Wirtschaft & Recht

Kein Zweifel an Strafbar­keit der Eigengeldwäsche

14. Juni 2011, 17:49

Jede Form der Geldwäsche ist in Österreich trotz eines immer noch unklar formulierten Paragrafen mittlerweile strafbar

Für meldepflichtige Berufsgruppen stellt dies ein rechtliches Risiko dar.

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Geldwäsche ist das Verbergen oder Verschleiern der kriminellen Herkunft von Vermögenswerten. Als "Eigengeldwäsche" werden Handlungen des Täters bezeichnet, den kriminellen Hintergrund von Vermögensgegenständen durch eigenes Tun zu verschleiern. Man bedient sich also nicht der Dienste eines professionellen Geldwäschers, sondern nimmt die Sache selbst in die Hand.

So begeht ein Amtsträger, der Bares im Umschlag für eine Amtshandlung (Bestechung) entgegengenommen hat, bei Einzahlung auf ein Bankkonto oder Sparbuch Geldwäsche, ebenfalls wenn er den Betrag bei einem Notar/Anwalt für einen Grundstückskauf hinterlegt oder beim Wirtschaftstreuhänder ein Unternehmen gründet.

Gibt es bei Banken schon seit Jahren die Verpflichtung, jede Art der Geldwäsche bei einem begründetem Verdacht zu melden, ist die Situation, vor allem die konkreten Auswirkungen für alle anderen und deren Standesvertretungen, in der Tat neu: Seit der Strafrechtsnovelle 2010 und der Änderung von § 165 Strafgesetzbuch ist Eigengeldwäsche strafbar und ein entsprechender Verdacht für die betroffenen Berufsgruppen meldepflichtig. Die Nichtstrafbarkeit war bis dahin von der Financial Action Task Force der OECD zu Recht kritisiert worden.

In der Vergangenheit kam es durch die Nichtstrafbarkeit der Eigengeldwäsche zu massiven Abgrenzungsproblemen. Die juristische Auseinandersetzung hatte oftmals - unter Aufbringung kreativen Potenzials - die Eigengeldwäsche als "rettenden Anker" erkannt: Statt einer unangenehmen Meldung an die Behörden konnte man die Sorgfaltspflichten im Wesentlichen auf das Kopieren von Ausweisen beschränken.

Damit ist jetzt Schluss. Zwar spricht § 165 Abs. 2 StGB in einer unklaren Formulierung von "Vermögensbestandteilen [...] eines anderen". Aber das bedeutet nicht, wie manche behaupten, dass bestimmte Fälle der "Eigengeldwäsche" weiterhin nicht strafbar sind. Jeder, der Geld an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt [...], jedoch - darauf kommt es an - dabei sein eigenes kriminelles Geld aus eigenen Straftaten wäscht, begeht selbstredend eine Verschleierungshandlung nach § 165 Abs. 1 StGB, so ein Fall unterliegt natürlich bei konkretem Verdacht der Meldepflicht.

Jede andere Interpretation ist unzulässig. Gleichfalls wäre es notwendig, diesen Umstand in Informationen an meldepflichtige Berufsangehörige über die jeweiligen Kammerorganisationen noch viel klarer zu formulieren.

Saubere interne Prävention

Mit dem Wegfall dieser "Ausnahme" führt ein konkreter Verdacht der Geldwäsche nur noch nach erfolgter Meldung zur Nichtstrafbarkeit. Grundvoraussetzung ist jedoch, dass die internen Präventionshandlungen einmal sauber aufgesetzt worden sind. In der Praxis entstehen damit klare Meldepflichten, z. B. bei Kauf von Immobilien unter Begehung von Vortaten nach § 165 StGB des Klienten bei Inanspruchnahme der Leistungen eines Rechtsanwalts oder Notars bei Verdacht der Geldwäsche oder etwa bei der Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer bei ausbezahlten Bestechungsgeldern an in- oder ausländische Amtsträger seitens des geprüften Unternehmens bei Verdacht auf Geldwäsche etc.

