Kontrollbehörden müssen Zuschlag genauer prüfen
"Keine Referenzprojekte!", "spekulativer Preis!", "mangelnde Befugnis!".
Regelmäßig konfrontieren die Parteien von Nachprüfungsverfahren einander mit
diesen und ähnlichen Vorwürfen. Die Vergabekontrollbehörden beschränkten sich in
solchen Fällen bisher oft darauf, die Nachvollziehbarkeit der Angebotsprüfung
des Auftraggebers zu untersuchen, ohne auf die erhobenen Vorwürfe im Detail
einzugehen und betonten ihre "eingeschränkte Ermittlungspflicht".
Nun nimmt sie der Verwaltungsgerichtshof in die Pflicht, wenn er in einer
Entscheidung (VwGH 25. 1. 2011, 2008/04/0082) klarstellt, dass sie sich nicht
darauf beschränken dürfen, eine Zuschlagsentscheidung mangels einer
nachvollziehbaren Angebotsprüfung aufzuheben.
Konkret ging es darum, dass behauptet würde, dem Angebot des präsumtiven
Bestbieters wäre ein spekulativer Preis zugrunde gelegen, weshalb es
ausgeschieden hätte werden müssen. Die Vergabekontrollbehörde hob die
Zuschlagsentscheidung mit der Begründung auf, eine richtige und nachvollziehbare
Prüfung des Angebots der Zuschlagsempfängerin auf Einhaltung der arbeits- und
sozialrechtlichen Vorschriften würde nicht vorliegen, prüfte aber nicht, ob der
Preis tatsächlich spekulativ war; dies wollte sie auf den Auftraggeber
überwälzen, hätte der Gerichtshof dem nicht einen Riegel vorgeschoben.
Richtigerweise hätte die Behörde nämlich in eine vertiefte Angebotsprüfung
einsteigen und selbst die Kalkulation des präsumtiven Bestbieters einer Prüfung
unterziehen müssen. Dies ist im Sinne effizienten Rechtsschutzes zu befürworten;
die Vergabekontrollbehörden können sich nicht darauf beschränken, nur
offenkundige Angebotsmängel aufzugreifen und sonst lediglich die
Nachvollziehbarkeit des Auftraggeberhandelns zu prüfen.
Freilich wäre es genauso verfehlt, müssten die Vergabekontrollbehörden mit
der gleichen Genauigkeit und Prüftiefe wie der Auftraggeber vorgehen. Die
Wahrheit liegt - wie so oft - in der Mitte: Es genügt daher, wenn sie
hinsichtlich des Vorliegens von Ausscheidensgründen eine Plausibilitätsprüfung
durchführen, bei der sie ohne Beiziehung von externem Sachverstand auskommen. (Bernhard Müller, Irene Mayr, DER STANDARD; Printausgabe, 18.5.2011)
Bernhard Müller ist Partner bei Dorda Brugger Jordis und
Leiter des Teams für öffentliches Recht und Vergaberecht. Mag. Irene
Mayr ist
Rechtsanwaltsanwärterin bei DBJ.