Schmiergeld

Britisches Korruptionsgesetz trifft auch Österreich

3. Mai 2011, 17:36

Das neue Anti-Schmiergeld-Gesetz hat Auswirkungen auf alle ausländischen Unternehmen, die in Großbritannien Geschäfte betreiben

Das neue Anti-Schmiergeld-Gesetz "UK Bribery Act" hat Auswirkungen auf alle ausländischen Unternehmen, die in Großbritannien Geschäfte betreiben - und geht mit viel mehr Härte vor als etwa das österreichische Strafrecht.

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Noch 2008 hatte die OECD das britische Korruptionsstrafrecht als kompliziert und unbestimmt kritisiert und eine umfassende Novellierung gefordert, die den internationalen Vorgaben entspricht. Großbritannien hat auf diese Kritik reagiert und mit parteienübergreifender Mehrheit ein - im internationalen Vergleich - außerordentlich strenges Korruptionsstrafrecht verabschiedet. Der "UK Bribery Act" tritt - nach einigen Verzögerungen - mit 1. Juli 2011 in Kraft und betrifft auch viele österreichische Unternehmen.

Das Gesetz gilt nämlich nicht nur für britische Staatsbürger oder in Großbritannien eingetragene Unternehmen, sondern findet auch auf alle juristischen Personen Anwendung, die auf britischem Hoheitsgebiet Geschäfte betreiben. Was unter dem Begriff "Geschäft" zu verstehen ist, ist noch weitgehend unklar. Justizminister Kenneth Clarke hat hierzu lediglich festgehalten, dass eine Notierung an der Londoner Börse oder die Existenz einer britischen Tochtergesellschaft "per se" nicht ausreichen wird, um eine Zuständigkeit der britischen Ermittlungsbehörden zu begründen. Gleichzeitig betonte er jedoch, dass die endgültige Interpretation den Gerichten obliegt. Dies ist für ausländische Unternehmen etwas unbefriedigend. Man könnte fast meinen, dass diese bewusst im Ungewissen gelassen werden, ob das britische Korruptionsstrafrecht nun auf sie anwendbar ist oder nicht.

Die Brisanz dieses weiten extraterritorialen Anwendungsbereichs liegt einerseits darin, dass auch rein innerstaatliche Sachverhalte betroffen sind, da der UK Bribery Act eine besondere Form der Verantwortlichkeit juristischer Personen vorsieht. Kann eine österreichische GmbH, eine AG oder ein Verein, die in Großbritannien Geschäfte betreibt, nicht nachweisen, dass sie unternehmensintern geeignete Vorkehrungen zur Korruptionsprävention getroffen hat, etwa mit einem effizienten Compliance-Programm, ist sie für sämtliche Verstöße ihrer Mitarbeiter oder anderer mit ihr verbundener Personen strafrechtlich verantwortlich.

Ähnlich wie beim US-amerikanischen "Foreign Corrupt Practices Act" gilt dies völlig unabhängig vom Tatort. Die Zugehörigkeit eines Täters zu einer juristischen Person, die Geschäfte in Großbritannien betreibt, bildet einen ausreichenden Anknüpfungspunkt für die Ermittlungsbehörden; ein territoriales Erfordernis, etwa die Begehung der Straftat auf britischem Hoheitsgebiet, gibt es nicht.

Andererseits geht der UK Bribery Act in vieler Hinsicht über das österreichische Korruptionsstrafrecht hinaus. Er unterscheidet nicht zwischen Bestechung im privaten und im öffentlichen Bereich. Beides wird gleich streng mit unbeschränkten Geldstrafen und Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren geahndet. Das österreichische Strafrecht (StGB) ist hier weitaus milder: Bestechung im privaten und geschäftlichen Verkehr wird weit weniger streng verfolgt als Schmiergeldzahlungen an Amtsträger; in den meisten Fällen kann der Staatsanwalt ohne Ermächtigung eines geschädigten Geschäftspartners gar nicht erst tätig werden.

Österreichische Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen nach Großbritannien haben sich ab Juli daher nicht nur an den Strafvorschriften des StGB, sondern auch an jenen des UK Bribery Act zu orientieren. Für sie wird die mit dem Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2009 vorgenommene Entkriminalisierung weiter Teile korrupten Verhaltens nun wieder ausgehebelt.

Wie die unternehmensinternen Vorkehrungen aussehen müssen, um sein Unternehmen zu schützen und Mitarbeiter von Verstößen gegen den UK Bribery Act abzuhalten, hat das britische Justizministerium erst kürzlich in einer Richtlinie festgelegt. Bedauerlicherweise ist diese sehr allgemein gehalten, die genannten Prinzipien liefern aber zumindest eine Orientierungshilfe. Jedes Unternehmen sollte klare und verständliche Verhaltensrichtlinien implementieren, die im Unternehmen tatsächlich gelebt, regelmäßig überprüft, überarbeitet und bei Bedarf adaptiert werden. (Klara Jaros, DER STANDARD, Printausgabe, 4.5.2011)

Mag. Klara Jaros ist Rechtsanwaltsanwärterin bei Schönherr Rechtsanwälte.

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