Versuche, durch grenzüberschreitendes Bündeln des Einkaufs Kosten zu senken, können gegen Bestimmungen des österreichischen Vergaberechts verstoßen
Verstärkt durch die aktuelle Budgetkrise in vielen europäischen Ländern ist
das Thema Kosteneinsparung zur Entlastung der Staatshaushalte allgegenwärtig.
Auch die mit öffentlichen Versorgungsaufgaben betrauten ausgelagerten
Rechtsträger im Spitals- und Gesundheitswesen sind auf der Suche nach Lösungen,
um die laufenden Kosten für die Beschaffungen zu senken. Etwa wird versucht,
Kosteneinsparungen dadurch zu erzielen, dass auf Auftraggeber- bzw.
Nachfragerseite die Bedarfsmengen gebündelt werden. Derzeit versucht ein
österreichischer Sozialversicherungsträger zum zweiten Mal, einer deutschen
Einkaufsgemeinschaft beizutreten, um mit deren Hilfe mehr Preisdruck auf
potenzielle Lieferanten zu erzeugen.
Ein solcher Versuch einer grenzüberschreitenden Einkaufspolitik erscheint
zwar auf den ersten Blick im Sinne des EU-Vergaberechts, ist aber in Bezug auf
die österreichische Rechtslage aus mehreren Gründen problematisch:
Der direkte Abruf aus von deutschen Einkaufsgemeinschaften in der
Vergangenheit abgeschlossenen Rahmenverträgen widerspricht der
Ausschreibungsverpflichtung der österreichischen Sozialversicherungsträger als
öffentliche Auftraggeber nach dem heimischen Bundesvergabegesetz. Selbst wenn
die deutsche Einkaufsgemeinschaft bei Abschluss der Rahmenverträge seinerzeit
deutsches Vergaberecht eingehalten hat, kann eine "historische" Ausschreibung,
an der man nicht als Auftraggeber beteiligt war, nicht eine gesetzliche
Ausschreibungsverpflichtung erfüllen.
Überspitzt formuliert, könnte dann auch einem zehn Jahre alten Rahmenvertrag,
der z. B. von einem spanischen Einkaufsverband seinerzeit ausgeschrieben wurde,
beigetreten werden. Bieter wären dann regelmäßig in Unkenntnis ihres späteren
Vertragspartners und seiner Bonität; eine solche Situation kann denklogisch
nicht vergaberechtskonform sein.
Aber selbst wenn der österreichische Auftraggeber keine Beschaffung auf Basis
solcher "Altverträge" durchführt und nur an zukünftigen Ausschreibungen (neuen
Vertragsabschlüssen) der (deutschen) Einkaufsgemeinschaft teilnehmen will,
bestehen große vergaberechtliche Hürden.
Öffentliche Auftraggeber anderer Mitgliedstaaten haben grundsätzlich unter
Beachtung deren nationalen Vergaberechts auszuschreiben. Deutsche
Einkaufsgemeinschaften haben demnach auch deutsches (und nicht österreichisches)
Vergaberecht einzuhalten. Da die Vergaberichtlinie 2004/18/EG - wie
grundsätzlich alle EU-Richtlinien - einer Umsetzung in nationales Recht bedarf
und bewusst nur Mindeststandards regelt, entstehen durchaus deutliche
Regelungsunterschiede in den einzelnen Mitgliedstaaten.
Kein Forum-Shopping
Österreichische Sozialversicherungsträger sind an das Bundesvergabegesetz
gebunden. Ein "Ausweichen" in das Vergaberecht anderer EU-Mitgliedstaaten
untergräbt auch den im Bundesvergabegesetz verankerten Rechtsschutz.
Österreichische Vergabe-Kontrollbehörden sind eben nur dann zuständig, wenn das
Bundesvergabegesetz anzuwenden ist. Dadurch wäre auch einem "Forum-Shopping" -
das Ausweichen in das Vergaberecht anderer Mitgliedstaaten mit schlechter
funktionierendem Vergaberechtsschutz - Tür und Tor geöffnet.
Das bedeutet, dass auch eine deutsche Einkaufsgemeinschaft, so sie für einen
österreichischen Auftraggeber als "Beschaffer" tätig werden will,
österreichisches Vergaberecht anzuwenden hat. Dies stellt in der Praxis eine
große Hürde dar. So enthalten sogar das deutsche und österreichische
Vergaberecht einander widersprechende Bestimmungen.
Im Übrigen unterliegt auch schon die Auswahl der ausländischen
Einkaufsgemeinschaften meist einer Ausschreibungsverpflichtung. Nur Einkäufe von
sogenannten "zentralen Beschaffungsstellen" sind nicht öffentlich
auszuschreiben. Zentrale Beschaffungsstellen sind entsprechend der gesetzlichen
Definition im Bundesvergabegesetz öffentliche Auftraggeber; ausländische
Einkaufsgemeinschaften sind aber nicht als öffentliche Auftraggeber nach dem
österreichischen Bundesvergabegesetz zu qualifizieren.
Die (österreichischen) öffentlichen Auftraggeber werden sich zu all diesen
Fragen und Problemen noch Gedanken machen müssen. Eine Flucht aus Österreichs
Vergaberecht unter Aushebelung des nationalen Rechtsschutzes kann mit bloßem
Verweis auf die Einhaltung der Bestimmungen der EU-Vergaberichtlinien jedenfalls
nicht gerechtfertigt werden. (Manfred Essletzbichler, Harald Kinsky, DER STANDARD; Printausgabe, 18.5.2011)
Manfred Essletzbichler ist Rechtsanwalt und Partner, HARALD
KINSKY
ist Rechtsanwaltsanwärter der Praxisgruppe Regulatory & Procurement
von Wolf
Theiss in Wien.