Wirtschaft & Recht

"Geld ohne Auftrag" für übergangene Bieter

17. Mai 2011, 18:44

Öffentliche Auftraggeber haften auch ohne schuldhaftes Verhalten für vergaberechtswidrige Entscheidungen

Wer sich zu Unrecht übergangen fühlt, hat infolge eines OGH-Urteils nun höhere Chancen auf Schadenersatz.

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Nach der bisherigen Rechtslage im Vergaberecht hat der zu Unrecht übergangene Best- oder Billigstbieter nur bei schuldhafter Verletzung des Bundesvergabegesetzes Anspruch auf Schadenersatz. Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch war bisher immer das Verschulden des Auftraggebers am Vergabeverstoß.

Allerdings hat der Oberste Gerichtshof nun auf Grundlage einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, das einen österreichischen Fall betraf ("Stadt Graz / Strabag AG" vom 30. 9. 2010, C-314/09), entschieden, dass öffentliche Auftraggeber für Vergabeverstöße entgegen dem geltenden Bundesvergabegesetz, das ausdrücklich auf ein schuldhaftes Verhalten abstellt, verschuldensunabhängig haften. Die Haftung besteht unabhängig davon, wie schwer der Vergabeverstoß ist.

Bemerkenswert ist, dass die Entscheidung weder eine gesetzliche Grundlage im geltenden Bundesvergabegesetz noch im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch hat. Trotzdem müssen alle österreichischen Gerichte seit dieser Entscheidung bei der Beurteilung von Schadenersatzansprüchen infolge Vergabeverstöße öffentlicher Auftraggeber die derzeit geltenden Gesetzesbestimmungen unangewendet lassen.

Erfolgreiche Beschwerde

Die Entscheidung des OGH (OGH 17. 11. 2010, 6 Ob 208/10x) ist etwa für folgende - in der Praxis häufig vorkommende - Konstellation von Bedeutung: Ein an zweiter Stelle gereihter Bieter leitet gegen die Zuschlagsentscheidung ein Nachprüfungsverfahren ein. Die Nachprüfungsbehörde folgt dem Antrag des Bieters nicht und weist ihn ab.

Der Auftraggeber erteilt aus diesem Grund den Zuschlag an den seiner Meinung nach rechtmäßigen Best- bzw. Billigstbieter. Der unterlegene Bieter bekämpft den Bescheid der Nachprüfungsbehörde erfolgreich vor dem Verwaltungsgerichtshof. In diesem Fall hat der Bieter nunmehr nach Durchführung eines Feststellungsverfahrens vor der Nachprüfungsbehörde erster Instanz einen vom Verschulden des öffentlichen Auftraggebers unabhängigen Schadenersatzanspruch, den er vor den Zivilgerichten geltend machen kann.

In künftigen Schadenersatzprozessen infolge Vergabeverstöße ist daher die Frage des Verschuldens nicht weiter zu prüfen, was die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen erheblich erleichtert. Übergangene Best- oder Billigbieter können sich auf den Nachweis des Schadens sowie auf die Kausalität des rechtswidrigen Verstoßes gegen vergaberechtliche Vorschriften beschränken.

Gewinnentgang als Schaden

Der Bieter muss beweisen, dass ihm bei vergaberechtskonformem Vorgehen des Auftraggebers der Zuschlag erteilt hätte werden müssen. Gelingt dieser Beweis, lässt sich in der Regel auch der dadurch entstandene Schaden leicht nachweisen. Als Schaden kann unter anderem der entgangene Gewinn aus dem konkreten Auftrag geltend gemacht werden. Insbesondere bei großen öffentlichen Aufträgen kann dieser Schadenersatzanspruch schnell in den sechsstelligen Eurobereich gehen.

Wesentlich ist, dass der öffentliche Auftraggeber auch dann schadenersatzpflichtig wird, wenn er sich z. B. bei seiner Zuschlagsentscheidung auf bestehende Rechtsprechung stützt und der VwGH in der Folge von dieser Rechtsprechung abgeht und anders entscheidet. Der öffentliche Auftraggeber hat sich zwar zum Zeitpunkt seiner Entscheidung an bestehende Rechtsprechung gehalten, wird aber trotzdem nachträglich schadenersatzpflichtig. Er kann daher, auch wenn er im Vergabeverfahren einen sehr hohen Sorgfaltsmaßstab angewendet hat, aus für ihn unvorhersehbaren Gründen schadenersatzpflichtig werden.

Höhere Sorgfalt

Die Entscheidung des OGH bringt mit sich, dass sich der für öffentliche Auftraggeber sowie dessen Erfüllungsgehilfen - z. B. ein mit der Prüfung der Angebote betrauter Ziviltechniker - und auch der für die Vergabekontrollbehörden geltende Sorgfaltsmaßstab erheblich erhöht. Gleichzeitig wird es für Bieter in Zukunft interessanter, Entscheidungen der Nachprüfungsbehörden mittels Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu bekämpfen, da im Fall einer erfolgreichen Beschwerde Schadenersatzansprüche leichter durchsetzbar sind.

"Geld ohne Auftrag" muss daher in Zukunft nicht mehr ein Widerspruch in sich sein, sondern kann für übergangene Bieter zur Realität werden. (Bernhard Kall, DER STANDARD, Printausgabe, 18.5.2011)

Bernhard Kall ist Vergaberechtsexperte bei Willheim Müller Rechtsanwälte.

natoll
00
18.5.2011, 08:49

"Wer sich zu Unrecht übergangen fühlt".

hmm, müsste das nicht heissen wer sich zurecht übergangen fühlt?

lemming0815
00
18.5.2011, 11:59

nein. klingt so komisch, weil es wahr ist:

"Der öffentliche Auftraggeber hat sich zwar zum Zeitpunkt seiner Entscheidung an bestehende Rechtsprechung gehalten"

also wurde er zurecht rückgereit. fühlt er sich nun übergangen, dann zu unrecht :)

natoll
00
18.5.2011, 12:18

es geht aber um den auftragnehmer der falsch zweitgereiht wird und nicht den auftraggeber.

bernbert65
00
18.5.2011, 10:39

Nur zu Unrecht übergangene Bieter haben letztendlich einen Schadenersatzanspruch! Stimmt schon so, wie es im Artikel steht!

natoll
00
18.5.2011, 10:53

man "fühlt" sich zu recht übergangen und wurde zu unrecht übergangen.

angel batista
10
18.5.2011, 11:30
beides möglich..

hängt von der konstellation ab. ich fühle mich zu recht übergangen, wenn ich weiß, dass ich zum zug kommen hätte müssen. aus der perspektive eines dritten (z.b. eines richters) fühlen sie sich zu unrecht übergangen, wenn sie behaupten, dass sie rechtmäßigerweise zum zug kommen hätten müssen, diese annahme aber nicht als gesichert feststeht (z.b. im verfahren geklärt werden muss).

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