Copyright

Netzsperren in .at: kino.to wird zum Musterfall

8. Juli 2011, 17:14

Exemplarisches Urteil des OGH wird Leitfunktion für künftige Rechtssprüche haben - Experten schließen auch Folgen für Gesetzeslage nicht aus

Meist sind es auf eine jugendliche Zielgruppe getrimmte Vorfilme, mit denen Rechteverwerter die Filmseher von der Unrechtmäßigkeit von Schwarzkopien überzeugen sollen. Wenn aber die Staatsanwaltschaft von der Unrechtmäßigkeit überzeugt ist, werden ganz andere Töne angeschlagen: "Internetnutzer, die widerrechtlich Raubkopien von Filmwerken hergestellt oder vertrieben haben, müssen mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen." So stand es nach ihrer Schließung Anfang Juni auf der Plattform kino.to, die zuletzt Links zu über 30.000 Filmen im Index hatte.

Zwar leistete sich die Exekutive einen Fauxpas bei der Beschlagnahme der Domain, an der Ernsthaftigkeit in ihrem Vorgehen gegen gewerbsmäßige Urheberrechtsverletzungen aber ließ sie keinen Zweifel: 13 Personen wurden bei Razzien festgenommen und ihnen die "Bildung einer kriminellen Vereinigung" vorgeworfen. Als Betreiber eines gewerbsmäßigen Portals ohne die nötigen Lizenzen drohen ihnen sogar Haftstrafen, wie der auf Immaterialgüterrecht spezialisierte Rechtsanwalt Johannes Öhlböck gegenüber derStandard.at erläutert: "Nach österreichischer Rechtslage stehen darauf eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen, und ich persönlich schließe nicht aus, dass es hier zu Strafverfahren kommen wird."

Präzedenzfall in Österreich

Wenige Tage vor der Schwerpunktaktion gegen kino.to in mehreren europäischen Ländern entschied die Judikative in einem Präzedenzfall auch in Österreich gegen die Streamingplattform. Das Handelsgericht Wien zwang den Provider UPC per einstweiliger Verfügung zur Blockierung der IP-Adressen von kino.to – der Spruch gilt als erste Sperre einer kompletten Website in Österreich und erregte dementsprechendes Aufsehen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig und wurde bisher – die Rechtsmittelfrist läuft noch – von den Klägern Constantin Film, Satel Film und Wega Film eingesprochen.

Durch das Eingreifen des Dresdner Generalstaatsanwalts und die Sperrverfügung des Handelsgerichts Wien könnte die Causa kino.to weitreichende Auswirkungen auf die Rechtspraxis und in weiterer Folge auch auf die Gesetzeslage haben – etwa ob Provider auf Zuruf von außen zur Sperrung von urheberrechtlich geschützten Inhalten gezwungen werden können.

OGH-Urteil wird auf die Rechtspraxis rückwirken

Wie zumeist nach solchen Musterprozessen, ist die Frage nach dem Einfluss auf die Rechtssprechung für spätere Fälle eine zentrale und wird über kurz oder lang auch die höchste richterliche Instanz im Land beschäftigen, glaubt Alexander Schmidt vom Wiener Handelsgericht: "Die möglichen Folgen sind bei einer erstinstanzlichen Entscheidung besonders schwierig zu beurteilen. Hinzu kommt, dass gerade bei Wettbewerbssachen der Oberste Gerichtshof eine besondere Leitfunktion einnimmt. Nachdem das doch eine sehr massive Sache ist, denke ich, dass das bis dorthin durchgefochten wird." Hinsichtlich der Rolle des Richterspruchs für künftige Verfahren verweist zwar auch Johannes Öhlböck auf das nicht rechtskräftige Urteil, meint aber: "Man hat damit sicherlich ein Zeichen gesetzt, denn so etwas gab es in der Form bisher noch nicht."

Die Vertreter der klagenden Parteien, Andreas Manak und Werner Müller, sehen in der einstweiligen Verfügung einen "Erfolg mit großer Bedeutung", doch auch sie erwarten in einer Erklärung gegenüber derStandard.at, dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist: "Für die vielen anderen Fälle offensichtlich rechtswidriger Angebote von 'kriminellen Vereinigungen' im Internet wird erst dann ein durchsetzbares Präjudiz vorliegen, wenn die einstweilige Verfügung durch eine letztinstanzliche Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bestätigt wird. Erst dann ist aus unserer Sicht juristisch unwiderruflich, dass das Internet kein rechts- bzw regulierungsfreier Raum ist – weder für die Betreiber dieser Seiten, noch für die Internetservice-Provider als 'Vermittler' im urheberrechtlichen Sinn." Seitens der beklagten Partei UPC Austria GmbH wollte man über mögliche Auswirkungen des Urteils keine Erklärung abgeben.

