Arbeitnehmer erhalten mehr Gehör, Unternehmen klarere Vorgaben zur Umsetzung
Eine EU-Richtlinie hat die recht lockeren Bestimmungen für die Einrichtung
eines Europäischen Betriebsrates präzisiert.
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Der Europäische Betriebsrat (EBR) ist keine neue Erfindung. Schon 1994 hat
der EU-Gesetzgeber mit der Richtlinie 94/45/EG die Grundsteine für ihn gelegt.
Ziel war es, ein Grundregelwerk für ein staatenübergreifendes betriebsrätliches
Gremium zu schaffen, dem in EU-weiten Unternehmen und Konzernen Informations-
und Anhörungsrechte zukommen. Doch die Einrichtung eines Europäischen
Betriebsrates blieb Verhandlungssache der Parteien: Es war sohin den Unternehmen
und den Arbeitnehmervertretern überlassen, eine wirksame Vereinbarung über die
Einrichtung eines solchen zu treffen.
Dementsprechend war die Effektivität relativ gering: Nur wenige
österreichische börsennotierte Unternehmen, die unter den Geltungsbereich der
Richtlinie fielen, schlossen eine Vereinbarung zur Einrichtung des EBR. Zudem
war diese Richtlinie so weit gefasst, dass Befugnisse, Informations- und
Auskunftsrechte und Kostenregelungen des EBR im Grunde Gegenstand von
Parteienvereinbarungen waren. Die wenigen Vereinbarungen zur Einrichtung eines
EBR, die in österreichischen Unternehmen abgeschlossen wurden, sind sehr
unterschiedlich - je nach Verhandlungsstrategie der involvierten Parteien.
Im Laufe der Jahre zeigte sich, dass dies großen Spielraum für Zweifel und
Auslegungen offenließ. Der Ruf auf Arbeitnehmervertreter- sowie Unternehmerseite
nach einer klaren supranationalen und nationalen Gesetzgebung wurde immer
lauter.
Mit der Richtlinie 2009/38/EG haben das Europäische Parlament und der Rat im
Mai 2009 die ursprüngliche Richtlinie grundlegend reformiert und auch
gleichzeitig abgelöst. Die Richtlinie war von den Mitgliedstaaten bis spätestens
6. Juni 2011 umzusetzen; in Österreich geschah dies durch die Novellierung des
österreichischen Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), die mit 1. Jänner 2011 in
Kraft getreten ist.
Gleich geblieben ist, dass die Errichtung eines EBR Sache der
Parteienvereinbarung zwischen Arbeitnehmervertretern und der zentralen Leitung
des Unternehmens ist. Sie müssen eine Vereinbarung abschließen. Aber trotz der
weitreichenden Gestaltungsfreiheit für die Parteien wurden in der Richtlinie und
der nationalen Umsetzung einige Mindestinhalte festgelegt.
So muss die Vereinbarung genau festhalten, welche Betriebe bzw. Unternehmen
von ihr umfasst sind. Notwendig sind weiters genaue Regelungen in Hinblick auf
Zusammensetzung des EBR, Mitgliederanzahl, Sitzverteilung und Mandatsdauer. Dazu
kommen Bestimmungen hinsichtlich der Auswirkungen von wesentlichen Änderungen
der Unternehmens- bzw. der Unternehmensgruppenstruktur sowie von erheblichen
Änderungen der Zahl der Beschäftigten.
Zu den wesentlichen Bestandteilen einer EBR-Vereinbarung zählen Bestimmungen
über Befugnisse und das Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren des EBR sowie den
Ort, die Häufigkeit und die Dauer der EBR-Sitzungen; weiters über die
Zusammensetzung, Bestellung, Befugnisse und Sitzungen eines innerhalb des EBR
eingesetzten engeren Ausschusses, sofern die Zahl der Mitglieder des
Betriebsrats dies rechtfertigt. Geklärt werden müssen auch für den EBR
bereitzustellende finanzielle und materielle Mittel, die Laufzeit der
Vereinbarung sowie das Verfahren, das bei ihrer Neuaushandlung anzuwenden ist -
Punkte, die bisher stets umstritten waren.
Zwingende Einrichtung
Diese im ArbVG festgelegten Mindestinhalte sind auch dann einzuhalten, wenn
ein Europäischer Betriebsrat zwingend kraft Gesetzes einzurichten ist - was eine
wesentliche Neuerung ist. Dies ist der Fall, wenn ein entsprechender Beschluss
zwischen den Parteien gefasst wird, die Unternehmensleitung die Aufnahme von
Verhandlungen verweigert oder die Verhandlungen nicht binnen sechs Monaten nach
dem ersten Antrag auf Errichtung aufnimmt, oder binnen dreier Jahre nach einem
Antrag der Arbeitnehmerschaft oder einem Vorschlag der Unternehmensleitung keine
Vereinbarung über einen EBR zustande kommt.
Diese Novellierung hat damit eine Doppelwirkung: Einerseits wird der
vertretenen Arbeitnehmerschaft in wesentlichen Unternehmensfragen Gehör
geschenkt (werden müssen). Andererseits wurde durch die genauen gesetzlichen
(Mindest-)Regelungen des EBR Unternehmen ein Grundregelwerk zur Ausverhandlung
einer Vereinbarung zur Errichtung eines EBR vorgegeben, was Unternehmen und
Konzernen eine kosteneffiziente Umsetzung ermöglicht.
Da die Mehrheit der Unternehmen, die schon bisher einen EBR hatten, diesen
noch auf der Basis der alten gesetzlichen Regelungen führen, ist eine zügige
Umsetzung der neuen Bestimmungen empfehlenswert. (Franz J. Heidinger, DER STANDARD, Printausgabe, 22.6.2011)