Ohne begründeten Verdacht darf Bankgeheimnis in strafrechtlichen Ermittlungen nicht verletzt werden
Unter welchen Voraussetzungen eine Bank Auskunft über Bankkonten und
-geschäfte geben muss, wird in § 116 der Strafprozessordnung festgelegt. Die
StPO stellt das Bankgeheimnis als Rechtsinstitut damit zwar nicht infrage, sie
relativiert es jedoch und gewährt Polizei und Justiz unter weiten
Voraussetzungen Zugriff auf vertrauliche Bankdaten.
Diese Ausgangslage erfordert es, dass sich Banken bereits in der Anfangsphase
von Ermittlungen aktiv am Verfahren beteiligen und die Rechte ausüben, die ihnen
die StPO zur Wahrung ihrer Interessen und zum Schutz der Kundendaten bietet.
Unterlässt ein Kreditinstitut dies, so läuft es Gefahr, die Position im
Ermittlungsverfahren zu verschlechtern und sich dem Vorwurf des leichtfertigen
Umganges mit geheimen Informationen und den damit verbundenen Haftungsrisiken
auszusetzen.
In einem anhängigen Fall wurde einem Beschuldigten Betrug durch Täuschung von
Anlegern vorgeworfen. Eine Bank hatte für ihn Bankgeschäfte (ohne Kundenkontakt)
abgewickelt, weshalb sich die Frage der strafrechtlichen Mitverantwortung der
zuständigen Bankmitarbeiter stellte. Aufgrund einer gerichtlich bewilligten
Anordnung der Staatsanwaltschaft wurden in der Bank Unterlagen sichergestellt.
Die Bank legte gegen die Bewilligung Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht gab
dieser statt (OLG Graz 2. 12. 2010, 10 Bs 462/10g); die Maßnahmen der
Staatsanwaltschaft und deren gerichtliche Bewilligung seien mangels
hinreichenden Verdachtes rechtswidrig gewesen. Alle sichergestellten Unterlagen
mussten anschließend versiegelt rückausgefolgt werden und durften im
Ermittlungsverfahren nicht verwertet werden.
Laut Judikatur der Oberlandesgerichte besteht eine Auskunftspflicht der
Banken nur dann, wenn es aufgrund konkreter Verfahrensergebnisse Grund zur
Annahme gibt, dass der Eingriff in das Bankgeheimnis zu den angestrebten
Ermittlungsergebnissen führen werde. Das Bankgeheimnis darf nicht zur
Verdachtsfindung durchbrochen werden; Ermittlungen über eine Straftat dürfen
nicht in einer Bank beginnen.
Diese Judikatur ist für Bankkunden besonders wichtig, weil Zufallsfunde
nahezu unbeschränkt für weitere Ermittlungen verwendet werden könnten. Wenn
Banken Daten übereilt und ohne rechtliche Verpflichtung herausgeben, kann dies
zu massiven rechtlichen Problemen führen.
Selbst tatverdächtigt
Schwieriger wird die Situation der Bank, wenn diese selbst im Rahmen der
Verbandsverantwortlichkeit tatverdächtig ist. In Bezug auf eine
Wirtschaftstreuhänderkanzlei hat das OLG Wien (30. 06. 2009, 23 Bs 68/09g)
ausgesprochen, dass auch bei Verdachtslage gegen einen Geschäftsführer und das
Unternehmen eine durchgeführte faktische Versiegelung von Unterlagen dazu führt,
dass das Gericht zunächst die sichergestellten Daten prüfen und sondieren muss,
um so jene Informationen herauszunehmen, die keinen Bezug zum
Ermittlungsverfahren haben. Damit soll verhindert werden, dass Daten Dritter
trotz Geheimnisschutzes in die Hände der Justiz gelangen.
Für die Bank bedeutet dies, dass jede Anordnung auf Auskunftserteilung vor
Erfüllung auf ihre Rechtmäßigkeit eingehend geprüft werden muss. Zwangsmaßnahmen
wie Durchsuchungen oder Sicherstellungen in den Räumen der Bank müssen so gut
vorbereitet werden, dass die Entscheidungsträger in der konkreten Situation
genau wissen, welche Abläufe in Gang zu setzen und welche Maßnahmen zu treffen
sind. Nur so kann es gelingen, die Interessen der Bank und der Kunden gegenüber
den zumeist gegenteiligen Zielen der Behörde zu wahren. (Gerald Ruhri, DER STANDARD, Printausgabe, 4.5.2011)
Dr. Gerald Ruhri ist auf Wirtschaftsstrafrecht spezialisierter
Rechtsanwalt
bei Brandl & Talos.