Straßburg/Brüssel - Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg hat am Donnerstag die Beschwerde des ehemaligen österreichischen Häftlings Ernst Walter Stummer (73) abgewiesen, wonach seine 28 Jahre im Gefängnis geleistete Arbeit auf seinen Pensionsanspruch anrechenbar wären. Der EGMR stellte keine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention bezüglich Schutz des Eigentums sowie des Verbots der Sklaverei und Zwangsarbeit fest.

Stummer, der aus Wien stammt und früher als "Einbrecherkönig" bezeichnet wurde, hatte 1999 die Frühpension beantragt. Diese wurde ihm von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter im selben Jahr verwehrt, weil er nicht die notwendige Anzahl von 240 Versicherungsmonaten (20 Jahre) für die Pension aufweisen konnte. Daraufhin brachte Stummer eine Klage gegen die Versicherungsanstalt ein, weil er 28 Jahre im Gefängnis gearbeitet hatte und diese Zeit auf seinen Pensionsanspruch anzurechnen sei.

Nichtanrechnung sei diskriminierend

Im April 2001 hatte das Wiener Arbeits- und Sozialgericht den Antrag zurückgewiesen. Das Berufungsgericht gab dem Einspruch im Oktober 2001 ebenfalls nicht statt. Es verwies darauf, dass es nicht die Angelegenheit des Gerichts sei, zu entscheiden, ob die Bestimmungen über die Sozialversicherung für Haftinsassen zu ändern seien. Im Februar 2002 hatte der Oberste Gerichtshof die Klage abgewiesen.

Nach seiner Freilassung aus dem Gefängnis im Jänner 2004 hatte Stummer für einige Monate eine Arbeit angenommen und danach Notstandshilfe bezogen. Bei der Anhörung vor dem EGMR im November 2010 hatte Stummer angegeben, 720 Euro monatlich zu erhalten. Er beklagte, dass der Ausschluss der Gefängnisarbeit von der Anrechnung in das Alterspensionssystem diskriminierend sei. (APA)