"Gesetzgeber unter Zugzwang"

An der Gesetzeslage ändern die Vorgänge rund um kino.to vorerst natürlich nichts. Zwar werden sich die Entscheidungen bis zum Gesetzgeber durchsprechen, mit einer Novellierung des Urheberrechts ist mommentan allerdings nicht zu rechnen. Wenn es soweit ist, könnten die jetzigen Fälle aber durchaus auf das Abstimmungsverhalten der Legislative rückstrahlen. So meint Alexander Schmidt: "Es besteht natürlich schon die Möglichkeit, dass solche öffentlichkeitswirksamen Fälle auch den Gesetzgeber unter Zugzwang bringen. Bei diesem Fall zeigt sich ganz deutlich, dass die Verfolgung von Eingriffen in Urheber- oder Leistungsschutzrechte im Internet eine besonders schwierige Sphäre ist, an die der Gesetzgeber bei Erlassung des Gesetzes mit Sicherheit nicht gedacht hat, weil die technische Entwicklung gar nicht vorhersehbar war. Auch in der Entscheidung der einstweiligen Verfügung wurde festgehalten, dass das Urheberrecht schon immer dynamische Formen hatte und häufig Formulierungen wie '… oder auf eine andere technische Art …' enthält."

Eine gesetzliche Ausweitung der Befugnisse der Rechteinhaber wünschen sich naturgemäß Andreas Manak und Werner Müller: "Aufgrund einer seit 2008 bestehenden Lücke in der Strafprozessordnung sind bei Privatanklagedelikten staatliche Ermittlungshandlungen wie Hausdurchsuchungen etc. gar nicht zulässig. Die Schließung dieser Rechtsschutzlücke wäre auch zur Erfüllung von europarechtlichen Verpflichtungen, nämlich die Umsetzung der einschlägigen EU-Richtlinien, dringend notwendig."

Graubereich Konsum

Ein Musterprozess auf der einen und eine mögliche Gesetzesnovellierung auf der anderen Seite könnte auch Licht in den derzeitgen rechtlichen Graubereich der Nutzung bringen. Denn auch wenn das Betreiben einer Plattform wie kino.to sogar strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann, ist der Konsum nicht ausdrücklich untersagt: Das wäre er erst, wenn wie bei P2P-Tauschbörsen eine Kopie eines Werkes angefertigt würde. "Das bloße Anschauen eines rechtswidrig kopierten Werkes hingegen ist nicht strafbar", erklärt Johannes Öhlböck. Ob sich die User beim Streamen wirklich nur auf das rechtlich unbedenkliche Anschauen beschränken, darüber gehen die Meinungen allerdings wieder auseinander: Vor allem aus Kreisen der Urheberrechtsvertreter hört man bisweilen das Argument, dass auch die beim Streaming übliche, zerstückelte Pufferung in einem temporären Zwischenspeicher auf der Festplatte als Vervielfältigung definiert werden könnte.

Dass die Verwerter ihre Gangart gegen private Konsumenten nun verschärfen werden, steht ebenfalls noch nicht außer Frage. "Der Trend geht in die Richtung, auch das stärker zu verfolgen und manche Rechteinhaber verschicken teilweise schon Abmahnungen. Ich gehe davon aus, dass es bald größere Klagewellen geben wird, um ein Exempel zu statuieren", sagt Johannes Öhlböck. In einem kürzlichen Interview mit derStandard.at meinte Werner Müller auf die Frage nach dem Vorgehen gegen einzelne User zwar: "Uns geht es nicht darum, tausendfache Abmahnungen an private Down- oder Uploader zu verschicken." Dass sich diese Strategie in Zukunft aber ändern könnte, wollte auch er nicht ausschließen. (mm, derStandard.at, 8.7.2011)

Kommentar posten
Posting 1 bis 25 von 78
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Pro Freistaat Kärnten!
 
00
12.7.2011, 21:47
Na, dann werde ich mal den provider wechseln.

in vorauseilendem gehorsam hat upc auch moviestream.to und KinoX.to offenbar gesperrt.

