OGH gibt grünes Licht für mehr Wettbewerbsverfahren - "Jungle Man"-Kennzeichen ist kein Verstoß
Vor kurzem hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) Gelegenheit zur Klärung der
Frage, ob bei einer Markenverletzung neben dem Markeninhaber auch der Konkurrent
des Verletzers klagebefugt ist (10. 5. 2011, 17 Ob 10/11m). Zugrunde lag ein
Rechtsstreit zwischen zwei Parfumherstellern: Das beklagte Unternehmen vertreibt
ein Eau de Parfum für Herren unter der Marke "Jungle Man", das sie mit einem
Kennzeichen mit Raubkatze bewirbt. Die klagende Mitbewerberin beantragte eine
einstweilige Verfügung gegen diesen Vertrieb und begründete dies mit der
Verwechslungsgefahr mit der Wortbildmarke von Puma, unter der neben
Sportartikeln u. a. auch Düfte vertrieben werden. Weder die klagende noch die
beklagte Partei standen mit der Markeninhaberin Puma in irgendeiner Verbindung,
insbesondere war keine der beiden zur Führung der Wortbildmarke autorisiert.
Das Landesgericht Innsbruck als erste Instanz bejahte die geltend gemachte
Irreführung durch Imitationsmarketing nach dem Gesetz gegen unlauteren
Wettbewerb (UWG) und erließ eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte.
Hingegen hob das Oberlandesgericht Innsbruck diese Verfügung auf, weil es die
Klägerin nicht für befugt erachtete, eine allfällige Verletzung eines fremden
Markenrechts als Wettbewerbsverstoß geltend zu machen. Schließlich kam der OGH
unter Rückgriff auf die Gesetzesmaterialien zum Ergebnis, dass nach dem Willen
des Gesetzgebers nicht nur der Markeninhaber bzw. dessen Lizenznehmer
klagebefugt sind, sondern auch jeder Mitbewerber eines Markenverletzers.
Dieser Etappensieg nützte der klagenden Parfumherstellerin letztlich nichts:
Bei Wortbildmarken ist nach ständiger Rechtsprechung meist der leichter im
Gedächtnis bleibende Wortbestandteil für den Gesamteindruck maßgebend. Ohne dass
es auf die Unterschiede bei den Raubkatzen (Sprungrichtung, Grad der
Stilisierung) ankam, gelangte der OGH zum Ergebnis, dass keine
Verwechslungsgefahr und damit kein Imitationsmarketing vorliegt. Es blieb bei
der Aufhebung der einstweiligen Verfügung.
Folge dieser Entscheidung ist, dass es nicht mehr allein in der Hand eines
Markeninhabers liegt, ob ein kennzeichenverletzendes Verhalten untersagt wird.
Man muss nun damit rechnen, dass Mitbewerber in Zukunft vermehrt gegen
Verletzungen von Kennzeichenrechten Dritter klagen. (Martin Reinisch, DER STANDARD, Printausgabe, 29.6.2011)