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Wer nicht mittanzen darf, weil er oder sie die falsche Hautfarbe oder Herkunft hat, sollte entschädigt werden - in der Praxis passiere das zu selten, kritisiert die Volksanwaltschaft

Foto: dpa/Heyden

Wien - Zu wenig Schutz für Menschen, die wegen ihrer Herkunft diskriminiert werden, sehen die Volksanwälte in Österreich: Der Diskriminierungsschutz sei rechtlich unzureichend geregelt. 

Eintritt in Disco verweigert

Die Volksanwaltschaft empfiehlt unter anderem, eine Gesetzesänderung zu prüfen. Anlass für das Verfahren waren zwei voneinander unabhängige Beschwerden von Männern türkischer Herkunft, denen in Graz der Zutritt zu einer Disco verwehrt worden war.

Beide brachten Anzeige wegen Übertretung des Diskriminierungsverbots ein, und zwar nach dem sogenannten Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG). Beide Anzeigen wurden vom Magistrat der Stadt Graz eingestellt. Es sei nicht nachweisbar, dass der Türsteher die Betroffenen allein wegen ihrer ethnischen Herkunft nicht ins Lokal gelassen habe, so die Behörde.

Laut Volksanwaltschaft versuchte in einem Fall ein Polizist sogar, dem Abgewiesenen eine Anzeige auszureden.

Allein dies stelle "in jedem Fall einen Missstand der Verwaltung dar", schrieb die Volksanwaltschaft. Außerdem kritisiert sie "völlig unzureichende Erhebungen" der Behörden in beiden Fällen und die "Einstellung von Verfahren, ohne den Hinweisen und Inidizien, die für eine rassistische Diskriminierung sprechen, eingehend nachzugehen". Zudem wird auf eine sehr restriktive Judikatur der Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) verwiesen, wodurch "eine effiziente Verfolgung diskriminierender Einlassverweigerungen verunmöglicht" werde.

Diskriminierung bestätigt

Einer der Beschwerdeführer erstattete übrigens nicht nur Anzeige nach dem Verwaltungsstrafrecht, sondern wandte sich auch mit einer Beschwerde an die Gleichbehandlungskommission, die die Causa nach dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) prüfte und sehr wohl eine ethnische Diskriminierung feststellte. Das Gerichtsverfahren ist laut Volksanwaltschaft derzeit anhängig. Doch im Verfahren nach dem GlBG liegt anders als im EGVG die Beweislast bei den Beschuldigten. Viele Diskriminierungsopfer würden aber wegen drohender Prozesskosten vor einem Gerichtsverfahren nach GlBG Abstand nehmen, so die Volksanwaltschaft.

Insgesamt drängt die Volksanwaltschaft daher auf Verbesserungen des verwaltungsstrafrechtlichen Diskriminierungsverbots. In Anlehnung an Forderungen der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) wird "verstärkte Bewusstseinsbildung und verbesserte Schulung" des Personals empfohlen. Weiters solle geprüft werden, ob man per Gesetzesnovelle allfälligen Diskriminierungsopfern Parteistellung zuerkennen sollte. Angesichts einer sehr geringen Anzeigenzahl, der aber ein hohes Maß an "Diskriminierungserfahrungen" gegenüberstünden, müsse man überdies über "sensibilisierungsfördernde Maßnahmen" wie etwa Infokampagnen nachdenken. (APA)