Wer geht eigentlich gegen Schell oder BP wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung vor?
Entziehung der Lebensgrundlage von Menschen in Nigeria zum Beispiel?

Aber wichtig ist natürlich, dass die Medienmultis Kohle machen.

Sonstwer
00
15.7.2011, 22:22
Meintest du

http://movie-stream.to/
?
Denn die geht

Und bei
KinoX.to
steht :

Der Server ist zur Zeit Überrlastet...Wir arbeiten daran

leftwing
01
12.7.2011, 01:33
s1lence
00
10.7.2011, 10:59

wo bleibt anonymous??

Anonymous 2.0
03
11.7.2011, 09:51

bin schon da

The Race
00

lösen wir doch das problem demokratisch.

Peter Widzky
00

wird wirklich zeit für einen eigenen dns...

Somebody Someone
00

Was nützt es, wenn per IP-Adressen gefiltert wird? Ein VPN würde allerdings helfen, zB.

David Böhm
01

Ich dachte in Österreich darf eine privatkopie haben,machen! Und Mann darf es nur nicht verkaufen oder vervielfältigen!!?

Got Your Noes!
28

solange ich als student mir die kino-karte teilweise nicht mehr leisten kann (bei überlänge und, gott beahre, 3D, einem schälchen popcorn, mitgebrachtes wird ja teilweise schon per abtastung entfernt,... ich bin schon auf über 15 euro pro karte gekommen!), solange man für eine neuere dvd bis zu 30 euro zahlen soll, solange serien staffeln 40 euro aufwärts kosten, solange werde ich außerhalb diverser streaming portale keinen content mehr konsumieren. die industrie macht etwas falsch: wenn ein rechtlich kaum kleinzukriegendes format meine kunden abgräbt, dann wäre es doch logischdie eigene attraktivität zu erhöhen, anstatt herum zu heulen die bösen raubkopierer sind schuld dass alles teuerer wird!

Matz8472
10
10.7.2011, 08:09

Wann würden sie dann wieder eine DVD konsumieren. wenn sie 25 Euro kostet, 20, 15? Würden sie ein legales online Angebot nutzen, wenn der Film 10 Euro kostet, sie diesen dann aber nicht kopieren können? Welches (finanziell einträgliche) Angebot würden sie denn annehmen. Letztendlich laden die meisten Leute runter, weil es nichts kostet. Argumente wie kulturelle Freiheit, etc... sind in der Regel nur Feigenblätter, da die meisten downgeloadeten Sachen a) Blockbuster b) Songs aus den Charts c) AAA Video games sind. Sie können sich Transformer 3 im Kino als Student nicht leisten. Das ist schade, aber eigentlich auch ziemlich wurscht. Konnte mir als Student auch selten Sushi leisten und habe öfter Nudeln gegessen.

duplo66
01
10.7.2011, 11:37

Sollte netflix nach Europa und damit vielleicht auch nach Österreich kommen, werde ich sofort Kunde.

Ein derartiges Angebot fehlt nämlich hier zu Lande: Eine faire "flat fee" für den gewünschten Content, und nichts anderes.

Noch fairer wäre, bald auch einmal die europäischen Zwangsbeglückungsgebühren à la GIS und Co., Leermedienabgabe etc. abzuschaffen. So lange diese existieren, sollte die heute bestehende "Grauzone" bestehen bleiben, denn so ganz geheuer sind diese staatlich zugelassenen Mediensteuern nicht wirklich, würde ich meinen. So gesehen ist es ein klein wenig "gerechter Ausgleich", wenn sich einige Menschen multimediale Inhalte aufgrund fehlenden Angebots resp. hirnrissig teuren Gebühren kostenlose Streams anschauen.

Er staunt
00

Es gibt Kinos, wo man beim Reingehen abgetastet wird ob man eigenes Popcorn mitgebracht hat ??? - Wird das angekündigt / auf dem Ticket vermerkt und man kann sich sonst sein Geld wieder zurückholen kann, wenn man damit nicht einverstanden ist, oder wie muß man sich das vorstellen? War in Österreich schon länger nicht mehr im Kino und kann mir sowas kaum vorstellen. Würde mich, nachdem ich ein Ticket gekauft hab, beim Eingang jemand plötzlich begrapschen, wär's sehr wahrscheinlich, daß sich reflexartig meine Hand ziemlich schnell in seine Richtung bewegt. Was ich unterm Sakko hab, geht niemanden was an - selbst wenns ein Dutzend Donuts und ein paar Stengel Rhabarbar wären - solange ich damit niemanden gefährde oder belästige!

