VfGH: Regelung "nicht präzise genug" - Reparaturfrist bis 2012 - Betroffene Studierende müssen trotzdem weiter zahlen
Wien - Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) sieht die
Regelungen zu den Studienbeiträgen als verfassungswidrig an. Das
nunmehr aufgehobene Gesetz regle nicht präzise genug, wann
Studienbeiträge zu bezahlen sind und wann nicht, erklärte
VfGH-Präsident Gerhart Holzinger am Donnerstag in einer
Pressekonferenz. Hintergrund: Die für die Regelung herangezogenen
Studienabschnitte seien ein "Auslaufmodell", da es diese nur mehr bei
den auslaufenden Diplomstudien gebe.
Laut VfGH bleibt unklar, wie nun die Studienzeit, die für die
Befreiung von Studienbeiträgen maßgeblich ist, zu bestimmen sei. Die meisten Studien wurden bereits auf die
Bologna-Struktur mit Bachelor und Master umgestellt, in der es keine
Unterteilung in Studienabschnitte gibt. Daher habe man die
gesetzlichen Bestimmungen über die Studienbeiträge sowie eine
Verordnung des Wissenschaftsministeriums dazu als verfassungswidrig
bzw. gesetzwidrig aufgehoben, so Holzinger. Eine Reparaturfrist wurde
bis zum 29. Februar 2012 eingeräumt.
Betroffene müssen weiter zahlen
Auf die Frage, ob bis zum Auslaufen der Reparaturfrist Studenten,
die nicht innerhalb der vorgegebenen Frist studieren, weiterhin ihre
Beiträge entrichten müssen, meinte Holzinger, dies sei
"verfassungsrechtlich außer Streit gestellt". Bis zum 29. Februar
2012 gilt also die derzeitige Regelung weiter.
Der Beschwerdeführer ist außerordentlicher Studierender an der Technischen Universität Graz. Seinem Antrag auf Feststellung, nicht verpflichtet zu sein, den Studienbeitrag für das Sommersemester 2009 zu bezahlen, wurde mit Bescheid des Senates der Technischen Universität Graz vom 5. Oktober 2009 nicht stattgegeben.
Bei der Behandlung der darauf folgenden Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit entstanden. Der Verfassungsgerichtshof leitete daher mit Beschluss vom 4. Dezember 2010 ein Gesetzes‐ bzw. Verordnungsprüfungsverfahren ein. Im heute veröffentlichten Entscheid heißt es: "Unter verfassungsrechtlichem Aspekt ist entscheidend, ob die Wendung 'vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt' einen hinreichend klaren Bedeutungsinhalt hat, so dass in allen in Betracht kommenden Fällen die Frage der Beitragspflicht oder Beitragsfreiheit beantwortet werden kann." Nach der vorläufigen Annahme des Verfassungsgerichtshofes sei dies jedoch nicht der Fall.
Eine "Studienzeit pro Studienabschnitt" sei nach dem aktuellen Stand des Universitätsrechtes nur für Diplomstudien vorgesehen: "Nur diese sind in Studienabschnitte gegliedert, für die in den einschlägigen studienrechtlichen Vorschriften jeweils eine Studienzeit vorgegeben wird. Für Bachelor‐, Master‐ und Doktoratsstudien ist eine Gliederung in Studienabschnitte hingegen explizit ausgeschlossen." Für Bachelor- und Masterstudien sei gesetzlich auch keine bestimmte Studienzeit vorgesehen.
Wer länger braucht, muss zahlen
Die Studiengebühren wurden im September 2008 im Nationalrat mit den Stimmen von
SPÖ, FPÖ und Grünen de facto abgeschafft. Gebührenbefreit sind Österreicher und EU-Bürger, die innerhalb der
Mindeststudiendauer plus einer Toleranzzeit von zwei Semestern
studieren. Wer länger braucht, muss 363,36 Euro pro Semester berappen.
Ausnahmen gelten für Berufstätige und für Studenten, die aus bestimmten
Gründen am Studium gehindert waren. Weiterhin zahlen müssen ausländische
Studenten aus Nicht-EU-Staaten, mit 363,36 Euro allerdings nur mehr die
Hälfte des bis dahin geltenden Beitrags. (APA/red, derStandard.at, 7.7.2011)