Kraftfahrers mit August 2009 endete. Als Kompensation erhielt der Arbeiter eine Abfindung in der Höhe von 4.400 Euro. Im Gegenzug wollte der Firmeninhaber die 21.000 Euro, die das beauftragte Detektivteam in Rechnung stellte, vom ehemaligen Mitarbeiter retourniert haben. Vor der Finalisierung des Vergleichs hatte er nämlich vor Gericht angegeben, dass er bis Juli 2010 nicht gearbeitet habe und somit keinen zusätzlichen Verdienst erzielen konnte.
Obwohl der Arbeitgeber den Mitarbeiter der Lüge überführte, entschied nach der ersten Inszanz auch das Berufungsgericht in Hamm zugunsten des Beklagten. Die Kosten für den Detektiv müsse der Chef tragen, da es sich um keine "vorsätzliche Pflichtverletzung" gehandelt habe und die 21.000 Euro in keiner Relation zum entstandenen Schaden stünden, so die Argumentation. Weiters war entscheidend, dass der Arbeiter im Rahmen seiner Kündigungsschutzklage für den Zeitraum, in dem er überwacht wurde, gar keine Ansprüche geltend gemacht hatte. Die Observation war im Frühling 2010, das Dienstverhältnis wurde rückwirkend mit August 2009 aufgelöst.
Tatverdacht plus Überführung
Aus dem Urteil lässt sich allerdings nicht grundsätzlich ableiten, dass deutsche Arbeitgeber immer die Ausgaben für Privatermittler berappen müssen. Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Überwachte die Rechnung zu begleichen, schreibt der "Spiegel". Nämlich wenn die Obervierung aufgrund eines konkreten Tatverdachts in Auftrag gegeben wurde, der Mitarbeiter einer vorsätzlichen Pflichtverletzung überführt wird und wenn die Aufwendungen für den Detektiveinsatz tatsächlich notwendig waren. Im Prinzip muss immer der konkrete Einzelfall geprüft werden.
Macht sich allerdings der Privatermittler bei der Überwachung schuldig, zum Beispiel irgendwelche Persönlichkeitsrechte verletzt zu haben, dann kann der Mitarbeiter den Spieß umdrehen und seinerseits den Arbeitgeber auf Schadenersatz klagen. Persönlichkeitsrechte werden verletzt, wenn Detektive beispielsweise Telefonate mitschneiden oder in Wohnungen eindringen, um Beweise zu sammeln. (om, derStandard.at, 24.8.2011)