Darius Minor
62
"solange ich als student mir die kino-karte teilweise nicht mehr leisten kann"

... und das Auto, das Sie sich nicht leisten koennen, knacken Sie auch, oder?

Sukram's Panopticum
 
13

Warum sind eigentlich Kulturgüter auf der selben Stufe wie Konsumgüter? Oder muss man eh keine Unterscheidung machen?

zeamount
02
10.7.2011, 10:45

also, jetzt mal ehrlich - wenn's möglich wäre, würden sich die meisten auch konsumgüter kopieren.

Matz8472
12
10.7.2011, 08:17

Von welchem Kulturgut wird Got your noes denn ausgeschlossen - von Transformer 3 (siehe oben)? Hat er denn nicht die Möglichkeit, nahezu jeden Film um 2 Euro aus einer Videothek zu leihen (wo er die echten "Kulturgüter" gar nicht bekommen wird), für Bücher gibt es Bibliotheken, die einem sogar Bücher bestellen (was aber dauert), etc.... Natürlich ist die neuste Staffel einer "In Serie" der neue Blockbuster ein Konsumgut. Das kann oder will sich nicht jeder leisten, wie es nun mal bei vielen Konsumgütern ist (wobei eine Systemänderung sicher wünschenswert ist). Außerdem redet Got your nose zwar von einer "Erhöhung der Attraktivität" (was nett klingt), was er schlicht und ergreifend möchte ist: möglichst billig, am besten gratis.

Darius Minor
12
An beiden arbeiten Menschen,

die hoechstwahrscheinlich irgendwas was zum Essen brauchen - Essen, das ihnen in den seltensten Faellen geschenkt wird (und schnell eine Wurstsemmel von PirateBay downloaden geht halt schlecht.)

The Race
32
schön und gut,

doch dieser wucher ist unverantwortbar

Darius Minor
20
10.7.2011, 11:06
"Unverantwortbar"

... wem gegenueber jetzt genau? Der "Ich-will-alles-und-das-gratis"-Generation? Oder doch der ganzen "Geiz-ist-geil"-Gesellschaft?

R. Lexer
10

Wucher wär's, wenn die Kinobetreiber eine Zwangslage oder das Unwissen der Besucher ausnutzen.

Die Folgen, einen aktuellen Blockbuster nicht gesehen zu haben, sind aber nicht allzuweitreichend.

IndyGoof
02
Die Zerstückelung und Pufferung als Verfielfältigung?

Äh, ja, d.h. dann eigentlich auch, dass On-Demand Anbieter wie u.a. UPC dann auch illegal verfielfältigen, die Technik ist ja quasi dieselbe. Und auch wenn ich die Technik in den Geräten jetzt nicht so genau kenne, bin ich mir sicher, dass auch die typischen BluRay/DVD Player einen Puffer haben. Damit wäre dann das Abspielen eines legal erworbenen Filmes eigentlich auch illegal. Interessanter Ansatz...

ichbinsofrei.net
23

die film-mafia ist einfach zu blöd. die spieleindustrie schafft es längst in spielen werbung zu schalten, die sich an der IP der nutzerInnen orientiert. statt dämlich leute zu verfolgen mithilfe der anwaltsindustrie soll die filmaindustrie an sowas arbeiten und dann die filme gratis zur verfügung stellen.

Die kritische Stimme
06
Gleichheitsprinzip

Das Telekommunikationsgesetz gilt gleichermaßen für paket- und verbindungsvermittelte Dienste, als z.B. "Internet" und Sprachtelefonie (die auch immer öfter paketvermittelt wird).

Wenn also ein Urteil gegen einen Internetprovider auf Grund von paketvermittelter Übertragung als "Vermittler" (sic.) gesprochen wird, muss das in gleicher Weise auch für alle anderen Dienste und Anwendungen gelten. Das heißt, auch Sprachtelefoniedienstbetreiber (über die ja auch wieder Modemübertratungen möglich sind), wären haftbar für das darüber Gesagte - bis hin zur Mitwirkung an einer terroristischen Vereinigung.

Daher: Klage vor dem VfGH wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Prinzip der Rechtssicherheit!

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