Durch eine gut vorbereitete Selbstanzeige können die Kosten niedrig gehalten werden
Die Anhebung der EU-Quellensteuer auf 35 Prozent macht einen Transfer von
Kapitalvermögen ins Inland für viele Anleger attraktiv.
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Anleger, die Vermögenswerte anonym im Ausland parken, geraten zunehmend in
ein Dilemma: Während Kapitalerträge in Österreich mit 25 Prozent besteuert
werden, wird die EU-Quellensteuer auf Kapitalerträge ab 1. Juli 2011 auf 35
Prozent angehoben. Die meisten EU-Länder melden die Kapitalerträge an das
Heimatfinanzamt; in der Schweiz, Liechtenstein, Monaco, Belgien und Luxemburg
und anderen kleineren Staaten wird der Quellensteuerabzug jedoch vor Ort
vorgenommen.
An sich wird die EU-Quellensteuer auf die österreichische Einkommensteuer
angerechnet. Dies setzt aber voraus, dass die Kapitalerträge in der
Einkommensteuererklärung deklariert werden. Eine - ohnehin verbotene -
Anonymveranlagung im Ausland wird so um zehn Prozent teurer.
Viele Betroffene sehen sich daher veranlasst, Schwarzgeld ins Inland zu
transferieren. Dies hat zu einem starken Anstieg strafbefreiender Selbstanzeigen
geführt. Viele fürchten allerdings, in den Fokus der Finanz zu geraten.
Auf Verjährungsfristen achten
Gründliche Recherche und eine gut vorbereitete Selbstanzeige sind kritisch
für die erfolgreiche Rückführung ausländischen Vermögens. Dazu gehört die
lückenlose Erfassung der bisher nicht besteuerten Erträge. Für Zeiträume ab 2003
wurden mit Jahresbeginn die Verjährungsfristen für hinterzogene Abgaben auf zehn
Jahre ausgedehnt. Sollten aus verfahrensrechtlichen Gründen (z. B.
Berufungsverfahren alter Steuerbescheide) die Verjährungsfristen unterbrochen
oder gehemmt worden sein, so tritt die endgültige Verjährung spätestens nach 15
Jahren ein. Dies gilt jedoch nicht für die Verjährung der Finanzstrafe an sich:
Im gerichtlichen Finanzstrafverfahren wird der Beginn der Verjährungsfrist bei
fortgesetztem Strafverhalten laufend hinausgeschoben.
Hier könnte der paradoxe Fall eintreten, dass zwar für Zeiträume vor 2003
keine Einkommensteuer mehr festgesetzt werden kann, sehr wohl aber Finanzstrafen
auf die fiktiv angefallene Einkommensteuer. Aufzupassen ist auch bei
Vermögensübertragungen. Die Schenkungs- und Erbschaftsteuer wurde zwar ab August
2008 in Österreich abgeschafft, für davor liegende Zeiträume kann jedoch nach
wie vor eine Steuer festgesetzt werden.
Bei der Erbschaftsteuer ist zu beachten, dass die Verjährungsfristen erst mit
Bekanntwerden des Erbanfalls bei den zuständigen Finanzbehörden zu laufen
beginnen. Doch auch hier kann unter bestimmten Voraussetzungen durch die
Selbstanzeige eine Abgeltungswirkung erzielt werden.
Für die Ermittlung der nachzuzahlenden Einkommensteuer sind folgende Punkte
zu beachten: Die Steuerbelastung auf laufende Erträge wie Dividenden und
Zinserträge fällt in der Regel moderat mit 25 Prozent aus. Teurer kann es
werden, wenn innerhalb der Verjährungszeiträume Spekulationsgewinne erzielt
wurden, die dem normalen Einkommensteuertarif unterliegen. Auch die Besteuerung
in Österreich nicht registrierter, sogenannter "schwarzer" Investmentfonds ist
durch die pauschale Erfassung ausschüttungsgleicher Erträge in Höhe von zehn
Prozent des Fondswertes hoch. Hier ist es in den meisten Fällen günstiger, im
Wege eines Selbstnachweises auf Grundlage der verfügbaren Rechenschaftsberichte
dieser Investmentfonds die tatsächlich realisierten Erträge zu berechnen und zu
erfassen.
Im Falle konservativ gewählter Veranlagungsformen ergibt sich erfahrungsgemäß
eine Abgabenbelastung von unter zehn Prozent auf das betroffene Vermögen. Diese
insgesamt doch moderate Gesamtbelastung wird mit Aussicht auf die kommende
EU-Quellensteuern noch interessanter. (Stefan Walter, DER STANDARD, Printausgabe, 21.6.2011)