Prävention gegen geldwäscherelevante Handlungen kann nur dann funktionieren, wenn allen Beteiligten - vor allem die potenziellen Geldwäscher - wissen, dass bestimmte Sachverhalte automatisch zur Meldung an die Behörde führen und damit die Strafverfolgung einsetzen kann. Die politische Durchsetzbarkeit ist sicherlich eine andere Frage.

Der Gesetzgeber sollte jedenfalls noch vor dem nächsten Prüfbericht durch die FATF die letzten Unklarheiten beseitigen und einfach die Worte "eines anderen" aus § 165 StGB Abs. 2 streichen. Quälende Fragen der FATF-Berichterstatter samt negativer Presse wären mit einem Schlag vom Tisch. An der Strafbarkeit und Meldepflicht von Geldwäschehandlungen jeder Art schon jetzt ändert das allerdings nichts. (Ralph Preiss, DER STANDARD, Printausgabe, 15.6.2011)

Ralph Preiss ist Geschäftsführer der CCS Compliance Competence Systems GmbH und betreibt Mitarbeitertraining.

naja2010
01
15.6.2011, 12:51
in england bekommt man einen 50 Pfund schein kaum los

bargeld wird dort bereits erfolgreich verdrängt. Postämter haben die amtliche Anweisung, keine 500 Euro Noten anzunehmen, "weil das eh nur drogendealer verwenden"

Carlos Clementin
00
15.6.2011, 09:28
Notare und SteuerB

zusätzlich noch jenes Geld von Mandanten , die vertorben sind .... das bleibt den Notaren und Banken oder wird aus verlass einfach in die igene Tasche gesteckt, während der bestandsaufnahme...
und dann gibt es noch Geld-Koffer von KarlisVerwandten....

Superhead
 
04
15.6.2011, 01:21
Jaja, die Meldepflicht - und dabei einen Mandanten verlieren

In der Praxis gibt es keine Anzeigen durch Wirtschaftstreuhänder (z.B. Steuerberater).

Die meisten Fälle werden durch Whistleblower oder Neider angezeigt. Steuerberater werden dies tunlichst unterlassen.

Und für alle anderen (z.B. Rotlichtszene etc.) gibt's ja noch immer die Glücksspielautomaten.
Da wird jede Menge Geld reingewaschen.

Insider bitte posten!

Jan Sommer
10
15.6.2011, 14:07
Bitte wie tut man mit einem Geldspielautomaten

Geld waschen - oder plappern's nur was nach ?
js

global_citizen
11
15.6.2011, 10:58
jede Art von Geschäftslokal

egal ob Pizzeria oder Boutique kann potentiell als
Geldwäscherei dienen. Die Anrainer wundern sich
dann oft warum der Laden mangels Kundenfrequenz
noch nicht zusperrt, aber dem Finanzamt werden große Umsätze gemeldet und es werden auch brav Steuern bezahlt. D.h. niemand, weder Gemeinde, noch Finanz noch Steuerberater hat das geringste Interesse diesem Treiben ein Ende zu bereiten.
In Ostösterreich würde ich den Anteil dieser
"Schattenwirtschaft" auf 20% schätzen.
Die einzige wirksame Abhilfe wäre die Abschaffung
von Bargeld wie bereits vereinzelt von skandinavischen Politikern vorgeschlagen.
Bargeld ist die Basis für viele kleine und große
Verbrechen. Beim bargeldlosen Zahlungsverkehr
ist Geldwäsche erheblich komplexer.

Peter_23
00
15.6.2011, 12:36
Abschaffung von Bargeld ist ein riesen Schaden für die Gesellschaft

Nicht der Geldwäsche wegen, sondern weil man sich den Banken dann noch mehr ausliefert.

Nope, dann doch lieber 20% Geldwäsche, aber mit Bargeld. Und der Option auf die Bankster pfeiffen zu können.

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