Jede Form der Geldwäsche ist in Österreich trotz eines immer noch unklar formulierten Paragrafen mittlerweile strafbar
Für
meldepflichtige Berufsgruppen stellt dies ein rechtliches Risiko dar.
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Geldwäsche ist das Verbergen oder Verschleiern der kriminellen Herkunft von
Vermögenswerten. Als "Eigengeldwäsche" werden Handlungen des Täters bezeichnet,
den kriminellen Hintergrund von Vermögensgegenständen durch eigenes Tun zu
verschleiern. Man bedient sich also nicht der Dienste eines professionellen
Geldwäschers, sondern nimmt die Sache selbst in die Hand.
So begeht ein Amtsträger, der Bares im Umschlag für eine Amtshandlung
(Bestechung) entgegengenommen hat, bei Einzahlung auf ein Bankkonto oder
Sparbuch Geldwäsche, ebenfalls wenn er den Betrag bei einem Notar/Anwalt für
einen Grundstückskauf hinterlegt oder beim Wirtschaftstreuhänder ein Unternehmen
gründet.
Gibt es bei Banken schon seit Jahren die Verpflichtung, jede Art der
Geldwäsche bei einem begründetem Verdacht zu melden, ist die Situation, vor
allem die konkreten Auswirkungen für alle anderen und deren Standesvertretungen,
in der Tat neu: Seit der Strafrechtsnovelle 2010 und der Änderung von § 165
Strafgesetzbuch ist Eigengeldwäsche strafbar und ein entsprechender Verdacht für
die betroffenen Berufsgruppen meldepflichtig. Die Nichtstrafbarkeit war bis
dahin von der Financial Action Task Force der OECD zu Recht kritisiert worden.
In der Vergangenheit kam es durch die Nichtstrafbarkeit der Eigengeldwäsche
zu massiven Abgrenzungsproblemen. Die juristische Auseinandersetzung hatte
oftmals - unter Aufbringung kreativen Potenzials - die Eigengeldwäsche als
"rettenden Anker" erkannt: Statt einer unangenehmen Meldung an die Behörden
konnte man die Sorgfaltspflichten im Wesentlichen auf das Kopieren von Ausweisen
beschränken.
Damit ist jetzt Schluss. Zwar spricht § 165 Abs. 2 StGB in einer unklaren
Formulierung von "Vermögensbestandteilen [...] eines anderen". Aber das bedeutet
nicht, wie manche behaupten, dass bestimmte Fälle der "Eigengeldwäsche"
weiterhin nicht strafbar sind. Jeder, der Geld an sich bringt, verwahrt, anlegt,
verwaltet umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt [...], jedoch -
darauf kommt es an - dabei sein eigenes kriminelles Geld aus eigenen Straftaten
wäscht, begeht selbstredend eine Verschleierungshandlung nach § 165 Abs. 1 StGB,
so ein Fall unterliegt natürlich bei konkretem Verdacht der Meldepflicht.
Jede andere Interpretation ist unzulässig. Gleichfalls wäre es notwendig,
diesen Umstand in Informationen an meldepflichtige Berufsangehörige über die
jeweiligen Kammerorganisationen noch viel klarer zu formulieren.
Saubere interne Prävention
Mit dem Wegfall dieser "Ausnahme" führt ein konkreter Verdacht der Geldwäsche
nur noch nach erfolgter Meldung zur Nichtstrafbarkeit. Grundvoraussetzung ist
jedoch, dass die internen Präventionshandlungen einmal sauber aufgesetzt worden
sind. In der Praxis entstehen damit klare Meldepflichten, z. B. bei Kauf von
Immobilien unter Begehung von Vortaten nach § 165 StGB des Klienten bei
Inanspruchnahme der Leistungen eines Rechtsanwalts oder Notars bei Verdacht der
Geldwäsche oder etwa bei der Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer bei
ausbezahlten Bestechungsgeldern an in- oder ausländische Amtsträger seitens des
geprüften Unternehmens bei Verdacht auf Geldwäsche etc.
Prävention gegen geldwäscherelevante Handlungen kann nur dann funktionieren,
wenn allen Beteiligten - vor allem die potenziellen Geldwäscher - wissen, dass
bestimmte Sachverhalte automatisch zur Meldung an die Behörde führen und damit
die Strafverfolgung einsetzen kann. Die politische Durchsetzbarkeit ist
sicherlich eine andere Frage.
Der Gesetzgeber sollte jedenfalls noch vor dem nächsten Prüfbericht durch die
FATF die letzten Unklarheiten beseitigen und einfach die Worte "eines anderen"
aus § 165 StGB Abs. 2 streichen. Quälende Fragen der FATF-Berichterstatter samt
negativer Presse wären mit einem Schlag vom Tisch. An der Strafbarkeit und
Meldepflicht von Geldwäschehandlungen jeder Art schon jetzt ändert das
allerdings nichts. (Ralph Preiss, DER STANDARD, Printausgabe, 15.6.2011)
Ralph Preiss ist Geschäftsführer der CCS Compliance Competence
Systems
GmbH und betreibt Mitarbeitertraining.