Auch Diversionszahlungen und Zuschläge im Finanzstrafrecht werden nicht mehr abzugsfähig sein
Bisher gab es in Österreich keine Regelung über die steuerliche Behandlung
von Strafzahlungen. Ist man in der unangenehmen Situation, eine Strafe zahlen zu
müssen, stellt sich daher die Frage, ob diese wenigstens in der Steuererklärung
'verwertet' und von der Steuer abgesetzt werden könnte.
Schon bisher war das nur sehr eingeschränkt möglich. Dadurch sollte
verhindert werden, einen Teil der Strafe durch geringere Steuereinnahmen auf die
Allgemeinheit abzuwälzen. Dennoch gibt es Einzelfälle, in denen Strafen bisher
steuerlich abzugsfähig sind. Dies gilt insbesondere bei Strafen, die für
Fehlverhalten im Rahmen der gewöhnlichen Betriebsführung anfallen,
vorausgesetzt, die Bestrafung ist vom Verschulden unabhängig oder setzt nur
geringes Verschulden voraus. Zum Beispiel: Erhält ein Lieferant, der in zweiter
Spur parkt, weil er keinen Parkplatz findet, eine Strafe, ist diese
normalerweise steuerlich abzugsfähig. Strafen für Autofahren unter
Alkoholeinfluss sind es hingegen nicht.
Nun plant der Gesetzgeber in der Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz
2011 eine einheitliche Vorgangsweise: In Zukunft sollen alle Straf- und
Bußzahlungen steuerlich nicht abzugsfähig sein. Dies wird auch betrieblich
veranlasste Strafen betreffen, die kein - oder nur geringes Verschulden -
voraussetzen.
Genauso wird das Abzugsverbot auch für Zahlungen gelten, die geleistet
werden, um Straffreiheit zu sichern bzw. um eine Strafverfolgung zu vermeiden.
Dazu zählen Diversionszahlungen oder Verkürzungszuschläge im Finanzstrafrecht.
Die steuerliche Abzugsfähigkeit entfällt, obwohl sie gerade keine Strafe
darstellen oder dazu führen, dass keine Strafverfolgung eingeleitet und somit
keine Strafe verhängt wird.
Die einzigen Strafen, die weiterhin abzugsfähig bleiben, sind solche, denen
nachweislich ein sogenannter 'Abschöpfungscharakter' zukommt - etwa wenn bei
Kartellstrafen ein durch Ausnutzung von Marktmacht erzielter - und bereits
versteuerter - Übergewinn abgeschöpft werden soll. Die Strafkomponente einer
Kartellstrafe hingegen ist und bleibt nicht abzugsfähig.
Abschreckende Wirkung
Es bleibt abzuwarten, ob die Regelungen vor der Gesetzeswerdung noch geändert
werden. Die Finanz scheint jedoch gewillt zu sein, die Verschärfung beim Abzug
von Strafen durchzusetzen. Dies scheint auch mit anderen kürzlich eingeführten
Änderungen im Steuerrecht zusammenzupassen, die zu einer stärkeren
abschreckenden Wirkung von Strafen (Erhöhung der Finanzstrafen) und potenziell
zur Korruptionsbekämpfung ('Strafzuschlag' bei Verweigerung der Nennung des
Empfängers einer Zahlung, Notwendigkeit der Meldung bei Auslandsüberweisungen
für gewisse Leistungen in Österreich) führen sollen.
Der Gesetzesvorschlag enthält keine Regelung, ab wann das Abzugsverbot gelten
soll. Nach den allgemeinen Regeln würde dies bedeuten, dass sie ab dem Tag nach
offizieller Veröffentlichung des neuen Gesetzes gilt, womit im August zu rechnen
ist. Somit wird das Abzugsverbot voraussichtlich auch Strafen betreffen, die
2011 gezahlt werden. Da jedoch die Erläuterungen zum Gesetzesentwurf die Aussage
enthalten, dass es sich um eine Klarstellung handeln soll, ist nicht
ausgeschlossen, dass die Finanzverwaltung die Verschärfung auch auf Strafen
früherer Jahre anwenden will. (Markus Stefaner, DER STANDARD, Printausgabe, 21.6.2011)