AK und Gewerkschaft können nun leichter gegen untätigen Wahlvorstand vorgehen
Mit der Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) wurde auch das
Verfahren zur Betriebsratswahl "gestrafft". Vorher war es in Betrieben, in denen
eine Mehrheit der Arbeitnehmer kein Interesse an der Einrichtung eines
Betriebsrates hatte, denkbar, das dieser trotz Einleitung eines Wahlverfahrens
nicht zustande kam: Dazu musste bloß der in der Betriebsversammlung gewählte
"Wahlvorstand" untätig bleiben, d. h. die Wahl nicht weiter betreiben.
Um die Wahl wieder in Gang zu bekommen, musste zunächst eine
Betriebsversammlung einberufen werden - durch einen bestehenden Betriebsrat,
eine genau bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern und nur in Ausnahmefällen durch
überbetriebliche Interessenvertretungen. Für die Enthebung des Wahlvorstands
musste sich dann mehr als die Hälfte der Belegschaft versammeln und mit
einfacher Mehrheit zustimmen. Eine Mehrheit konnte dadurch einen Betriebsrat,
der nur von wenigen Arbeitnehmern gewünscht wurde, verhindern.
Die Neuregelung sieht nun folgendes vor: Wird die Wahl binnen acht Wochen
nicht ordnungsgemäß durchgeführt, kann die Betriebsversammlung durch jeden
einzelnen Arbeitnehmer oder durch Mitglieder von Gewerkschaft oder
Arbeiterkammer einberufen werden. Das Präsenzquorum wurde auf ein Drittel der
Belegschaft reduziert. Nunmehr kann daher auch eine Minderheit gegen die
schweigende und damit gleichgültige Mehrheit einen Betriebsrat einrichten.
Hintergrund der Neuregelung ist die sinkende Akzeptanz von Betriebsräten
insbesondere in Töchtern internationaler Konzernen oder in "jungen"
österreichischen Unternehmen. Dort gibt es zum Teil auch
Arbeitnehmervertretungen, jedoch nicht in Form des gesetzlich vorgesehenen
Betriebsrats (z. B. Vertrauensräte oder Ombudsleute). Dies wird von AK und
Gewerkschaft kritisch gesehen, die zu Recht darauf hinweisen, dass im ArbVG
nicht vorgesehene "Ersatzvertretungen" - anders als ein rechtmäßig gewählter
Betriebsrat - keinerlei gesetzliche (und einklagbare) Rechte auf Mitbestimmung
hat.
Fraglich bleibt jedoch, warum der Gesetzgeber - mithilfe der
Interessenvertretungen, denen mehr Einfluss verliehen wird - die Belegschaften
zu ihrem Glück zwingen und eine Betriebsrateinrichtung durch eine Minderheit
ermöglichen will. Dass bisher das Aktivwerden der Mehrheit verlangt wurde,
entsprach dem Willen des "Ur-Gesetzgebers" des ArbVG. In der Neuregelung zeigt
sich die österreichische Ausprägung eines sozialpartnerschaftlichen, mehr am
Kollektiv als am Individuum ausgerichteten Demokratieverständnisses.
Ist eine Mehrheit der Belegschaft nicht willens, aktiv gegen den untätigen
Wahlvorstand vorzugehen, kann ihr diese Entscheidung durch AK oder Gewerkschaft
nunmehr abgenommen werden. Offenbar meint der Gesetzgeber, dass Arbeitnehmer
ihre eigenen Interessen nicht ausreichend durchsetzen können und dafür der
Unterstützung der Interessenvertretungen bedürfen. (Katharina Körber-Risak, DER STANDARD, Printausgabe, 20.4.2011)