EU-Richtlinie

Fahrkarte für Investmentfonds

14. Juni 2011, 19:13

Internationalisierung der Branche durch EU-Richtlinie

Bis zum 1. Juli haben die EU-Mitgliedstaaten Zeit, die sogenannte OGAW IV- oder UCITS IV-Richtlinie über Wertpapierinvestmentfonds (Richtlinie 2009/65/EG) in nationales Recht umzusetzen. Ein Ministerialentwurf des neuen, rund 200 Paragrafen umfassenden Investmentfondsgesetzes 2011 (InvFG 2011) wurde im März veröffentlicht. Eine Regierungsvorlage liegt noch nicht vor; daher ist es offen, ob das Gesetz tatsächlich pünktlich in Kraft treten wird.

UCITS IV und damit das neue InvFG 2011 stellen die österreichische Fondsbranche vor neue Herausforderungen, sowohl bei der Auflage und Verwaltung von Investmentfonds als auch beim Fondsvertrieb. Derzeit ist die Auflage eines Investmentfonds ("Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren" - OGAW), der die Bestimmungen der bestehenden OGAW-Richtlinie einhält, im EU- bzw. EWR-Ausland durch eine österreichische Verwaltungsgesellschaft (KAG) nur eingeschränkt möglich. Ein OGAW ist von der Behörde des Mitgliedstaates zuzulassen, in dem der OGAW ansässig ist, d. h. am Ort des Satzungssitzes bei Investmentgesellschaften bzw. am Ort des Sitzes der KAG bei einem OGAW in Vertragsform.

Nunmehr wird es jeder österreichischen KAG ermöglicht, einen OGAW in jedem EU-Mitgliedstaat aufzulegen und zu verwalten. Sie kann damit grenzüberschreitend tätig werden, ihre Geschäftstätigkeit ausdehnen sowie neue Märkte erschließen.

Die Kehrseite ist, dass ausländische Konkurrenz verstärkt versuchen wird, in Österreich Fuß zu fassen oder ihre bestehende Stellung auszubauen. Bereits jetzt sind nach Zahlen der Finanzmarktaufsicht (FMA) etwa 5400 ausländische OGAW in Österreich zum öffentlichen Vertrieb registriert. Auch ist zu erwarten, dass internationale Konzerne ihr Fondsgeschäft aufgrund der Erleichterungen durch UCITS IV in einer KAG europaweit bündeln.

Daneben bringt UCITS IV Neuerungen beim grenzüberschreitenden Vertrieb von Fondsanteilen. Auch bisher war ein solcher Vertrieb nach erfolgreichem "Passporting" des Fonds möglich, allerdings war das Passportingverfahren in manchen Ländern mit administrativen Hürden belegt. Während die österreichische FMA rasch und zielorientiert arbeitet, zogen sich Verfahren in anderen Ländern teilweise erheblich.

Passporting ohne Verzögerung

Solche Verzögerungen sollten durch UCITS IV Geschichte sein: Nunmehr werden alle relevanten Unterlagen bei der Heimatbehörde des OGAW eingereicht, von dieser Behörde binnen zehn Arbeitstagen geprüft und bei Entsprechung an die Behörde jenes Mitgliedstaates weitergeleitet, in dem die Fondsanteile vertrieben werden sollen. Sobald dies erfolgt ist, kann der Vertrieb im anderen Mitgliedstaat beginnen. Nationale Besonderheiten wurden zurückgedrängt, was sich auch daran zeigt, dass Übersetzungen nur mehr in Einzelfällen notwendig sind. Dies bringt erhebliche Zeit- und Kostenersparnis.

Mit Spannung wartet die österreichische Fondsbranche nun auf die tatsächliche gesetzliche Umsetzung von UCITS IV und die Handhabung des kommenden InvFG 2011 in der Praxis. (Nikolaus Paul, Elisabeth Schlögl, DER STANDARD, Printausgabe, 15.6.2011)

NIKOLAUS PAUL ist Partner und ELISABETH SCHLÖGL ist Associate bei Wolf Theiss Rechtsanwälte.

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