Diese als Maßnahme gegen Missbrauch begründete Änderung kann auch KMUs hart treffen
Bei einem konzerninternen Beteiligungserwerb ist es nicht mehr möglich,
die Zinsen als Betriebsausgaben abzusetzen.
***
Mit der Einführung der Gruppenbesteuerung im Jahr 2005 wurde als
standortpolitische Maßnahme auch die Möglichkeit geschaffen, Zinsen in
Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen als Betriebsausgaben abzusetzen.
Bis zu diesem Zeitpunkt bestand grundsätzlich ein Abzugsverbot für Zinsen. Diese
konnten nur dann und insoweit geltend gemacht werden, als bei der Veräußerung
einer inländischen Beteiligung die nichtabzugsfähigen Zinsen die steuerfreien
Beteiligungserträge überstiegen.
Mit der Begründung, dass die Abzugsfähigkeit der Zinsen zu unerwünschten
steuerlichen Gestaltungen - vor allem bei international tätigen Konzernen -
geführt hat, wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 die Abzugsfähigkeit der
Zinsen aber wieder eingeschränkt. Für Wirtschaftsjahre, die 2011 beginnen,
können Zinsen dann nicht mehr abgezogen werden, wenn sie in Zusammenhang mit
einem fremdfinanzierten Erwerb einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
von einem konzernzugehörigen Unternehmen oder von einem einen beherrschenden
Einfluss ausübenden Gesellschafter stehen. Von der Finanzverwaltung wird dabei
unterstellt, dass bereits bei einer Beteiligung von 20 Prozent ein
beherrschender Einfluss eines Gesellschafters gegeben sein kann.
Aber nicht nur der unmittelbare fremdfinanzierte Beteiligungserwerb wird von
der Neuregelung umfasst, sondern auch fremdfinanzierte Kapitalerhöhungen oder
Gesellschafterzuschüsse, wenn sie in Zusammenhang mit einem "Konzernerwerb"
stehen.
Auch rückwirkend gültig
Betroffen vom Abzugsverbot derartiger Zinsen sind aber nicht nur
Beteiligungserwerbe ab 2011, sondern auch in der Vergangenheit erworbene
fremdfinanzierte Beteiligungen. Anhand eines praktischen Beispiels soll die -
auch verfassungsrechtlich bedenkliche - unechte Rückwirkung gezeigt werden.
Eine Private-Equity-Gesellschaft hat sich im Jahr 2007 an einem Unternehmen
beteiligt. Dafür wurde eine Holdinggesellschaft gegründet, an der der bisherige
Gesellschafter zu 26 Prozent und die Private-Equity-Gesellschaft zu 74 Prozent
beteiligt ist. Der Erwerb der Anteile durch die neue Gesellschaft erfolgte
teilweise mit Bankkredit. Durch die Bildung einer steuerlichen
Unternehmensgruppe konnten bis zum Wirtschaftsjahr 2010 die Bankzinsen von den
Gewinnen der Beteiligungsgesellschaft steuerlich abgesetzt werden. Da ein Erwerb
von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter vorliegt, sind
die Bankzinsen ab dem Jahr 2011 nicht mehr abzugsfähig. Durch den Wegfall der
Steuerersparnis aus den Zinsen kommt es zu einem bedeutenden Eingriff in die
ursprüngliche wirtschaftliche Gestaltung der Transaktion. Auch ein Ausscheiden
des nunmehrigen 26-prozentigen Gesellschafters ändert nach Ansicht der
Finanzverwaltung nichts am Abzugsverbot der Zinsen, da immer auf die
Verhältnisse im Erwerbszeitpunkt abzustellen ist.
Die Gesetzesänderung trifft auch zahlreiche Klein- und Mittelbetriebe hart.
Bestehende Strukturen sollten daher darauf hin überprüft werden, ob eine
Rückzahlung des Fremdkapitals möglich ist, etwa durch eine (fremdfinanzierte)
Dividende der Tochtergesellschaft.
Ob sich auch durch Umgründungsmaßnahmen wie z. B. eine Upstream-Verschmelzung
oder eine Umwandlung) die für den Zinsenabzug schädliche Verbindung zwischen dem
Fremdkapital und der Beteiligung trennen lässt, ist derzeit noch nicht eindeutig
geklärt. Jedenfalls sollten bei einem solchen Umgründungsvorgang zusätzlich
bedeutende außersteuerliche Gründe gegeben sein, damit kein Missbrauch
eingewendet werden kann. (Margit Widinski, DER STANDARD, Printausgabe, 21.6.2011)
MAG. MARGIT WIDINSKI ist Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin und
Partnerin
bei BDO Austria. Sie ist Mitglied im Fachsenat für Steuerrecht der
Kammer für
Wirtschaftstreuhänder.