Öffentliche Auftraggeber haften auch ohne schuldhaftes Verhalten für vergaberechtswidrige Entscheidungen
Wer sich zu Unrecht übergangen fühlt, hat
infolge eines OGH-Urteils nun höhere Chancen auf Schadenersatz.
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Nach der bisherigen Rechtslage im Vergaberecht hat der zu Unrecht übergangene
Best- oder Billigstbieter nur bei schuldhafter Verletzung des
Bundesvergabegesetzes Anspruch auf Schadenersatz. Voraussetzung für den
Schadenersatzanspruch war bisher immer das Verschulden des Auftraggebers am
Vergabeverstoß.
Allerdings hat der Oberste Gerichtshof nun auf Grundlage einer Entscheidung
des Europäischen Gerichtshofs, das einen österreichischen Fall betraf ("Stadt
Graz / Strabag AG" vom 30. 9. 2010, C-314/09), entschieden, dass öffentliche
Auftraggeber für Vergabeverstöße entgegen dem geltenden Bundesvergabegesetz, das
ausdrücklich auf ein schuldhaftes Verhalten abstellt, verschuldensunabhängig
haften. Die Haftung besteht unabhängig davon, wie schwer der Vergabeverstoß ist.
Bemerkenswert ist, dass die Entscheidung weder eine gesetzliche Grundlage im
geltenden Bundesvergabegesetz noch im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch hat.
Trotzdem müssen alle österreichischen Gerichte seit dieser Entscheidung bei der
Beurteilung von Schadenersatzansprüchen infolge Vergabeverstöße öffentlicher
Auftraggeber die derzeit geltenden Gesetzesbestimmungen unangewendet lassen.
Erfolgreiche Beschwerde
Die Entscheidung des OGH (OGH 17. 11. 2010, 6 Ob 208/10x) ist etwa für
folgende - in der Praxis häufig vorkommende - Konstellation von Bedeutung: Ein
an zweiter Stelle gereihter Bieter leitet gegen die Zuschlagsentscheidung ein
Nachprüfungsverfahren ein. Die Nachprüfungsbehörde folgt dem Antrag des Bieters
nicht und weist ihn ab.
Der Auftraggeber erteilt aus diesem Grund den Zuschlag an den seiner Meinung
nach rechtmäßigen Best- bzw. Billigstbieter. Der unterlegene Bieter bekämpft den
Bescheid der Nachprüfungsbehörde erfolgreich vor dem Verwaltungsgerichtshof. In
diesem Fall hat der Bieter nunmehr nach Durchführung eines
Feststellungsverfahrens vor der Nachprüfungsbehörde erster Instanz einen vom
Verschulden des öffentlichen Auftraggebers unabhängigen Schadenersatzanspruch,
den er vor den Zivilgerichten geltend machen kann.
In künftigen Schadenersatzprozessen infolge Vergabeverstöße ist daher die
Frage des Verschuldens nicht weiter zu prüfen, was die Durchsetzung von
Schadenersatzansprüchen erheblich erleichtert. Übergangene Best- oder
Billigbieter können sich auf den Nachweis des Schadens sowie auf die Kausalität
des rechtswidrigen Verstoßes gegen vergaberechtliche Vorschriften beschränken.
Gewinnentgang als Schaden
Der Bieter muss beweisen, dass ihm bei vergaberechtskonformem Vorgehen des
Auftraggebers der Zuschlag erteilt hätte werden müssen. Gelingt dieser Beweis,
lässt sich in der Regel auch der dadurch entstandene Schaden leicht nachweisen.
Als Schaden kann unter anderem der entgangene Gewinn aus dem konkreten Auftrag
geltend gemacht werden. Insbesondere bei großen öffentlichen Aufträgen kann
dieser Schadenersatzanspruch schnell in den sechsstelligen Eurobereich gehen.
Wesentlich ist, dass der öffentliche Auftraggeber auch dann
schadenersatzpflichtig wird, wenn er sich z. B. bei seiner Zuschlagsentscheidung
auf bestehende Rechtsprechung stützt und der VwGH in der Folge von dieser
Rechtsprechung abgeht und anders entscheidet. Der öffentliche Auftraggeber hat
sich zwar zum Zeitpunkt seiner Entscheidung an bestehende Rechtsprechung
gehalten, wird aber trotzdem nachträglich schadenersatzpflichtig. Er kann daher,
auch wenn er im Vergabeverfahren einen sehr hohen Sorgfaltsmaßstab angewendet
hat, aus für ihn unvorhersehbaren Gründen schadenersatzpflichtig werden.
Höhere Sorgfalt
Die Entscheidung des OGH bringt mit sich, dass sich der für öffentliche
Auftraggeber sowie dessen Erfüllungsgehilfen - z. B. ein mit der Prüfung der
Angebote betrauter Ziviltechniker - und auch der für die Vergabekontrollbehörden
geltende Sorgfaltsmaßstab erheblich erhöht. Gleichzeitig wird es für Bieter in
Zukunft interessanter, Entscheidungen der Nachprüfungsbehörden mittels
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu bekämpfen, da im Fall einer erfolgreichen
Beschwerde Schadenersatzansprüche leichter durchsetzbar sind.
"Geld ohne Auftrag" muss daher in Zukunft nicht mehr ein Widerspruch in sich
sein, sondern kann für übergangene Bieter zur Realität werden. (Bernhard Kall, DER STANDARD, Printausgabe, 18.5.2011)
Bernhard Kall ist Vergaberechtsexperte bei Willheim Müller
Rechtsanwälte.