"Zeichen" für mehr Sauberkeit in Amtsstuben
Wien - Uwe Scheuch hat einen prominenten Verbündeten. Der Einzelne werde zum Sündenbock der Gesellschaft gemacht, wetterte der Aufklärer Immanuel Kant einst gegen die Generalprävention. Doch mit genau diesem Prinzip hat Richter Christian Liebhauser-Karl sein Urteil gegen Uwe Scheuch - 18 Monate Haft, davon zwölf bedingt - begründet: Es gelte Nachahmungstäter abzuschrecken und das "Geschwür der Korruption" zu bekämpfen.
Kann sich der Kärntner FP- Politiker also auf Kants Einwand berufen? Nein, meint der Strafrechtsexperte Frank Höpfel und weist darauf hin, dass sich der Gesetzgeber längst gegen die Meinung des Philosophen entschieden habe: "Generalprävention ist als Strafzweck anerkannt, um dem Strafrecht sittenbildende Kraft zu verleihen", sagt Höpfel: "Es wird nur selten so klar ausgesprochen wie im Scheuch-Prozess."
Ein Urteil über das Urteil will sich der Rechtsprofessor nicht erlauben, weil Scheuch berufen hat und das Verfahren noch läuft. Er merkt aber an, dass der Gesetzgeber seit geraumer Zeit größere Entschlossenheit signalisiere, gegen Korruption vorzugehen: "Solche rechtspolitischen Tendenzen hat ein Richter in der Auslegung der geltenden Gesetze durchaus zu berücksichtigen", sagt Höpfel.
In erster Instanz verurteilt wurde Scheuch nach Paragraf 304 des Strafgesetzbuches. Dieser verbietet Amtsträgern im Zuge ihrer Amtsführung nicht nur, "einen Vorteil" anzunehmen, sondern auch nur zu fordern oder sich versprechen zu lassen. Scheuch hatte sich gerechtfertigt, dass im Gegenzug zur in Aussicht gestellten Staatsbürgerschaft für einen russischen Investor ja nie ein konkretes Projekt zustande gekommen und kein Geld geflossen sei.
Als zweite und letzte Instanz ist nun das Oberlandesgericht Graz am Zug. Dieses habe "jeden Spielraum", das Strafausmaß zu senken, sagt der Staatsrechtler Bernd-Christian Funk - was für Scheuchs Karriere relevant sein kann. Prüfen werde das Gericht etwa, ob der Strafbestand auch dann vorliegt, wenn Scheuch als Landeshauptmannvize für die Vergabe von Staatsbürgerschaften gar nicht zuständig sein sollte. Juristisch einwandfreie Arbeit vorausgesetzt, hält Funk das Ersturteil aber für angemessen. "Sauberkeit" in Amtsstuben sei "ein hohes Gut," Verantwortungsträger dürften sich nicht dumm stellen oder Rechtsverstöße kleinreden: "Es ist wichtig, ein Zeichen zu setzen, dass die Gesellschaft das nicht will." (Gerald John, DER STANDARD; Printausgabe, 4.8.2011)