Wirtschaft & Recht

Geld zurück für irregeführte Aktionäre

7. Juni 2011, 19:07
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    foto: apa

    Das Urteil ist ein Sieg von Anleger Christian Niedermeyer gegen Immofinanz-Chef Eduard Zehetner - oder auch nicht.

In einem Urteil hat der OGH in der Klage des Ex-Fotohändlers Christian Niedermeyer gegen die Immofinanz entschieden

In einem vielbeachteten Urteil hat der OGH in der Klage des Ex-Fotohändlers Christian Niedermeyer gegen die Immofinanz entschieden, dass das Verbot der Einlagenrückgewähr nicht verhindern kann, dass Aktionäre aus der Prospekthaftung eine Entschädigung erhalten. Die Folgen der Entscheidung sind allerdings umstritten.

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In einem der zahlreichen Zivilverfahren, das geschädigte Aktionäre gegen die Immofinanz führen, hat der Oberste Gerichtshof (OGH) jüngst eine richtungweisende Entscheidung getroffen (30. 3. 2011, 7 Ob 77/10i). Die beklagte Emittentin hatte gegen die Schadenersatzklage unter anderem auch eingewandt, dass die Rückstellung der Aktien Zug um Zug gegen Erstattung des Zeichnungspreises gegen das Verbot der Einlagenrückgewehr verstoßen würde.

Diese Ansicht hatten in Österreich zuletzt nur zwei Rechtsgelehrte vertreten: Mit den Grundsätzen der Kapitalerhaltung ließe es sich nicht vereinbaren, wenn der Aktionär von einem Emittenten im Wege der Prospekthaftung den Zeichnungspreis zurückfordern und damit das Rechtsgeschäft über seine Beteiligung an der Gesellschaft rückabwickeln könnte. Dies würde ihm einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber anderen Aktionären verschaffen. Der Aktionär sei mit der Zeichnung ein von allen Mitgesellschaftern gleichermaßen zu tragendes unternehmerisches Risiko eingegangen, das er auch durch die Prospekthaftung nicht abstreifen könne.

Uneingeschränkte Haftung

Der OGH hat diese Überlegungen verworfen und, so wie der deutsche Bundesgerichtshof schon 2005, ausgesprochen, dass die dem Emittenten gesetzlich auferlegte Haftung für unrichtige oder unvollständige Angaben im Emissionsprospekt uneingeschränkt zum Tragen zu kommen hat. Ein Widerspruch zu gesellschaftsrechtlichen Prinzipien besteht nicht, weil der Aktionär, soweit er Ansprüche auf die Prospekthaftung stützt, als Gläubiger und nicht als Gesellschafter zu betrachten ist. Dies gilt nach dem OGH sowohl für Klein- als auch für Großaktionäre.

Die Entscheidung enthält darüber hinaus auch aufschlussreiche Hinweise, wie bei der Schadensberechnung vorzugehen ist und welche Anforderungen an die Schlüssigkeit der Klage zu stellen sind. Hat der Anleger die Wertpapiere noch nicht verkauft, kann er deren Rückstellung gegen Erstattung des Kaufpreises verlangen. Allerdings darf er nicht besser gestellt werden als er stünde, wenn er über sein Vermögen entsprechend den gesetzten Anlagezielen und auf ausreichend informierter Basis disponiert hätte. Dahinter steht die Überlegung, dass der Investor das allgemeine Marktrisiko der von ihm präferierten Asset-Klasse nicht abwälzen kann.

Alternative Investments

Im Prozess sind daher die alternativen Anlagen darzutun, die anstelle des verfehlten Investments getätigt worden wären, sowie deren hypothetische Entwicklung. Hätte der Kläger auch damit einen Verlust eingefahren, kann er nicht die Rückerstattung des gesamten Kaufpreises verlangen. Den Einwand, der Anleger sei auch von anderen Emittenten betrogen worden, wird ein Emittent allerdings nicht mit Erfolg erheben können.

In jedem Fall ist die Haftpflicht der Höhe nach, sofern das schädigende Verhalten nicht auf Vorsatz beruhte, durch den bezahlten Erwerbspreis zuzüglich Spesen und Zinsen ab Zahlung des Preises begrenzt. Wurde die Vermögensanlage zwischenzeitig verkauft, gebührt der nach denselben Grundsätzen auszumessende Differenzschaden (Unterschied zwischen dem Ankaufs- und Verkaufspreis).

Einige Anleger werden diese Hinweise des OGH zum Anlass nehmen können, das Vorbringen in ihrem Verfahren entsprechend nachzubessern. Das Höchstgericht hat aber auch gleich klargestellt, dass an die Behauptungs- und Beweispflicht des Klägers im Bezug auf eine alternative Veranlagung und deren hypothetische Wertentwicklung, die zu einer Minderung des Schadenersatzes führen kann, keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind.

