Wien - Österreich ist beim Fremdenrecht in der Umsetzung einer EU-Richtlinie säumig. Weil deshalb eine laut EU-Recht falsche Behörde entschieden hat, hat der Verwaltungsgerichtshof nun den Bescheid zur Ausweisung eines türkischen Staatsbürgers aufgehoben.

Über den Türken, der im Jahr 1989 nach Österreich eingewandert ist, wurde aufgrund seines Fehlverhaltens ein Aufenthaltsverbot verhängt. Seine dagegen erhobene Berufung wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol mit Bescheid vom 14. Februar 2011 ab. In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof rügte der Mann, über seine Berufung hätte nicht die weisungsgebundene Sicherheitsdirektion, sondern ein Tribunal, nämlich der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol zu entscheiden gehabt. Das Höchstgericht gab ihm nun Recht und hob den Bescheid wegen Unzuständigkeit der Sicherheitsdirektion auf.

Verwaltungssenat wäre zuständig gewesen

Nach derzeitiger Rechtslage entscheiden über Berufungen gegen Entscheidungen nach dem Fremdenpolizeigesetz die Sicherheitsdirektionen in letzter Instanz, nur im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern. Mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 wurde festgelegt, dass ab 1. Juli über Berufungen gegen alle Rückkehrentscheidungen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zu entscheiden haben. Laut EU-Recht hätte Österreich aber bis spätestens 24. Dezember 2010 die entsprechende Rückführungsrichtlinie der EU umsetzen müssen.

Da dem Unionsrecht Vorrang zukommt, sind damit seit Ablauf dieser Frist die unabhängigen Verwaltungssenate zuständig. Deshalb hat der VwGh auch den Bescheid der Tiroler Sicherheitsdirektion vom 14. Februar 2011 zur Abschiebung des Türken wegen Unzuständigkeit dieser Behörde aufgehoben. (APA)