KMU betroffen

Zinsabzug für Beteiligungen eingeschränkt

Margit Widinski, 20. Juni 2011, 17:52

Diese als Maßnahme gegen Missbrauch begründete Änderung kann auch KMUs hart treffen

Bei einem konzerninternen Beteiligungserwerb ist es nicht mehr möglich, die Zinsen als Betriebsausgaben abzusetzen.

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Mit der Einführung der Gruppenbesteuerung im Jahr 2005 wurde als standortpolitische Maßnahme auch die Möglichkeit geschaffen, Zinsen in Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen als Betriebsausgaben abzusetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand grundsätzlich ein Abzugsverbot für Zinsen. Diese konnten nur dann und insoweit geltend gemacht werden, als bei der Veräußerung einer inländischen Beteiligung die nichtabzugsfähigen Zinsen die steuerfreien Beteiligungserträge überstiegen.

Mit der Begründung, dass die Abzugsfähigkeit der Zinsen zu unerwünschten steuerlichen Gestaltungen - vor allem bei international tätigen Konzernen - geführt hat, wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 die Abzugsfähigkeit der Zinsen aber wieder eingeschränkt. Für Wirtschaftsjahre, die 2011 beginnen, können Zinsen dann nicht mehr abgezogen werden, wenn sie in Zusammenhang mit einem fremdfinanzierten Erwerb einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft von einem konzernzugehörigen Unternehmen oder von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter stehen. Von der Finanzverwaltung wird dabei unterstellt, dass bereits bei einer Beteiligung von 20 Prozent ein beherrschender Einfluss eines Gesellschafters gegeben sein kann.

Aber nicht nur der unmittelbare fremdfinanzierte Beteiligungserwerb wird von der Neuregelung umfasst, sondern auch fremdfinanzierte Kapitalerhöhungen oder Gesellschafterzuschüsse, wenn sie in Zusammenhang mit einem "Konzernerwerb" stehen.

Auch rückwirkend gültig

Betroffen vom Abzugsverbot derartiger Zinsen sind aber nicht nur Beteiligungserwerbe ab 2011, sondern auch in der Vergangenheit erworbene fremdfinanzierte Beteiligungen. Anhand eines praktischen Beispiels soll die - auch verfassungsrechtlich bedenkliche - unechte Rückwirkung gezeigt werden.

Eine Private-Equity-Gesellschaft hat sich im Jahr 2007 an einem Unternehmen beteiligt. Dafür wurde eine Holdinggesellschaft gegründet, an der der bisherige Gesellschafter zu 26 Prozent und die Private-Equity-Gesellschaft zu 74 Prozent beteiligt ist. Der Erwerb der Anteile durch die neue Gesellschaft erfolgte teilweise mit Bankkredit. Durch die Bildung einer steuerlichen Unternehmensgruppe konnten bis zum Wirtschaftsjahr 2010 die Bankzinsen von den Gewinnen der Beteiligungsgesellschaft steuerlich abgesetzt werden. Da ein Erwerb von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter vorliegt, sind die Bankzinsen ab dem Jahr 2011 nicht mehr abzugsfähig. Durch den Wegfall der Steuerersparnis aus den Zinsen kommt es zu einem bedeutenden Eingriff in die ursprüngliche wirtschaftliche Gestaltung der Transaktion. Auch ein Ausscheiden des nunmehrigen 26-prozentigen Gesellschafters ändert nach Ansicht der Finanzverwaltung nichts am Abzugsverbot der Zinsen, da immer auf die Verhältnisse im Erwerbszeitpunkt abzustellen ist.

Die Gesetzesänderung trifft auch zahlreiche Klein- und Mittelbetriebe hart. Bestehende Strukturen sollten daher darauf hin überprüft werden, ob eine Rückzahlung des Fremdkapitals möglich ist, etwa durch eine (fremdfinanzierte) Dividende der Tochtergesellschaft.

Ob sich auch durch Umgründungsmaßnahmen wie z. B. eine Upstream-Verschmelzung oder eine Umwandlung) die für den Zinsenabzug schädliche Verbindung zwischen dem Fremdkapital und der Beteiligung trennen lässt, ist derzeit noch nicht eindeutig geklärt. Jedenfalls sollten bei einem solchen Umgründungsvorgang zusätzlich bedeutende außersteuerliche Gründe gegeben sein, damit kein Missbrauch eingewendet werden kann. (Margit Widinski, DER STANDARD, Printausgabe, 21.6.2011)

MAG. MARGIT WIDINSKI ist Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin und Partnerin bei BDO Austria. Sie ist Mitglied im Fachsenat für Steuerrecht der Kammer für Wirtschaftstreuhänder.

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