Die Entscheidung ist ein wichtiger Schritt in der Entwicklung der Rechtspraxis zur Umsetzung des Anlegerschutzes. Allerdings verwundert es, dass der OGH bemüht werden musste, um eine Entscheidung darüber zu erlangen, dass auf EU-Recht basierende gesetzliche Regelungen (wie die Prospekthaftung) tatsächlich gelten und zu respektieren sind.

Immofinanz-Chef Eduard Zehetner hatte erst jüngst verlauten lassen, dass der Einwand der unzulässigen Einlagenrückgewähr die stärkste Waffe sei, die er den Anlegern in den zahlreichen anhängigen Verfahren entgegenzusetzen habe. Es ist zu hoffen, dass die OGH-Entscheidung den Emittenten und dessen Anwälte doch dazu motivieren wird, den Klägern endlich ein faires Vergleichsangebot zu unterbreiten. (Alexander Hofmann, DER STANDARD, Printausgabe, 8.6.2011)

Alexander Hofmann ist Rechtsanwalt in Wien und vertritt Anleger gegen die Immofinanz.

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24 Postings
Bambolina
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Lieber Standard...

was ist bitte schön ein(e) "Einlagenrückgewehr" ??? Hat das Verbot etwa was mit (er)schiessen zu tun ? Ich bemerke leider immer öfter, wie fehlerhaft und nachlässig einige Redakteure - nicht nur - mit der deutschen Rechtschreibung hier umgehen ...

Roter Baron
00
wie mocht des der niedermeyer ?

der lebt noch ?

attac now
84

dieses urteil ist eine sauerei! jeder anleger wird darauf hingewiesen, welches risiko er mit aktien eingeht. kein aktionär hat anrecht auf entschädigung. und ein armer herr niedermeier, der sich von der allgemeinheit seine verluste aus spekulation (das sind aktien) abgelten läßt, ist das letzte.

Volksbefreiungsfront Alt-Ottakring
 
00

Du hast natürlich recht! Wer Aktien erwirbt zielt auf einen Spekulationsgewinn ab und sollte nicht Rotz und Trännen heulen, wenn das letztlich tollkühne Spiel schief läuft. Außerdem ist immer Vorsicht geboten, wenn Kurse im Zusammenhang mit Immobilien steil nach Oben zeigen und die ausgewiesenen Gewinne überwiegend aus Höherbewertungen resultieren.

Es gab genug warnende Stimmen und auch die Immobilienkrise kam nicht aus heiterem Himmel.

Pirc
07

Bei dem Urteil geht's nicht um den Hrn Niedermeier oder sonstige Aktionäre,sondern um nichts weniger,als den heimischen Finanzmarkt.
Ausländische Investoren machen eh schon einen großen Bogen um die als Insiderpartie und unseriös gefürchtete Wr.Börse,wenn das bisherige Schmäh-Abwehrargument der verbotenen Einlagenrückgewähr auch noch geblieben wäre und Fälle wie MEL,Immofinanz etc. nicht verurteilt werden,rutscht Österreich im Korruptionsranking überhaupt ins Bodenlose ab

Olly Garch
00
Bei den MEL-Verfahren spielt die Einlagenrückgewähr

keine Rolle. Diese Verfahren werden nämlich nicht gegen die MEL auf Jersey geführt (= die Gesellschaft, an der sich die Anleger beteiligt haben), sondern gegen die Bank und/oder die externen Vermögensberater, die die "Aktien" verkauft haben. Das ist ganz was anderes.

attac now
60
sorry

hab mich geirrt. habe geglaubt, immofinanz wäre in staatsbesitz

Felix Kuttinger
 
05

Mach dich nicht lächerlich. Null Ahnung, aber eine "Meinung" haben.

Witzfigur!

attac now
41

hast recht. hab mich aber eh entschuldigt. aber wer wurde denn 2008 so aufwendig gerettet?

mephisto666
02

könnte sein du verwechselt das mit der kommunalkredit? (die ist jetzt verstaatlicht) ist aber bissl was anderes als die immofinanz. immofinanz ist, wie wärs anders zu erwarten, ecke khg und friends ;-) (BUWOG etc)

und niedemeyer seis gegönnt, er war noch ein chef der viele seine mitarbeiter kannte und auch ganz ordentlich behandelte. v.a wenn man sieht welch leute heute dort im management rumrudern :-(

NeoK
01

Zweiten Absatz kann ich aus persönlicher Erfahrung bestätigen!

parmigiano
02

selbst wenn die immofinanz in staatseigentum wäre, wäre Ihre ansicht unsinn.

es geht nicht darum, dass ein aktionär blosse verluste erstattet bekommt (dass das "normale" anlagerisiko ihm gehört, bestreitet keiner). es geht darum, dass ein aktionär dann schadenersatz geltend machen kann, wenn er durch falsche angaben (in öffentlichen und auch von behörden zu prüfenden unterlagen) erst zum kauf bewogen wurde. dass er für solche fälle schadenersatz bekommen kann ist nur logisch und konsequent.

