Betriebsprüfer gehen mit zunehmender Strenge gegen Unternehmen vor, die Zahl von Strafverfahren wächst
Ein neues, einfaches Schnellverfahren für
kleinere Beträge werde kaum eingesetzt, klagen Wirtschaftsprüfer.
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Die Budgetnot der Republik und die angekündigte Aktion scharf gegen
Steuersünder schlagen sich auch bei Betriebsprüfungen nieder. Wirtschaftsprüfer
berichten von einem verschärften Ton zwischen Betriebsprüfern und den geprüften
Unternehmen in den vergangenen Jahren, der sich auch in immer mehr
Finanzstrafverfahren niederschlägt. Durch den in der Finanzstrafgesetznovelle
2010 eingeführten Tatbestand des Abgabenbetrugs, der mit mehrjährigen
Haftstrafen geahndet wird, ist das Risiko für Unternehmer und Manager, im
Gestrüpp des komplexen Steuerrechts ins Kriminal zu tappen, deutlich gestiegen.
"Wir spüren die härtere Handschrift jeden Tag", sagt der Wirtschaftsprüfer
Klaus Hübner, Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder im
Standard-Gespräch. "Es gibt den Vertrauensvorschuss nicht mehr. Es ist richtig,
gegen echte Steuerbetrüger vorzugehen. Aber immer öfter steht auch in
Zweifelsfällen - und von denen gibt es im Steuerrecht viele - der Vorwurf der
Steuerhinterziehung und nunmehr auch des Steuerbetrugs im Raum."
Selbst bei komplexe Transaktionen wie Umgründungen, der Festlegung von
Verrechnungspreisen oder der Aktivierung von Wirtschaftsgütern kann es rasch zur
"Strafkeule" kommen, kritisiert Hübner. Dies widerspreche dem vom
Finanzministerium zugesagte "Fair Play".
Selbst bei harmlosen Fällen gebe es immer mehr Verfahren: Hätten sich
Betriebsprüfer einst oft mit dem Unternehmen auf eine Nachzahlung einvernehmlich
geeinigt, so würden sie heute einen Betrag festlegen und den Geprüften
auffordern, in ein Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) zu
gehen.
Zielvorgaben für Prüfer?
Hübner vermutet, dass Betriebsprüfer Zielvorgaben haben, wie viel
Mehrergebnisse sie dem Fiskus einbringen müssen - und dass diese Vorgaben auch
als erfüllt gelten, wenn die zweite Instanz dem Unternehmen recht gibt. Dies
wird allerdings vom Finanzministerium bestritten.
In das von Hübner gezeichnete Bild passen allerdings Gerüchte, dass gegen
allzu milde Betriebsprüfer Ermittlungen wegen Amtsmissbrauchs laufen.
Der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Bernhard Gröhs, Partner Bei Deloitte
Österreich, beobachtet, dass in heiklen Situationen rascher an eine
strafbefreiende Selbstanzeige (§ 29 FinStrG) gedacht wird. Daneben ortet er auch
einen "spürbaren Anstieg von Finanzstrafverfahren weit über den "traditionellen"
Bereich von Schwarzgeschäften, nicht deklarierten Lohnauszahlungen hinaus in
Bereiche, die bei angemessener Beurteilung maximal als Graubereiche gesehen
werden."
Gröhs sieht die Ursache im allgemeinen Vertrauensverlust in die Wirtschaft
als Folge der Finanzkrise. "Dies schafft ein Reizklima, in dem letztendlich auch
die Grenzen zwischen Abgabenverfahren und Finanzstrafverfahren verschoben oder -
aus der Sicht der Steuerpflichtigen - verletzt werden können." Dies bedrohe
Individualrechte wie den Schutz des Steuergeheimnisses und gefährde das Ansehen
und die Karriere von führenden Wirtschaftstreibenden, warnt Gröhs. "Wir laufen
in Gefahr, dass der Grundsatz, dass ein Strafverfahren immer nur Ultima Ratio
sein darf, über Bord geworfen wird und die Gesetzgebungskompetenz vom
Nationalrat auf den Staatsanwalt übergeht."
Die Finanzstrafgesetznovelle hat auch eine Erleichterung gebracht, nämlich
ein verkürztes Strafverfahren bis zu hinterzogenen Beträgen von 33.000 Euro. In
diesem Fall wird vom Betriebsprüfer ein Zuschlag von zehn Prozent erhoben und
kein weiteres Verfahren eingeleitet.
Enttäuschte Erwartungen
Hübner beklagt allerdings, dass dieses Instrument sehr restriktiv eingesetzt
wird und daher die hochgesteckten Erwartungen nicht erfüllt. "Wir haben 10.000
verwaltungsbehördliche Verfahren im Jahr und hatten gehofft, dass die Hälfte im
Schnellverfahren erledigt werden könne", sagt er, "in den ersten fünf Monaten
war es allerdings nur ein Bruchteil. Die Finanzbehörde sucht ständig Anlässe,
das Schnellverfahren nicht anzuwenden."
Hübner spricht sogar von einem Geheimerlass, der besagt, dass Unternehmen in
fünf Jahren nur einmal in den Genuss eines solchen Verfahrens kommen können -
selbst wenn die 33.000 Euro nicht annähernd ausgeschöpft worden sind. Eine
solche Einschränkung sei im Gesetz allerdings nicht vorgesehen, beklagt er. Ob
es diesen Erlass tatsächlich gibt, bleibt unklar.
Grundsätzlich empfiehlt Hübner Unternehmern, bei der Steuer mehr Vorsicht als
früher walten zu lassen. Auch Wirte sollten "Grundaufzeichnungen ganz genau
führen, denn sonst hat die Finanzbehörde ein Recht auf eine Schätzung. Und diese
kann teuer kommen." Die einst recht üblichen Gefälligkeitsrechnungen fallen nun
unter Abgabenbetrug und seien etwa bei einem Wert ab 250.000 Euro mit bis zu
fünf Jahren Haft zu bestrafen, ab 500.000 mit bis zu zehn Jahren. Hübner: "Hier
ist Schluss mit lustig."
Erschwerend kommt das Verbandsverantwortlichkeitgesetz dazu, das zu einer Art
von Doppelbestrafung führt. Hübner nennt ein Beispiel: "Ein Geschäftsführer hat
40.000 Euro hinterzogen. Er krieg 12.000 Euro Strafe und der Verband noch einmal
8000 Euro - und alles ist nicht absetzbar." (Eric Frey, DER STANDARD, Printausgabe, 21.6.2011)