VwGH sieht Rechtsschutz nicht ausreichend umgesetzt
Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder
Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, bei einem Gericht einen
wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Diese Gerichtsgarantie gewährt - seit ihrem
Inkrafttreten mit dem Vertrag von Lissabon - Artikel 47 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Die GRC lehnt sich an die Grundrechte
der Europäischen Menschenrechtskonvention an, erweitert diese aber in einigen
Bereichen deutlich. Es muss sich, so Art. 47 GRC, um ein unabhängiges,
unparteiisches und durch Gesetz errichtetes Gericht handeln, das in einem fairen
Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt.
Art. 47 GRC führt zu neuen Herausforderungen für das österreichische
Rechtsschutzsystem. Nach wie vor entscheiden in zahlreichen Rechtsgebieten in
letzter Instanz keine Gerichte, die mit umfassenden Kontrollrechten ausgestattet
sind, wie z. B. Unabhängige Verwaltungssenate, sondern Verwaltungsbehörden oder
sonstige Einrichtungen (z. B. Bundesminister, Finanzmarktaufsicht).
Deren Entscheidungen unterliegen zwar der Prüfung durch den VwGH, seine
Kontrolle beschränkt sich aber im Wesentlichen auf rechtliche Aspekte. Ein
Beweisverfahren, wie z.B. die Einholung eines Gutachtens durch den Gerichtshof,
ist nicht vorgesehen. Dies wiederum hat insofern beträchtliche Konsequenzen, als
der VwGH grosso modo an die Feststellungen der Behörde gebunden ist.
Brisante Entscheidungen
Zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. 9. 2010 (VwGH
2010/03/0051, 0055; 2009/03/0067, 0072) bergen einiges an Brisanz. Es ging um
die Frage, ob die Kontrollmöglichkeit des VwGH gegen Genehmigungsbescheide des
Infrastrukturministeriums (BMVIT) im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren
(UVP) den Rechtsschutz-Anforderungen nach der UVP-Richtlinie entspricht.
Der VwGH verneinte dies aufgrund seiner eingeschränkten Kontrollrechte auf
Tatsachenebene und konstruierte einen im UVP-Gesetz in diesen Angelegenheiten
gar nicht vorgesehenen Instanzenzug an den Unabhängigen Umweltsenat. Der VwGH
hegt in den beiden Entscheidungen Zweifel, ob Art. 47 GRC nicht ganz generell
verlangt, dass ein Gericht mit umfassenden Kontrollbefugnissen anrufbar sein
muss.
Der Anwendungsbereich dieser neuen EU-Gerichtsgarantie im nationalen Recht
ist noch nicht restlos geklärt. Nach Art. 51 GRC gilt die Charta zunächst für
EU-Organe, dann aber auch für die Mitgliedsstaaten bei der Durchführung des
Rechts der Union. Die Charta ist daher auch anzuwenden, wenn z. B.
EU-Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt werden. Der VwGH hat bereits
angedeutet, dass Art. 47 GRC etwa bei der Vollziehung des Bankwesengesetzes, das
in weiten Teilen Richtlinien der EU umsetzt, anwendbar sein könnte Folglich
müsste vor dem VwGH ein Gericht über den Entzug der Konzession einer Bank durch
die FMA angerufen werden können.
Umfassender Reformbedarf
Verneint der VwGH auch in anderen Rechtsbereichen, dass er über die nach Art.
47 GRC notwendigen Kontrollbefugnisse verfügt, dann besteht ein umfassender
Reformbedarf in Österreich. Heute sind alle wichtigen Rechtsgebiete durch
EU-Recht geprägt. Überall dort müssten daher noch vor der Anrufung des VwGH
Gerichte mit umfassenden Überprüfungsrechten eingerichtet werden.
Dies betrifft einerseits den Rechtsschutz gegen letztinstanzliche
Entscheidungen von Behörden, die keine Gerichte sind, z. B. die
Bundesministerien, Landesregierungen oder die Finanzmarktaufsicht. Andererseits
ist aber auch an die zahlreichen weisungsfreien und unabhängigen
Regulierungsbehörden zu denken - z. B. die Post-Control-Kommission oder die
Regulierungskommission bei der E-Control Austria. Diese sind zwar wie Gerichte
organisiert, übernehmen aber in vielen Fällen nichtgerichtliche Aufgaben wie
etwa die Genehmigung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die Setzung
aufsichtsbehördlicher Maßnahmen.
Eine befriedigende Lösung dieser nun akut gewordenen Rechtsschutzdefizite
könnte in der Einrichtung von umfassend zuständigen erstinstanzlichen
Verwaltungsgerichten bestehen, die mit den erforderlichen Kontrollbefugnissen
ausgestattet sind. Damit wäre gewährleistet, dass künftig alle
verwaltungsbehördlichen Entscheidungen umfassend von einem Gericht überprüft
werden können. (Robert Keisler, DER STANDARD, Printausgabe, 18.5.2011)
Robert Keisler ist Rechtsanwalt und Experte für Vergabe- und
öffentliches Recht bei CMS Reich-Rohrwig Hainz.