Die Anwendung des Konsumentenschutzes im Schiedsrecht schreckt ausländische Vertragsgestalter ab
"Österreich als Schiedsort zu vereinbaren ist eine Sorgfaltsverletzung des
Vertragserrichters. Der österreichische Verbraucherschutz gefährdet die
Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen." Diese für Österreich vernichtenden Worte
sprach einer der international angesehensten Schiedsrichter vor der heurigen
Jahreskonferenz der Inter-Pacific Bar Association (IPBA) in Kioto. Er sei schon
zweimal Vorsitzender eines österreichischen Schiedsgerichts gewesen, das sich
für unzuständig erklärt hat, weil die Schiedsvereinbarung wegen des
österreichischen Verbraucherschutzes unwirksam war, berichtete der Vortragende
weiter.
Nach § 617 Zivilprozessordnung (ZPO) sind Schiedsvereinbarungen zwischen
einem Unternehmer und einem Verbraucher, die die Abwicklung künftiger
Streitigkeiten regeln - was ja der Zweck jeder Schiedsklausel ist -, immer
unwirksam. Selbst nach dem Entstehen einer Streitigkeit ist die Wirksamkeit
einer Schiedsvereinbarung an zahlreiche komplizierte Auflagen gebunden. Als
Verbraucher gelten in Österreich auch natürliche Personen und Privatstiftungen,
die etwa als Investoren, als Franchisenehmer bei Abschluss des Franchisevertrags
oder als Teilhaber an einer GmbH oder Aktiengesellschaft auftreten.
Starke Konkurrenz
Internationale Vertragsgestalter müssen sich bei der Gestaltung einer
Schiedsklausel zwischen attraktiven Schiedsorten wie London, Paris, Zürich,
Stockholm, Dubai, Hongkong oder Singapur entscheiden. Seit dem
Schiedsrechtsänderungsgesetz 2006 versucht Österreich, Wien als international
anerkannten Schiedsort zu etablieren - auch mithilfe von Roadshows in Asien. Ein
Standort, an dessen Eignung auch nur geringste Zweifel bestehen, kommt
allerdings nicht in Frage. Einem ausländischen Vertragserrichter kann dabei
keine Recherche darüber zugemutet werden, ob Österreichs
Konsumentenschutzbestimmungen im konkreten Fall eine wirksame
Schiedsvereinbarung zulassen oder nicht zulassen. Was soll man jetzt tun?
Q Für Österreich als Schiedsstandort wäre es am Besten, § 617 ZPO ersatzlos
zu streichen. Auch für den "echten" österreichischen Konsumenten müssen
Schiedsvereinbarungen nicht unbedingt etwas Schlechtes sein. Ein Konsument kann
etwa einen amerikanischen oder chinesischen Vertragspartner zwar in Österreich
verklagen, das erstrittene Urteil aber mangels Vollstreckungsübereinkommen weder
in den USA noch in China durchsetzen. Der Konsument wäre daher gezwungen, in den
USA oder China einen Prozess zu führen. Anders bei der Vereinbarung eines
Schiedsgerichts: Dann könnte das Schiedsurteil auch in den USA oder China
vollstreckt werden, weil beide Staaten ebenso wie Österreich dem New Yorker
Übereinkommen über Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
beigetreten sind.
Q Weiters sollten - wie auch in Deutschland - Privatstiftungen,
gesellschaftsrechtliche Bereiche sowie Verträge bei Antritt einer
unternehmerischen Tätigkeit generell vom Anwendungsbereich des
Konsumentenschutzes ausgeschlossen sein. Mit den übrigen "echten" Konsumenten
müssen Schiedsvereinbarungen ohnehin nach § 6 Konsumentenschutzgesetz im
Einzelnen ausgehandelt werden, sodass sie auch bei Wegfall von § 617 ZPO immer
unwirksam sind, wenn sie in Formularen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen
versteckt werden.
Q Selbst wenn es die Absicht des Gesetzgebers bleiben sollte, der Käuferin
einer Bluse oder dem Besteller einer Kiste Wein auch entgegen einer
ausdrücklichen Vereinbarung zu ersparen, sich bei Reklamationen an den
Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer in Paris wenden zu müssen,
wäre zumindest die folgende legistische Notmaßnahme zu überlegen: § 617 ZPO
sollte nur auf Verträge mit einem Erfüllungsinteresse von etwa maximal 10.000
Euro anwendbar sein. Schiedsverfahren sind ja nicht immer etwas Schlechtes,
sondern nur bei Angelegenheiten von geringerem Wert viel teurer als
Gerichtsverfahren und daher untunlich.
Jedenfalls ist zu hoffen, dass der Gesetzgeber den Ausschluss der
Schiedsgerichtsbarkeit für Konsumenten rasch aufhebt oder zumindest wirksam
entschärft. Ansonsten ist zu erwarten, dass die Bedeutung Österreichs als
internationaler Schiedsort in den nächsten Jahren dramatisch schwindet. (Anton Becker, DER STANDARD, Printausgabe, 25.5.2011)