Unterstützung

Unterhaltsstreit mit Sprengkraft

10. Mai 2011, 17:30

FH-Student kämpft vor dem Höchstgericht um Unterstützung durch seinen Vater

Florian N. (24) hat nach seiner HTL-Ausbildung eineinhalb Jahre lang gearbeitet. Das anschließende Bachelorstudium in Bauingenieurwesen schloss er in kürzester Zeit ab und bestand daraufhin die Aufnahmeprüfung für ein FH-Masterstudium zur bautechnischen Abwicklung internationaler Großprojekte. Die Familienbeihilfe wird mit Vollendung des 24. Lebensjahres gestrichen. Auch Studienbeihilfe kann er wegen des relativ hohen Einkommens seiner beiden Eltern nicht erhalten. Nach seiner Rückkehr zum Studium hat Florian N. von seinem Vater deshalb eine Wiederaufnahme der Unterhaltszahlungen gefordert, was dieser allerdings abgelehnt hat. Nach zweijähriger Verfahrensdauer in erster und zweiter Instanz muss nun der Oberste Gerichtshof diesen Fall entscheiden.

Zeitlebens kein Kontakt

Der Vater verweist darauf, dass er mit dem HTL-Abschluss bereits eine ordentliche Ausbildung finanziert hat und die Selbsterhaltungsfähigkeit seines Sohnes mit Abschluss dieser Ausbildung, wie auch der Arbeitsantritt beweist, eingetreten ist. Außerdem habe er zeitlebens unverschuldet keinen Kontakt zu seinem Sohn gehabt, nach dem Erlöschen des Anspruches eine entsprechende Lebensplanung vorgenommen und dabei nicht mit einem Wiederaufleben der Unterhaltspflicht rechnen können. Vor allem hätte der Antragsteller ohne Nachteile für sein späteres Fortkommen ein berufsbegleitendes Studium statt eines Vollzeitstudiums wählen können.

Grundsätzlich kann jemand seine bisherige Berufstätigkeit freiwillig aufgeben und eine Ausbildung antreten. Eine Berufswahl, die zu weiteren Unterhaltsleistungen zwingt, wird einem bereits selbsterhaltungsfähigen Anspruchsberechtigten allerdings nur zugestanden, wenn eine besondere Eignung für den angestrebten Beruf besteht, die Ausbildung ein besseres Fortkommen im neuen Beruf erwarten lässt und das Studium erfolgreich durchgeführt wird. Zudem muss die Finanzierung den Eltern entsprechend ihren Lebensverhältnissen zugemutet werden können.

Das alles ist weitgehend unbestritten und durch die bisherige OGH-Rechtsprechung abgesichert. Erste und zweite Instanz haben den Unterhaltsanspruch von Florian N. daher bejaht.

Ungeklärt ist aber die Frage geblieben, ob ein Unterhaltsberechtigter nach Möglichkeit eine berufsbegleitende Form der weiterführenden Ausbildung zu wählen hat. Nur wegen diesem Argument hat das Landesgericht eine Revision an den OGH zugelassen. Die Erfolgsaussicht ist dabei schwer einzuschätzen.

Kaum Chancen hat der Vater mit seiner Behauptung, dass die Mutter zeitlebens den Kontakt zum unterhaltspflichtigen Sohn verhindert habe. Entscheidungen in Unterhaltssachen orientieren sich nämlich an der fiktiven intakten Familie. Gemäß Lehre und Rechtsprechung darf die Scheidung der Eltern den Kindern grundsätzlich nicht zum Nachteil gereichen. (Georg Orator, DER STANDARD, Printausgabe, 11.5.2011)

Dirty_Harry
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10.5.2011, 22:20

kein wunder, dass immer weniger kinder geboren werden

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