Für Inländer bringen Privatstiftungen keine steuerlichen Vorteile mehr.

Experten rechnen damit, dass von den derzeit rund 3300 Privatstiftungen in Österreich etwa die Hälfte in den nächsten zehn Jahren wieder verschwinden wird. Grund dafür: Die zahlreichen steuerlichen Verschlechterungen, zuletzt durch das Budgetbegleitgesetz 2011. Überdauern werden hingegen diejenigen Stiftungen, die – der eigentlichen Stiftungsidee entsprechend – Nachfolgeüberlegungen zur Grundlage haben. Steuerlich motivierte Stiftungsgründungen wird es zukünftig jedenfalls nicht mehr geben.

Interessant könnte aber die Privatstiftung zukünftig für deutsche Steuerpflichtige sein. Dies deshalb, da in Deutschland kein vergleichbares Nachfolgeinstrument existiert und der deutsche Gesetzgeber die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen angepasst hat. Darüber hinaus kann mit einer geeigneten Vorbereitung auch der Anfall der deutschen Erbschaftsteuer optimiert werden.

Frage der Anerkennung

Knackpunkt war bisher die sogenannte deutsche "Hinzurechnungsbesteuerung" für Familienstiftungen. Diese Vorschrift bewirkt, dass Vermögen und Einkommen von Familienstiftungen (worunter auch eine eigennützige Privatstiftung zu subsumieren wäre) dem Stifter, sofern er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, oder sonst den in Deutschland ansässigen Bezugs- oder Anfallsberechtigten zugerechnet werden, auch wenn diese oftmals weder über das Vermögen noch über die Einkünfte verfügen können. Aus diesem Grund war die österreichische Privatstiftung für deutsche Steuerpflichtige bisher wenig attraktiv.

Auf Druck der Europäischen Kommission hat Deutschland diese pönalen Steuerwirkungen jedoch durch das Jahressteuergesetz 2009 für Stiftungen innerhalb der EU bzw. des EWR – sofern ein Informationsaustausch aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder eines Tax-Information-Exchange-Agreements zwischen den Steuerverwaltungen vereinbart ist – zurückgenommen. Dadurch wird eine Abschirmwirkung der österreichischen Privatstiftung aus Sicht des deutschen Fiskus möglich.

Das heißt: Der deutsche Fiskus kann die Erträgnisse der Privatstiftung nicht mehr seiner Steuerhoheit unterwerfen. Dies gilt aber nur, wenn die Verfügungsmacht über das gestiftete Vermögen dem Stifter und den Begünstigten rechtlich und tatsächlich entzogen ist – wenn also keine umfangreichen Änderungs- und Widerrufsrechte vorbehalten sind.

Anders als Österreich erhebt Deutschland nach wie vor eine Erbschaftsteuer. Diese trifft – genauso wie die abgeschaffte österreichische – sowohl den Erblasser als auch den Erben. Auch die Übertragung von Vermögenswerten an eine Stiftung durch einen deutschen Steuerpflichtigen würde Erbschaftsteuer auslösen. Diese kann jedoch durch einen vorangehenden Wegzug nach Österreich - idealerweise verbunden mit einer Aufgabe der Staatsbürgerschaft – vermieden werden. Wegzugsgestaltungen erfordern aber absolute Disziplin, damit sie auch ihre gewünschte Wirkung entfalten können. Insbesondere müssen Wohnsitze aufgegeben (sogenannte "Wohnsitzvernichtungen", am einfachsten herstellbar über Vermietungen) und der gewöhnliche Aufenthalt aus Deutschland nach Österreich verlegt werden. Diese "Klimmzüge" betreffen nur den Erblasser und nicht auch die Begünstigten der zu errichtenden Privatstiftung.

Bei Errichtung der österreichischen Privatstiftung fällt eine 2, 5-prozentige Stiftungseingangsteuer an. Doch auch hier kann sogar noch von einer Befreiungsbestimmung Gebrauch gemacht werden, sodass überhaupt keine Eingangsbelastung ausgelöst wird. Voraussetzung: Der Erblasser errichtet die Privatstiftung erst im Zeitpunkt seines Ablebens, und der Stiftung werden ausschließlich "quasiendbesteuerungsfähige" Kapitalprodukte zugewendet (z. B. Aktien, Obligationen, Bankguthaben, Festgelder, Investmentfonds). Den österreichischen Fiskus sollte dies wohl nicht weiter stören, da er durch die Besteuerung der Kapitalerträge auf Ebene der Stiftung ohnedies zu zusätzlichen Steuereinnahmen kommt. (Friedrich Fraberger, Michael Petritz, DER STANDARD, Printausgabe, 21.6.2011)