Volksbefreiungsfront Alt-Ottakring
 
00

Ich finde, die, welche Gaunereien begangen haben, sollten strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden und mit ihrem - nicht so geringen - Vermögen für die angerichteten Schäden haften. Ich sehe es aber nicht ein, dass ein aktueller Immofinanz-Aktionär für die Spekulationsverluste eines Herrn Niedermeyer & Co gerade stehen soll. Jeder, der auch nur ein bißchen was von Aktienkursen verstand hätte seinerzeit erkennen müssen, dass mit dem Kursverlauf der Immofinanz etwas nicht ganz stimmen kann. Herr Niedermeyer hätte vielleicht seinem Anlageberater nicht blind glauben sollen. Und seine Gier nach dem schnellen Geld etwas zügeln sollen.

Günther Seehofer
01

Und wie will der Herr niedermayer alternative investments darlegen? Die Papiere sind ja alle gleichermaßen runter.

Und dass er in ein sparbüchl investiert hätte, wird wohl wenig glaubwürdig sein...

B/5_Müller
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Die Immofinanz Aktie

... hat heute ein Viertel des Wertes von 2007. Da gibt es zu Hauff Investmentbeispiele die ungleich besser dastehen: Rohstoffe, Aktien, Anleihen oder Fonds die darin investieren...

Volksbefreiungsfront Alt-Ottakring
 
00

Ok, aber aufgeflogene malversive Praktiken lassen sich schwer vergleichen. Die Frage ist doch, was wäre wenn...?

KammerlExperte
01
Und deswegen sollen Raubritter

geschützt werden?

Zum Glück gibt es Personen die sich solche
Prozesse leisten können.

Ein bisserle neidig ;-) ?

Günther Seehofer
01
???

Hab ich das geschrieben? Immer gleich diese "wer nicht für mich ist, ist gegen mich"-reflexe.

Fakt ist, der niedermayer muss seine bisher unschlüssige klage schlüssig machen. Deswegen muss er beweisen, dass ein alternativinvestment, So er ein solches überhaupt im Auge hatte.

Und das wird nicht gelingen. Oder nicht leicht.

Da bin ich diesmal bei Zehetner, der das vor ein paar Wochen recht gut in einem Blog erklärte.

alla riscossa
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denen wird schon was einfallen:

"Das Höchstgericht hat aber auch gleich klargestellt, dass an die Behauptungs- und Beweispflicht des Klägers im Bezug auf eine alternative Veranlagung und deren hypothetische Wertentwicklung, die zu einer Minderung des Schadenersatzes führen kann, keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind."

Günther Seehofer
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Eh nicht. Das ist aus rechtspolitischer Sicht auch gut so. Aber ein Sparbuch wird es nicht sein, sondern eher eine alternative immoaktie. Siehe den zeitgleich erschienenen Artikel im Standard

Pirc
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Warum sollte er das nicht nachweisen können?
Er wird ja gleichzeitig auch in seriöse Papiere oder direkt in Immobilien investiert haben.Ohne die Immofinanzfehlinvestition hätte er eben dort mehr investiert.

Günther Seehofer
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Das ist so nicht ganz richtig. Schauen Sie sich die Charts anderer Titel an. Ca immo zB oder auch Titel wie Wienerberger. Selbst Bankaktien wie Erste oder RI sind 2008 alle mit der selben Kurve runter. -90 % im Schnitt, würde ich sagen.

Ich garantiere Ihnen: Diese Beweisführung wird alles andere als leicht. Bin gespannt

Pirc
00

Wenn er gleichzeitig auch in MEL investiert hat,wird's schwer,falls er direkt in Immobilien investiert hat-also keine Immopapierln-dann hat er gute Karten.Bin auch gespannt

4311503
00

Wenn er damals auch in Immobilien investiert hat dann ist das relativ irrelevant. Es wird wohl irgendwo (Beschluss der Privatstiftung, Unterlagen bei der Bank wegen Beratung, seine schlauen Aussagen im Forum des Börse Express,...) schon vermerkt sein, dass eine Investition in (Immobilien)Aktien erwünscht war und dementsprechend eine solche vergleichbare alternative Anlage genommen werden. Wenn man den Kurs des IATX oder ähnlicher europäischer Immobilienaktienindizes oder generell auch bei breiten Indizies wie dem ATX,... dann haben sie alle einen ähnlichen Verlauf, der nicht viel besser ist als das getätigte Investment.

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