Der OGH hat das letzte Wort noch nicht gesprochen - Kausalität muss bewiesen werden
Anlegervertreter bejubeln die Entscheidung des OGH in der Causa "Niedermeyer"
gegen die Immofinanz als Durchbruch für Aktionäre, die Prospekthaftungsansprüche
gegen die emittierende Aktiengesellschaft geltend machen. In der Sache selbst
erfolgte allerdings keine Entscheidung - eine Prospekthaftung wurde nicht
festgestellt. Vielmehr hat der OGH zwar "Unzulänglichkeiten" der von der ersten
Instanz als unschlüssig zurückgewiesenen Klage festgestellt, der Klägerin aber
Gelegenheit gegeben, die Klage im zweiten Rechtsgang zu sanieren.
Der Jubel betraf einen Teilaspekt, der sich mit der strittigen Frage
beschäftigte, ob Aktionäre gegen ihre AG Schadenersatzansprüche aus
Prospekthaftung nach dem Kapitalmarktgesetz (KMG) erheben können. Das
Aktiengesetz (AktG) verbietet nämlich Zahlungen der AG an ihre Aktionäre, außer
diese sind im ausschüttungsfähigen Gewinn gedeckt, sowie den Rückkauf eigener
Aktien. Genau diesen hatte die Klägerin begehrt, indem sie die Rücknahme ihrer
Aktien gegen Rückzahlung des Erwerbspreises verlangte. Der 7. OGH-Senat
entschied, dass Aktionäre in einem solchen Fall als "Drittgläubiger" zu
behandeln seien und daher das Einlagenrückgewährverbot nicht greife. Bei näherer
Betrachtung weist die Entscheidung allerdings für klagenden Aktionäre einige
Stolpersteine auf.
Zunächst scheint es unausweichlich, dass sich der OGH erneut mit dem
Verhältnis zwischen Einlagenrückgewährverbot und Prospekthaftung beschäftigt.
Die Entscheidung stützt sich nämlich auf einen Aufsatz von Rüffler aus 2009 und
erklärt ihn zur herrschenden und aktuellen Meinung in der Literatur. Tatsächlich
gibt es aber neben einem weiteren Aufsatz von Rüffler vier weitere von Eckert,
Gruber, Harrer und Karollus aus 2010, die - bis auf Rüffler - alle, zum Teil mit
neuen Argumenten, einen Vorrang der Kapitalerhaltungsvorschriften, die dem
Gläubigerschutz dienen, postulieren.
Gläubigerschutz geht vor
Zuvor hatte sich die überwiegende Literatur grundsätzlich für ein Eingreifen
der Kapitalerhaltungsvorschriften ausgesprochen, wenn auch viele Stimmen die
Prospekthaftungsansprüche des Aktionärs nicht rundweg ablehnten, sondern diese
mit den ausschüttungsfähigen Gewinnen begrenzt sehen wollten. Die neuere
Literatur geht jedoch - auch in Hinblick auf Gleichbehandlung der Aktionäre -
von einem gänzlichen Ausschüttungsverbot bei einer Prospekthaftung aus. Auch die
gesellschaftsrechtlichen EU-Richtlinien sehen eine Kapitalerhaltung vor, die
Prospektrichtlinie eine Prospekthaftung der Emittentin aber nur als Option -
neben einer Haftung der Organe.
Schließlich ließ der 7. Senat auch die frühere Judikatur zu
Publikumspersonengesellschaften unberücksichtigt. Der OGH hatte mehrmals (z.B. 8
Ob 12/93) ausgesprochen, dass bei einer zivilrechtlichen Prospekthaftung
Gläubigeransprüche denen der Aktionäre vorgehen. Mit der neuen Entscheidung kann
de facto das Vertrauen der Gläubiger auf das Kapital einer AG nicht mehr gegeben
sein: Gläubiger müssen damit rechnen, dass Aktionäre wegen - für Gläubiger nicht
abschätzbaren - Prospektmängeln ihre Einlage zurückverlangen und im schlimmsten
Fall plötzlich eine Insolvenz eintritt. Der OGH hatte hier bisher im Sinne der
Gläubiger und gegen "spekulierende" Anleger entschieden.
Das Handelsgericht Wien hat übrigens mehrmals - unter Berücksichtigung der
neueren Literatur - zur Einlagenrückgewähr anders als der 7. Senat entschieden.
Daneben hat der OGH eine wesentliche Frage erneut geklärt. Angelehnt an
Stimmen in Deutschland versuchen auch in Österreich Aktionäre, die den
Kapitalmarktprospekt gar nicht gelesen haben, Ansprüche unter Berufung auf eine
sogenannte "positive Anlagestimmung" zu begründen und eine Beweislastumkehr zu
Lasten der AG zu konstruieren.
Das lehnte der OGH erneut ab. Der Kläger hat die Kausalität der
Prospektmängel für seine Anlageentscheidung zu beweisen, was schwer fallen wird,
wenn er diesen nicht gelesen hat. Die Praxis zeigt, dass dies de facto nie der
Fall ist. Prospekthaftungsklagen scheitern häufig schon an der ersten Stufe,
nämlich der Kausalität eines allfälligen Prospektmangels für die
Anlageentscheidung.
Schließlich bezog sich der OGH auch auf aktuelle Entscheidungen, die
klarstellen, dass wenn ein Anleger eine bestimmte Aktie nicht erworben hätte,
nicht eine Belassung auf einem Sparbuch (und daher kein Kapitalverlust)
angenommen werden kann. Vielmehr ist zu untersuchen, welche anderen
Veranlagungen der Anleger getätigt hätte, wobei die Beweislast bei ihm liegt
(OGH 6 Ob 231/10d). Laut einem Aufsatz von Wilhelm aus 2010 können beim Kauf von
Immobilienaktien als Vergleich nur andere Immobilienaktien herangezogen werden,
weil der Anleger sich für diese Kategorie entschieden hat. (Andreas Zahradnik, DER STANDARD, Printausgabe, 8.6.2011)