Durchsuchungen: Kooperation ja, Freiwilligkeit nein

3. Mai 2011, 17:36
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    foto: apa/eggenberger

    Die Razzia in der Klagenfurter Zentrale der Hypo Alpe Adria im Februar 2010 war nur eine von zahlreichen Hausdurchsuchungen der vergangenen Jahre.

Mitarbeiter müssen wissen, dass sie ohne Rechtsbeistand keine informellen Fragen beantworten sollen

Unternehmen und Private im Visier der Wirtschaftspolizei sollten sich rechtzeitig für Hausdurchsuchungen rüsten.

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Hausdurchsuchungen haben Saison. Die aktuelle Flut von Verfahren in Fällen mutmaßlicher Wirtschaftskriminalität in Österreich haben dazu geführt, dass immer mehr Unternehmen und Private, verdächtig oder durchaus unverdächtig, Gefahr laufen, dass ihre Wohnung oder andere Örtlichkeiten und Gegenstände von Kriminalbeamten durchsucht werden. Betroffene sollten für diesen Ernstfall gerüstet sein und bereits im Vorfeld geeignete Maßnahmen treffen.

Eine der schwierigsten Aufgaben angesichts einer Hausdurchsuchung ist die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs im Unternehmen. Daher sollten alle Mitarbeiter mit den grundlegendsten und wichtigsten Informationen im Zusammenhang mit einer Hausdurchsuchung vertraut sein. Entsprechende Mitarbeiterschulungen können hier einiges bewirken.

Ein besonderes Augenmerk sollte auf die funktionierende interne Kommunikation und den Informationsfluss innerhalb des Unternehmens gelegt werden. Es empfiehlt sich daher bereits im Vorfeld, einen oder mehrere Mitarbeiter im Unternehmen als Beauftragte zu ernennen und dafür Sorge zu tragen, dass Rechtsberater (Rechtsanwalt, Strafverteidiger) möglichst rund um die Uhr erreichbar und verfügbar sind.

Stehen die Kriminalbeamten einmal in der Tür, sollte der Empfang augenblicklich die beauftragten Mitarbeiter benachrichtigen und gleichzeitig die Ermittlungsbeamten ersuchen, bis zum Eintreffen von Beauftragten und Rechtsberater mit der Durchsuchung zu warten - ein Vorgehen, das in der Praxis auch zugestanden wird.

Vom Gesetz sind Kriminalbeamte nur bei Gefahr in Verzug ermächtigt, eigenmächtig tätig zu werden. Grundsätzlich ist für eine Hausdurchsuchung eine Anordnung der Staatsanwaltschaft und eine gerichtliche Bewilligung erforderlich. Die staatsanwaltschaftliche Anordnung muss eine konkrete Umschreibung der Gegenstände oder Informationen, nach denen gesucht werden soll, enthalten.

Hierbei ist der Grundsatz ratsam: Kooperation ja, Freiwilligkeit nein, aber keine Behinderung der Durchsuchung, kein Beiseiteschaffen und keine Vernichtung von Gegenständen oder Unterlagen.

EDV sicherstellen

Ein besonderes Problem im Zusammenhang mit einer Hausdurchsuchung ist die Sicherstellung von EDV-Einrichtungen, insbesondere von PCs, Festplatten und sonstigem Datenmaterial. Hier ist eine technische Beratung für den Ernstfall ratsam, weil ansonsten Arbeitsplätze verschwinden, ohne dass im Vorfeld Sicherungskopien von elektronischen Daten angefertigt wurden. Dazu gehört auch, dass vor der Herausgabe allfälliger Unterlagen diese kopiert und in einem sogenannten Sicherstellungsprotokoll vermerkt werden. Von wichtigen Papieren sind wenn möglich vollständige Kopien anzufertigen, weil die sichergestellten Dokumente oft monatelang in den Verwahrungsstellen der Behörden liegen.

Alle Mitarbeiter sollten auch schon im Vorfeld darauf sensibilisiert sein, keine informellen Fragen von Ermittlungsbeamten außerhalb einer förmlichen Vernehmung zu beantworten. Am Beginn einer solchen Vernehmung wird jedenfalls zu hinterfragen sein, ob der Betroffene wirklich als Zeuge vernommen wird oder etwa als Beschuldigter geführt wird. Erst nach dieser Klärung hat eine protokollierte Zeugenaussage zu erfolgen, wobei die Vernehmungsprotokolle vor der Unterfertigung sehr genau durchzulesen sind, ob die getroffenen Aussagen auch richtig wiedergegeben wurden.

Den ersten Vernehmungen im Strafverfahren und somit den ersten Vernehmungen im Rahmen einer Hausdurchsuchung wird eine hohe Beweiskraft beigemessen. Unrichtige oder zweideutige Aussagen im Vernehmungsprotokoll sind im Nachhinein nur noch schwer zu entkräften. Daher empfiehlt es sich auch, dass der Rechtsberater so schnell wie möglich einer Hausdurchsuchung zugezogen wird, weil dieser unter Beachtung sämtlicher Aspekte die Vernehmung begleiten und die Protokolle rechtzeitig durchsehen kann.

Im Vorfeld klären

Idealerweise sollten bereits im Vorfeld sämtliche organisatorischen Abläufe und technischen Details geklärt sein, die Bereitstellung eines Besprechungszimmers, Kopiermöglichkeiten sowie die Teilnahme der Beauftragten und Rechtsberater. Ist der Zweck der Untersuchung erreicht, ist sie zu beenden. Alles in allem, damit niemand zweimal klingeln muss. (DER STANDARD, Printausgabe, 4.5.2011)

Dr. Clemens Trauttenberg ist Partner bei Wolf Theiss Rechtsanwälte.

Max Kahlenberg
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Cool: Soweit ist´s hier schon gekommen...

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