Lexikon des Föderalismus

9. Mai 2011, 17:11

Von Bundesrat bis Subsidiaritätsprinzip

Bundesrat Zweite Kammer des Parlaments, besetzt mit 62 Mitgliedern, die von Landtagen gewählt werden. Der Bundesrat kann mit einem suspensiven Vetorecht das Gesetzgebungsverfahren verzögern, dabei wird er aber regelmäßig durch Beharrungsbeschlüsse des Nationalrats überstimmt.

Finanzhoheit Das Recht der Bundesländer, eigene Steuern einzuheben. Dieses ist in der Praxis sehr beschränkt, allerdings kann gelegentlich schon die Drohung mit einer eigenen Steuer (wie es das Land Niederösterreich bei den Handymasten versucht hat) eine Lenkungswirkung auslösen. In der Praxis werden die Länder über den zwischen dem für die Steuern zuständigen Bund einerseits, Ländern und Gemeinden andererseits politisch ausverhandelten Finanzausgleich finanziert. Ergänzt wird dieser durch den Stabilitätspakt, der Neuverschuldung bremst.

Föderalismus (Staatliches) Organisationsprinzip, nach dem die Gesamtheit durch einen Bund mehr oder weniger eigenständiger Territorien, Bundesländer, Bundesstaaten etc. gebildet wird.

Landtage Parlamentarische Einrichtungen der Bundesländer. Werden alle fünf (in Oberösterreich: alle sechs) Jahre gewählt. Gesetze können die Landtage nur in jenen Angelegenheiten beschließen, die nicht Bundessache sind - und selbst da kann der Bund die Gesetzwerdung verhindern.

Subsidiaritätsprinzip Ursprünglich aus der christlichen Soziallehre stammende Vorstellung, dass Aufgaben im Zweifelsfall jener kleinsten Einheit übertragen werden sollen, die die jeweilige Aufgabe erfüllen kann - damit sollen Entscheidungen und Verwaltungsabläufe bürgernah in Gemeinden und Regionalverwaltungen verlegt werden. Als Prinzip wird das auch von der EU hochgehalten, in der rechtlichen Praxis ist ein Anspruch auf das Prinzip aber kaum durchzusetzen. (red, STANDARD-Printausgabe, 10.5.2011)

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