Nicht nur bei den Basel-III-Bankenregeln sind Staatsschulden besser gestellt als Unternehmenskredite
Sind diese Privilegien noch legitim, wenn
Private an Staatenumschuldungen beteiligt werden?
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Die heftige und verbal zugespitzte Kritik von Erste-Group-Vorstandschef
Andreas Treichl an der privilegierten Behandlung von Staaten als Schuldner bei
den geplanten Basel-III-Kreditrichtlinien ließ vergangene Woche die Wogen
hochgehen. Doch auch in anderen Bereichen ist die öffentliche Hand gegenüber
privaten Schuldnern privilegiert - ein Zustand, der angesichts der im neuen
Europäischen Stabilisierungsmechanismus (ESM) ab 2013 vorgesehenen Beteiligung
privater Gläubiger bei der finanziellen Rettung von EU-Mitgliedstaaten dringend
zu hinterfragen ist.
Basel III ist ein vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht beschlossenes
Paket an Reformmaßnahmen im Bankaufsichtsbereich, um die im Zuge der Finanzkrise
offenkundig gewordenen Schwächen von Basel II zu beseitigen und das Risiko einer
zukünftigen Finanzkrise zu reduzieren. Bis dieses Paket in der EU tatsächlich in
Kraft tritt, werden jedoch noch Jahre vergehen.
Privatbeteiligung ab 2013
Im Kern soll durch Basel III die Eigenmittelbasis der Banken einerseits durch
höhere Qualitätsanforderungen betreffend die Anrechenbarkeit als Eigenmittel und
andererseits durch erhöhte Eigenmittelprozentsätze (einschließlich neuen
Kapitalpuffern) verstärkt werden. Parallel dazu hat die EU für den ESM
beschlossen, dass für neue Staatsanleihen ab Mitte 2013 sich im Falle einer
Staatenumschuldung auch Banken und andere private Anleiheinvestoren an der
Rettung des Anleiheemittenten beteiligen sollen. Derzeit bestehende
Privilegierungen der öffentlichen Hand werden in Hinblick auf diese
Entwicklungen zu überprüfen sein:
- EWR-Zentralstaaten, deren regionale Gebietskörperschaften (z. B. Länder,
Gemeinden, etc.) und deren Zentralbanken gelten nach derzeitigem Aufsichtsrecht
de facto als risikofreie Schuldner. Risikofreie Schuldner im Sinne der
Eigenmittelunterlegungsvorschriften (Risikovorsorge) der Banken sind daher nicht
nur Österreich oder Deutschland, sondern beispielsweise auch Irland oder
Griechenland.
- Die Großveranlagungsvorschriften sollen verhindern, dass Banken durch
Finanzierungen an einzelne Schuldner oder sogenannte Schuldnergruppen ein zu
hohes Klumpenrisiko in Kauf nehmen. Forderungen gegenüber der öffentlichen Hand
sind hier nicht nur wiederum bei der Gewichtung privilegiert. Weitere
Erleichterungen ergeben sich daraus, dass die Bestimmungen über die
Zusammenrechnung von Finanzierungen bei Schuldnergruppen nicht beim Bund, bei
den Ländern und Gemeinden bzw. bei Schulden der EWR-Mitgliedstaaten gelten.
- Kommunalschuldverschreibungen oder öffentliche Pfandbriefe von Banken
kennzeichnen sich dadurch aus, dass sie durch einen sogenannten Deckungsstock an
Forderungen und Sicherheiten "gedeckt" sind, der im Insolvenzfall der Bank eine
Sondermasse zur vorzugsweisen Befriedigung der Pfandbriefgläubiger bildet.
Deckungsstockfähig sind Forderungen (Kredite, Anleihen) an österreichische
Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie an einen anderen EWR-Mitgliedstaat
oder an die Schweiz (oder von diesen garantierte Forderungen).
Deckungsstockfähig sind daher beispielsweise auch Forderungen der Bank gegen
Griechenland, Portugal oder Irland.
- Zum Schutz der Anleger durch vollständige Information bedarf das
öffentliche Anbot von Wertpapieren der vorherigen Veröffentlichung eines
Prospektes. Von dieser Prospektpflicht ausgenommen sind jedoch Wertpapiere des
Bundes und der Länder sowie vom Bund oder einem Land garantierte Wertpapiere.
Weiters ausgenommen sind Anleihen von EWR-Mitgliedstaaten, Zentralbanken und
Gebietskörperschaften von EWR-Mitgliedstaaten, (sowie von EWR-Mitgliedstaaten
oder deren Gebietskörperschaften garantierte Wertpapiere), sofern im
betreffenden EWR-Mitgliedstaat für österreichische Wertpapiere eine ähnliche
Ausnahmebestimmung gilt.
Wie du mir, so ich dir
Mit anderen Worten: Bedarf das öffentliche Anbot einer österreichischen
Bundesanleihe in Griechenland (oder in einem anderen EWR-Staat) keines
Prospektes, dann bedarf auch das Anbot einer griechischen Staatsanleihe in
Österreich keines Prospektes.
Diese ausgewählten Beispiele der privilegierten Behandlung der öffentlichen
Hand in der EU als Bankenschuldner haben ihre historischen Gründe, sie spiegeln
jedoch nicht den aktuellen Stand der Bonität aller Mitgliedstaaten wider. Und
sobald sich private Gläubiger ab 2013 an Staatenumschuldungen in der EU
beteiligen müssen, sind diese Privilegien nicht mehr zu rechtfertigen. (Markus Heidinger, Christine Siegl, DER STANDARD, Printausgabe, 25.5.2011)
RA Dr. Markus Heidinger, LL.M., ist Partner, RA MMAG. CHRISTINE SIEGL
Senior
Associate bei Wolf Theiss Rechtsanwälte.