Die EU-Kommission will bis 2013 eine Steuer auf CO2-Emissionen durchsetzen, die über den jetzigen Emissionshandel hinausgeht
Energiesteuern existieren in allen EU-Mitgliedstaaten und sind bis zu einem gewissen Ausmaß auch gemeinschaftsrechtlich harmonisiert. Die derzeit geltende Richtlinie zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (RL 2003/96/EG) zielte aber noch primär auf die Vermeidung wettbewerbsverzerrender Auswirkungen im Binnenmarkt im Bereich des Energiesektors ab.
Vor kurzem nun hat die EU-Kommission einen Vorschlag zur Überarbeitung dieser Richtlinie vorgelegt, der 2013 in Kraft treten soll. Darin ist die Einführung einer neuen CO2-abhängigen Steuer vorgesehen, die jene CO2-Emissionen erfassen soll, die durch die Verwendung von Energieerzeugnissen entstehen, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden (Benzin, Kerosin, Heizöl etc.).
Emissionshandel
Auf Basis der heutigen Rechtslage wird einerseits der Energiegehalt von bestimmten Energieerzeugnissen besteuert, andererseits werden CO2-Emissionen im Rahmen des anlagenbasierten, marktorientierten europäischen Emissionshandelssystems (EU-EHS) beschränkt. Es umfasst Emissionen aus der Stromerzeugung in thermischen Kraftwerken ab 20 MW Leistung und aus den Industriebranchen Eisen- und Stahlverhüttung, Kokerei bzw. Raffinerien, Zement- und Kalkherstellung, Glas-, Keramik- und Ziegelindustrie sowie Papier- und Zelluloseproduktion.
Nach dem Kommissionsvorschlag soll die geplante CO2-Besteuerung das bestehende Emissionshandelssystem und die bereits eingeführte Energieverbrauchssteuer ab 2013 ergänzen und auch all jene Bereiche erfassen, für die das EU-EHS nicht gilt - etwa der Verkehrs- und Transportsektor, Privathaushalte oder die Landwirtschaft.
Um eine Doppelbelastung zu vermeiden, soll es bei der neuen CO2-Besteuerung Ausnahmen für jene Energieerzeugnisse geben, die für bereits vom EU-EHS erfasste Tätigkeiten verwendet werden. Eine Vermeidung von Überschneidungen ist ohne Zweifel begrüßenswert - es bleibt jedoch fraglich, wie diese Ausnahme in der Praxis angewandt werden soll: Aufgrund der derzeit noch sehr offenen Formulierung ist nicht auszuschließen, dass Unternehmen für jeden Einzelfall nachweisen müssen, dass sie die Voraussetzungen für die Ausnahmebestimmung erfüllen. Weiters sind hier erhebliche Verwaltungskosten für Unternehmen zu befürchten.
Mehr Klarheit beim Biosprit
Die derzeitige Unterscheidung zwischen Biokraftstoffen, die - je nach Verwendung - als Energieerzeugnis anzusehen sind oder nicht, soll abgeschafft werden. Nach dem Kommissionsvorschlag sollen Biokraftstoffe zukünftig immer als (steuerbare) Energieerzeugnisse angesehen werden. Diese Änderung wird grundsätzlich mehr Klarheit im Zusammenhang mit der Besteuerung von Biokraftstoffen bringen. Praktische Prob-leme könnten allenfalls auftreten, wenn Biokraftstoff außerhalb der Energiegewinnung - etwa Biodiesel als chemische Komponente - verwendet wird.
Während die Möglichkeit, Erdgas, Flüssiggas, die Landwirtschaft, Luftfahrzeuge und Schiffe von der Besteuerung auszunehmen bzw. zu begünstigen, mittelfristig abgeschafft werden soll, können derartige Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen für private Haushalte und gemeinnützige Organisationen bestehen bleiben.
Mindeststeuersätze
Der Mindeststeuerbetrag für die neue CO2-Steuer soll zunächst 20 Euro pro Tonne betragen. Der Mindestbetrag für die (bereits bestehende) Energieverbrauchssteuer soll für Kraftstoffe mit 1,50-9,60 Euro pro Gigajoule und für Heizstoffe mit 0,15 Euro pro Gigajoule festgelegt werden. Diese Mindeststeuersätze sollen alle drei Jahre angepasst werden, um Änderungen des von Eurostat veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindex Rechnung zu tragen. Die jetzige Differenzierung in betriebliche und nichtbetriebliche Nutzung von Energieerzeugnissen für Heizzwecke und von elektrischem Strom soll fallen.
Als zentraler Punkt des Kommissionsvorschlags erscheint die Einräumung von Steuergutschriften - analog zur kostenlosen Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten - in Bezug auf die CO2-Steuer. Diese Gutschrift soll für die Verwendung von Energieerzeugnissen durch Anlagen in Sektoren oder Teilsektoren, für die ein erhebliches Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen in Drittstaaten angenommen wird, gelten. Dies könnte insbesondere den Landwirtschaftssektor betreffen. Diese Steuergutschriften sollen jedoch nur als Übergangsbestimmung bis 2020 gelten. Um den Mitgliedstaaten und betroffenen Unternehmen ausreichend Zeit zur Umstellung und Anpassung an die neuen Regelungen und Belastungen zu geben, sind im Kom-missionsvorschlag relativ lange Übergangsbestimmungen (teilweise bis 2023) vorgesehen.
Fazit: Der Industrie drohen durch die geplante neue Richtlinie weitere finanzielle Belastungen. Es ist derzeit noch offen, inwieweit durch das bestehende Emissionshandelssystem und die neue CO2-Steuer eine Doppelbelastung entstehen wird. Vor allem aber bleibt abzuwarten, wie der Kommissionsvorschlag von den Mitgliedstaaten aufgenommen wird und welche Änderungen - und vor allem Abschwächungen - sich im Rahmen des europäischen Gesetzgebungsprozesses noch ergeben werden. (Stephan Denk, Lukas Bauer, DER STANDARD, Print-Ausgabe, 1.6.2011)
Dr. Stephan Denk ist Rechtsanwalt und DR. LUKAS BAUER Rechtsanwaltsanwärter in der Wiener Praxisgruppe Öffentliches Wirtschaftsrecht von Freshfields Bruckhaus Deringer.