FH-Student kämpft vor dem Höchstgericht um Unterstützung durch seinen Vater
Florian N. (24) hat nach seiner HTL-Ausbildung eineinhalb Jahre lang
gearbeitet. Das anschließende Bachelorstudium in Bauingenieurwesen schloss er in
kürzester Zeit ab und bestand daraufhin die Aufnahmeprüfung für ein
FH-Masterstudium zur bautechnischen Abwicklung internationaler Großprojekte. Die
Familienbeihilfe wird mit Vollendung des 24. Lebensjahres gestrichen. Auch
Studienbeihilfe kann er wegen des relativ hohen Einkommens seiner beiden Eltern
nicht erhalten. Nach seiner Rückkehr zum Studium hat Florian N. von seinem Vater
deshalb eine Wiederaufnahme der Unterhaltszahlungen gefordert, was dieser
allerdings abgelehnt hat. Nach zweijähriger Verfahrensdauer in erster und
zweiter Instanz muss nun der Oberste Gerichtshof diesen Fall entscheiden.
Zeitlebens kein Kontakt
Der Vater verweist darauf, dass er mit dem HTL-Abschluss bereits eine
ordentliche Ausbildung finanziert hat und die Selbsterhaltungsfähigkeit seines
Sohnes mit Abschluss dieser Ausbildung, wie auch der Arbeitsantritt beweist,
eingetreten ist. Außerdem habe er zeitlebens unverschuldet keinen Kontakt zu
seinem Sohn gehabt, nach dem Erlöschen des Anspruches eine entsprechende
Lebensplanung vorgenommen und dabei nicht mit einem Wiederaufleben der
Unterhaltspflicht rechnen können. Vor allem hätte der Antragsteller ohne
Nachteile für sein späteres Fortkommen ein berufsbegleitendes Studium statt
eines Vollzeitstudiums wählen können.
Grundsätzlich kann jemand seine bisherige Berufstätigkeit freiwillig aufgeben
und eine Ausbildung antreten. Eine Berufswahl, die zu weiteren
Unterhaltsleistungen zwingt, wird einem bereits selbsterhaltungsfähigen
Anspruchsberechtigten allerdings nur zugestanden, wenn eine besondere Eignung
für den angestrebten Beruf besteht, die Ausbildung ein besseres Fortkommen im
neuen Beruf erwarten lässt und das Studium erfolgreich durchgeführt wird. Zudem
muss die Finanzierung den Eltern entsprechend ihren Lebensverhältnissen
zugemutet werden können.
Das alles ist weitgehend unbestritten und durch die bisherige
OGH-Rechtsprechung abgesichert. Erste und zweite Instanz haben den
Unterhaltsanspruch von Florian N. daher bejaht.
Ungeklärt ist aber die Frage geblieben, ob ein Unterhaltsberechtigter nach
Möglichkeit eine berufsbegleitende Form der weiterführenden Ausbildung zu wählen
hat. Nur wegen diesem Argument hat das Landesgericht eine Revision an den OGH
zugelassen. Die Erfolgsaussicht ist dabei schwer einzuschätzen.
Kaum Chancen hat der Vater mit seiner Behauptung, dass die Mutter zeitlebens
den Kontakt zum unterhaltspflichtigen Sohn verhindert habe. Entscheidungen in
Unterhaltssachen orientieren sich nämlich an der fiktiven intakten Familie.
Gemäß Lehre und Rechtsprechung darf die Scheidung der Eltern den Kindern
grundsätzlich nicht zum Nachteil gereichen. (Georg Orator, DER STANDARD, Printausgabe, 11.5.2011)