Wenn der Arbeitgeber rechtswidrig handelt, läuft die gesetzlich vorgesehene Absicherung ins Leere
Grundsätzlich sollen Betriebspensionszusagen an Arbeitnehmer im Fall der
Insolvenz des Arbeitgebers gesichert sein. Deshalb schreibt das
Betriebspensionsgesetz (BPG) eine Deckung der Pensionszusagen mit Wertpapieren
des Arbeitgebers vor. Dabei muss dieser zumindest Wertpapiere im Ausmaß von 50
Prozent der sich aus der Pensionszusage errechnenden Rückstellung zur
Besicherung der Pensionsansprüche halten. Diese Wertpapiere bilden nach dem
Betriebspensionsgesetz eine sogenannte Sondermasse, die ausschließlich der
Sicherstellung der Pensionsansprüche im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers
dient - ein gesetzliches Pfandrecht.
Bis dato war unklar, ob Betriebspensionsberechtigten der Erlös aus der
Verwertung der Wertpapiere auch dann zukommt, wenn die Wertpapiere zusätzlich
vertraglich an Dritte verpfändet wurden. Diese Gefahr besteht gerade bei
Unternehmen in der Krise, da ihnen Banken dringend notwendiges Geld nur gegen
Sicherheiten zur Verfügung stellen werden.
Welches Pfandrecht?
Bei einer zusätzlichen vertraglichen Verpfändung stellt sich die Frage, ob
dem vertraglichen oder dem gesetzlichen Pfandrecht Vorrang zukommt. Diese Frage
war nun Thema einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH 26. 4. 2011, 8
ObA 14/10g).
Der insolvente Arbeitgeber verpfändete einige Zeit vor Insolvenz sämtliche
Wertpapiere, darunter auch die zur Deckung der Pensionszusagen, zur Besicherung
von Krediten. Ein ehemaliger Geschäftsführer des insolventen Unternehmens
forderte vom Masseverwalter die Herausgabe des Erlöses aus der Verwertung der
Wertpapiere. Aufgrund der vertraglichen Verpfändung wies der Masseverwalter den
Anspruch zurück. Der Geschäftsführer klagte, die Sache landete vor dem OGH.
Es war lange strittig, ob das BPG auf Betriebspensionszusagen in Form
direkter Leistungszusagen an GmbH-Geschäftsführer überhaupt anzuwenden ist. In
seinem ersten Judikat zu diesem Thema bejahte der OGH nun diese Anwendung im
Fall von Fremdgeschäftsführern, die nicht an der GmbH beteiligt sind.
Zur Frage der Besicherung des Pensionsanspruchs stellte der OGH fest, dass
eine eindeutige Zuordnung der die Sondermasse bildenden Wertpapiere und ihre
Trennung vom übrigen Vermögen notwendig wäre, damit das gesetzliche Pfandrecht
nicht untergeht. Eine solche Zuordnung ist aber nicht möglich, wenn die
Wertpapiere auch zur Kreditbesicherung gewidmet werden. Da im entschiedenen Fall
eine Zuordnung der Wertpapiere bei Insolvenzeröffnung unmöglich war, kam eine
Befriedigung des klagenden Geschäftsführers aus dem Verwertungserlös der
Wertpapiere nicht infrage.
Dieses Ergebnis war sicher nicht die Intention des Gesetzgebers. Werden
entgegen den gesetzlichen Vorgaben Wertpapiere zur Deckung der
Pensionsrückstellung von den übrigen Wertpapieren des Arbeitgebers nicht
getrennt gehalten, kann das gesetzliche Pfandrecht zur Absicherungen von
Betriebspensionen - was der OGH sogar betont - den gesetzlich vorgesehenen
Besicherungszweck nicht erfüllen. Die Absicherung der Betriebspensionen läuft
damit ins Leere. (Jakob Widner, Gerald Niesner, DER STANDARD, Printausgabe, 22.6.2011)