In einem Urteil hat der OGH in der Klage des Ex-Fotohändlers Christian Niedermeyer gegen die Immofinanz entschieden
In einem vielbeachteten Urteil hat der OGH in der Klage des
Ex-Fotohändlers Christian Niedermeyer gegen die Immofinanz entschieden, dass das
Verbot der Einlagenrückgewähr nicht verhindern kann, dass Aktionäre aus der
Prospekthaftung eine Entschädigung erhalten. Die Folgen der Entscheidung sind
allerdings umstritten.
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In einem der zahlreichen Zivilverfahren, das geschädigte Aktionäre gegen die
Immofinanz führen, hat der Oberste Gerichtshof (OGH) jüngst eine
richtungweisende Entscheidung getroffen (30. 3. 2011, 7 Ob 77/10i). Die beklagte
Emittentin hatte gegen die Schadenersatzklage unter anderem auch eingewandt,
dass die Rückstellung der Aktien Zug um Zug gegen Erstattung des
Zeichnungspreises gegen das Verbot der Einlagenrückgewehr verstoßen würde.
Diese Ansicht hatten in Österreich zuletzt nur zwei Rechtsgelehrte vertreten:
Mit den Grundsätzen der Kapitalerhaltung ließe es sich nicht vereinbaren, wenn
der Aktionär von einem Emittenten im Wege der Prospekthaftung den
Zeichnungspreis zurückfordern und damit das Rechtsgeschäft über seine
Beteiligung an der Gesellschaft rückabwickeln könnte. Dies würde ihm einen
ungerechtfertigten Vorteil gegenüber anderen Aktionären verschaffen. Der
Aktionär sei mit der Zeichnung ein von allen Mitgesellschaftern gleichermaßen zu
tragendes unternehmerisches Risiko eingegangen, das er auch durch die
Prospekthaftung nicht abstreifen könne.
Uneingeschränkte Haftung
Der OGH hat diese Überlegungen verworfen und, so wie der deutsche
Bundesgerichtshof schon 2005, ausgesprochen, dass die dem Emittenten gesetzlich
auferlegte Haftung für unrichtige oder unvollständige Angaben im
Emissionsprospekt uneingeschränkt zum Tragen zu kommen hat. Ein Widerspruch zu
gesellschaftsrechtlichen Prinzipien besteht nicht, weil der Aktionär, soweit er
Ansprüche auf die Prospekthaftung stützt, als Gläubiger und nicht als
Gesellschafter zu betrachten ist. Dies gilt nach dem OGH sowohl für Klein- als
auch für Großaktionäre.
Die Entscheidung enthält darüber hinaus auch aufschlussreiche Hinweise, wie
bei der Schadensberechnung vorzugehen ist und welche Anforderungen an die
Schlüssigkeit der Klage zu stellen sind. Hat der Anleger die Wertpapiere noch
nicht verkauft, kann er deren Rückstellung gegen Erstattung des Kaufpreises
verlangen. Allerdings darf er nicht besser gestellt werden als er stünde, wenn
er über sein Vermögen entsprechend den gesetzten Anlagezielen und auf
ausreichend informierter Basis disponiert hätte. Dahinter steht die Überlegung,
dass der Investor das allgemeine Marktrisiko der von ihm präferierten
Asset-Klasse nicht abwälzen kann.
Alternative Investments
Im Prozess sind daher die alternativen Anlagen darzutun, die anstelle des
verfehlten Investments getätigt worden wären, sowie deren hypothetische
Entwicklung. Hätte der Kläger auch damit einen Verlust eingefahren, kann er
nicht die Rückerstattung des gesamten Kaufpreises verlangen. Den Einwand, der
Anleger sei auch von anderen Emittenten betrogen worden, wird ein Emittent
allerdings nicht mit Erfolg erheben können.
In jedem Fall ist die Haftpflicht der Höhe nach, sofern das schädigende
Verhalten nicht auf Vorsatz beruhte, durch den bezahlten Erwerbspreis zuzüglich
Spesen und Zinsen ab Zahlung des Preises begrenzt. Wurde die Vermögensanlage
zwischenzeitig verkauft, gebührt der nach denselben Grundsätzen auszumessende
Differenzschaden (Unterschied zwischen dem Ankaufs- und Verkaufspreis).
Einige Anleger werden diese Hinweise des OGH zum Anlass nehmen können, das
Vorbringen in ihrem Verfahren entsprechend nachzubessern. Das Höchstgericht hat
aber auch gleich klargestellt, dass an die Behauptungs- und Beweispflicht des
Klägers im Bezug auf eine alternative Veranlagung und deren hypothetische
Wertentwicklung, die zu einer Minderung des Schadenersatzes führen kann, keine
allzu strengen Anforderungen zu stellen sind.
Die Entscheidung ist ein wichtiger Schritt in der Entwicklung der
Rechtspraxis zur Umsetzung des Anlegerschutzes. Allerdings verwundert es, dass
der OGH bemüht werden musste, um eine Entscheidung darüber zu erlangen, dass auf
EU-Recht basierende gesetzliche Regelungen (wie die Prospekthaftung) tatsächlich
gelten und zu respektieren sind.
Immofinanz-Chef Eduard Zehetner hatte erst jüngst verlauten lassen, dass der
Einwand der unzulässigen Einlagenrückgewähr die stärkste Waffe sei, die er den
Anlegern in den zahlreichen anhängigen Verfahren entgegenzusetzen habe. Es ist
zu hoffen, dass die OGH-Entscheidung den Emittenten und dessen Anwälte doch dazu
motivieren wird, den Klägern endlich ein faires Vergleichsangebot zu
unterbreiten. (Alexander Hofmann, DER STANDARD, Printausgabe, 8.6.2011)
Alexander Hofmann ist Rechtsanwalt in Wien und vertritt Anleger
gegen die
Immofinanz.