Der OGH hat geklärt, dass Arbeitnehmer dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses im Allgemeinen nicht widersprechen können
Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber
über, so tritt dieser als neuer Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in
die bestehenden Arbeitsverträge ein. Es kommt somit zu einem automatischen
Arbeitgeberwechsel, ohne dass dies die beiden Unternehmer verhindern können.
Dieser zentrale Grundsatz des Betriebsübergangsrechts beruht auf einer
EU-Richtlinie, die in Österreich 1993 umgesetzt wurde (§ 3 Abs 1 AVRAG).
Die Betriebsübergangsrichtlinie - und somit auch das österreichische Gesetz -
bezwecken vor allem den Schutz der Arbeitnehmer. Nach der Veräußerung seines
Betriebs wird nämlich der Arbeitgeber die betroffenen Mitarbeiter in der Regel
nicht mehr beschäftigen können. Es droht daher die Kündigung oder zumindest die
Verschlechterung der Arbeitsbedingungen. Der gesetzlich angeordnete
Arbeitgeberwechsel unter Aufrechterhaltung der Vertragsbedingungen soll die
Arbeitnehmer hiervor bewahren.
Infolge dieser Eintrittsautomatik erhält jedoch der Arbeitnehmer bei
Betriebsübergang einen neuen Arbeitgeber, den er sich nicht selbst ausgesucht
hat. Gerade beim Outsourcing eines Unternehmensbereichs oder bei der
Privatisierung von öffentlichen Aufgaben geben Arbeitnehmer ihren bisherigen
Arbeitgeber manchmal nur ungern auf - vor allem, wenn es durch den Wechsel des
Kollektivvertrags oder von Betriebsvereinbarungen zu einer Verschlechterung der
Arbeitsbedingungen kommt. Aber auch das geringere Vertrauen in die
wirtschaftliche Zukunft des neuen Arbeitgebers spielt manchmal eine Rolle.
Für den Europäischen Gerichtshof verstößt eine Verpflichtung der Arbeitnehmer
zur Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebserwerber "gegen
Grundrechte des Arbeitnehmers, der bei der Wahl seines Arbeitgebers frei sein
muss und nicht verpflichtet werden kann, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den
er nicht frei gewählt hat". (16. 12. 1992, C-132/91 - Katsikas).
Intensive Diskussion
Die Frage eines allgemeinen Widerspruchsrechts der Arbeitnehmer wurde in der
österreichischen Lehre in den letzten Jahren intensiv diskutiert. Das
österreichische Gesetz sieht ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang eines
Abeitsverhältnisses nur in zwei spezifischen Fällen vor (§ 3 Abs 4 AVRAG): wenn
der neue Arbeitgeber einen kollektivvertraglichen Kündigungsschutz oder eine
einzelvertragliche Pensionszusage nicht übernimmt.
In einer aktuellen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof zu dieser Frage
erstmals umfassend Stellung genommen (22. 2. 2011, 8 ObA 41/10b) - und lehnte
ein allgemeines Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer bei Betriebsübergang ab. Wie
auch immer man zu dieser Entscheidung steht, ist sie als Beitrag zur
Rechtssicherheit zu begrüßen. Diesen Effekt hat jedoch der OGH wieder
relativiert: Er öffnete eine "Hintertür" für jene Fälle, in denen ein den
Widerspruchsgründen des AVRAG "gleichgewichtiger Grund" für den Widerspruch
vorliegt. Welche Fälle dies sein könnten, wurde nicht ausgeführt. Darüber hinaus
soll offenbar auch dann ein Widerspruchsrecht zustehen, wenn der Person des
Arbeitgebers eine besondere Bedeutung für das Arbeitsverhältnis zukommt (z. B.
Ausbildung bei einem "besonderen Künstler").
Schließlich könne in Einzelfällen gegen den Übergang auch "Rechtsmissbrauch"
eingewendet werden. Arbeitnehmern (und ihren Vertretern) stehen daher auch in
Zukunft mehrere Möglichkeiten offen, einen unerwünschten Übergang ihres
Arbeitsverhältnisses als Folge eines Betriebsübergangs rechtlich zu bekämpfen.
Dies ist freilich nur dann zu empfehlen, wenn beim bisherigen Arbeitgeber eine
Weiterbeschäftigung möglich ist oder der Arbeitnehmer die Auszahlung einer
Abfertigung infolge Dienstgeberkündigung bewirken will. (Andreas Tinhofer, DER STANDARD, Printausgabe, 20.4.2011)
ANDREAS TINHOFER, LL.M., ist Partner der Arbeitsrechtskanzlei MOSATI
Rechtsanwälte.