Mitarbeiter müssen wissen, dass sie ohne Rechtsbeistand keine informellen Fragen beantworten sollen
Unternehmen und Private im Visier der Wirtschaftspolizei sollten sich
rechtzeitig für Hausdurchsuchungen rüsten.
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Hausdurchsuchungen haben Saison. Die aktuelle Flut von Verfahren in Fällen
mutmaßlicher Wirtschaftskriminalität in Österreich haben dazu geführt, dass
immer mehr Unternehmen und Private, verdächtig oder durchaus unverdächtig,
Gefahr laufen, dass ihre Wohnung oder andere Örtlichkeiten und Gegenstände von
Kriminalbeamten durchsucht werden. Betroffene sollten für diesen Ernstfall
gerüstet sein und bereits im Vorfeld geeignete Maßnahmen treffen.
Eine der schwierigsten Aufgaben angesichts einer Hausdurchsuchung ist die
Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs im Unternehmen. Daher sollten alle
Mitarbeiter mit den grundlegendsten und wichtigsten Informationen im
Zusammenhang mit einer Hausdurchsuchung vertraut sein. Entsprechende
Mitarbeiterschulungen können hier einiges bewirken.
Ein besonderes Augenmerk sollte auf die funktionierende interne Kommunikation
und den Informationsfluss innerhalb des Unternehmens gelegt werden. Es empfiehlt
sich daher bereits im Vorfeld, einen oder mehrere Mitarbeiter im Unternehmen als
Beauftragte zu ernennen und dafür Sorge zu tragen, dass Rechtsberater
(Rechtsanwalt, Strafverteidiger) möglichst rund um die Uhr erreichbar und
verfügbar sind.
Stehen die Kriminalbeamten einmal in der Tür, sollte der Empfang
augenblicklich die beauftragten Mitarbeiter benachrichtigen und gleichzeitig die
Ermittlungsbeamten ersuchen, bis zum Eintreffen von Beauftragten und
Rechtsberater mit der Durchsuchung zu warten - ein Vorgehen, das in der Praxis
auch zugestanden wird.
Vom Gesetz sind Kriminalbeamte nur bei Gefahr in Verzug ermächtigt,
eigenmächtig tätig zu werden. Grundsätzlich ist für eine Hausdurchsuchung eine
Anordnung der Staatsanwaltschaft und eine gerichtliche Bewilligung erforderlich.
Die staatsanwaltschaftliche Anordnung muss eine konkrete Umschreibung der
Gegenstände oder Informationen, nach denen gesucht werden soll, enthalten.
Hierbei ist der Grundsatz ratsam: Kooperation ja, Freiwilligkeit nein, aber
keine Behinderung der Durchsuchung, kein Beiseiteschaffen und keine Vernichtung
von Gegenständen oder Unterlagen.
EDV sicherstellen
Ein besonderes Problem im Zusammenhang mit einer Hausdurchsuchung ist die
Sicherstellung von EDV-Einrichtungen, insbesondere von PCs, Festplatten und
sonstigem Datenmaterial. Hier ist eine technische Beratung für den Ernstfall
ratsam, weil ansonsten Arbeitsplätze verschwinden, ohne dass im Vorfeld
Sicherungskopien von elektronischen Daten angefertigt wurden. Dazu gehört auch,
dass vor der Herausgabe allfälliger Unterlagen diese kopiert und in einem
sogenannten Sicherstellungsprotokoll vermerkt werden. Von wichtigen Papieren
sind wenn möglich vollständige Kopien anzufertigen, weil die sichergestellten
Dokumente oft monatelang in den Verwahrungsstellen der Behörden liegen.
Alle Mitarbeiter sollten auch schon im Vorfeld darauf sensibilisiert sein,
keine informellen Fragen von Ermittlungsbeamten außerhalb einer förmlichen
Vernehmung zu beantworten. Am Beginn einer solchen Vernehmung wird jedenfalls zu
hinterfragen sein, ob der Betroffene wirklich als Zeuge vernommen wird oder etwa
als Beschuldigter geführt wird. Erst nach dieser Klärung hat eine protokollierte
Zeugenaussage zu erfolgen, wobei die Vernehmungsprotokolle vor der
Unterfertigung sehr genau durchzulesen sind, ob die getroffenen Aussagen auch
richtig wiedergegeben wurden.
Den ersten Vernehmungen im Strafverfahren und somit den ersten Vernehmungen
im Rahmen einer Hausdurchsuchung wird eine hohe Beweiskraft beigemessen.
Unrichtige oder zweideutige Aussagen im Vernehmungsprotokoll sind im Nachhinein
nur noch schwer zu entkräften. Daher empfiehlt es sich auch, dass der
Rechtsberater so schnell wie möglich einer Hausdurchsuchung zugezogen wird, weil
dieser unter Beachtung sämtlicher Aspekte die Vernehmung begleiten und die
Protokolle rechtzeitig durchsehen kann.
Im Vorfeld klären
Idealerweise sollten bereits im Vorfeld sämtliche organisatorischen Abläufe
und technischen Details geklärt sein, die Bereitstellung eines
Besprechungszimmers, Kopiermöglichkeiten sowie die Teilnahme der Beauftragten
und Rechtsberater. Ist der Zweck der Untersuchung erreicht, ist sie zu beenden.
Alles in allem, damit niemand zweimal klingeln muss. (DER STANDARD, Printausgabe, 4.5.2011)