Auskunft

Fischverbot für Justiz bei geheimen Bankdaten

3. Mai 2011, 17:36

Ohne begründeten Verdacht darf Bankgeheimnis in strafrechtlichen Ermittlungen nicht verletzt werden

Unter welchen Voraussetzungen eine Bank Auskunft über Bankkonten und -geschäfte geben muss, wird in § 116 der Strafprozessordnung festgelegt. Die StPO stellt das Bankgeheimnis als Rechtsinstitut damit zwar nicht infrage, sie relativiert es jedoch und gewährt Polizei und Justiz unter weiten Voraussetzungen Zugriff auf vertrauliche Bankdaten.

Diese Ausgangslage erfordert es, dass sich Banken bereits in der Anfangsphase von Ermittlungen aktiv am Verfahren beteiligen und die Rechte ausüben, die ihnen die StPO zur Wahrung ihrer Interessen und zum Schutz der Kundendaten bietet. Unterlässt ein Kreditinstitut dies, so läuft es Gefahr, die Position im Ermittlungsverfahren zu verschlechtern und sich dem Vorwurf des leichtfertigen Umganges mit geheimen Informationen und den damit verbundenen Haftungsrisiken auszusetzen.

In einem anhängigen Fall wurde einem Beschuldigten Betrug durch Täuschung von Anlegern vorgeworfen. Eine Bank hatte für ihn Bankgeschäfte (ohne Kundenkontakt) abgewickelt, weshalb sich die Frage der strafrechtlichen Mitverantwortung der zuständigen Bankmitarbeiter stellte. Aufgrund einer gerichtlich bewilligten Anordnung der Staatsanwaltschaft wurden in der Bank Unterlagen sichergestellt. Die Bank legte gegen die Bewilligung Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht gab dieser statt (OLG Graz 2. 12. 2010, 10 Bs 462/10g); die Maßnahmen der Staatsanwaltschaft und deren gerichtliche Bewilligung seien mangels hinreichenden Verdachtes rechtswidrig gewesen. Alle sichergestellten Unterlagen mussten anschließend versiegelt rückausgefolgt werden und durften im Ermittlungsverfahren nicht verwertet werden.

Laut Judikatur der Oberlandesgerichte besteht eine Auskunftspflicht der Banken nur dann, wenn es aufgrund konkreter Verfahrensergebnisse Grund zur Annahme gibt, dass der Eingriff in das Bankgeheimnis zu den angestrebten Ermittlungsergebnissen führen werde. Das Bankgeheimnis darf nicht zur Verdachtsfindung durchbrochen werden; Ermittlungen über eine Straftat dürfen nicht in einer Bank beginnen.

Diese Judikatur ist für Bankkunden besonders wichtig, weil Zufallsfunde nahezu unbeschränkt für weitere Ermittlungen verwendet werden könnten. Wenn Banken Daten übereilt und ohne rechtliche Verpflichtung herausgeben, kann dies zu massiven rechtlichen Problemen führen.

Selbst tatverdächtigt

Schwieriger wird die Situation der Bank, wenn diese selbst im Rahmen der Verbandsverantwortlichkeit tatverdächtig ist. In Bezug auf eine Wirtschaftstreuhänderkanzlei hat das OLG Wien (30. 06. 2009, 23 Bs 68/09g) ausgesprochen, dass auch bei Verdachtslage gegen einen Geschäftsführer und das Unternehmen eine durchgeführte faktische Versiegelung von Unterlagen dazu führt, dass das Gericht zunächst die sichergestellten Daten prüfen und sondieren muss, um so jene Informationen herauszunehmen, die keinen Bezug zum Ermittlungsverfahren haben. Damit soll verhindert werden, dass Daten Dritter trotz Geheimnisschutzes in die Hände der Justiz gelangen.

Für die Bank bedeutet dies, dass jede Anordnung auf Auskunftserteilung vor Erfüllung auf ihre Rechtmäßigkeit eingehend geprüft werden muss. Zwangsmaßnahmen wie Durchsuchungen oder Sicherstellungen in den Räumen der Bank müssen so gut vorbereitet werden, dass die Entscheidungsträger in der konkreten Situation genau wissen, welche Abläufe in Gang zu setzen und welche Maßnahmen zu treffen sind. Nur so kann es gelingen, die Interessen der Bank und der Kunden gegenüber den zumeist gegenteiligen Zielen der Behörde zu wahren. (Gerald Ruhri, DER STANDARD, Printausgabe, 4.5.2011)

Dr. Gerald Ruhri ist auf Wirtschaftsstrafrecht spezialisierter Rechtsanwalt bei Brandl & Talos.

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