Widerspruch gegen Betriebs­übergang weiterhin möglich

Andreas Tinhofer, 19. April 2011, 17:32

Der OGH hat geklärt, dass Arbeitnehmer dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses im Allgemeinen nicht widersprechen können

Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser als neuer Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die bestehenden Arbeitsverträge ein. Es kommt somit zu einem automatischen Arbeitgeberwechsel, ohne dass dies die beiden Unternehmer verhindern können. Dieser zentrale Grundsatz des Betriebsübergangsrechts beruht auf einer EU-Richtlinie, die in Österreich 1993 umgesetzt wurde (§ 3 Abs 1 AVRAG).

Die Betriebsübergangsrichtlinie - und somit auch das österreichische Gesetz - bezwecken vor allem den Schutz der Arbeitnehmer. Nach der Veräußerung seines Betriebs wird nämlich der Arbeitgeber die betroffenen Mitarbeiter in der Regel nicht mehr beschäftigen können. Es droht daher die Kündigung oder zumindest die Verschlechterung der Arbeitsbedingungen. Der gesetzlich angeordnete Arbeitgeberwechsel unter Aufrechterhaltung der Vertragsbedingungen soll die Arbeitnehmer hiervor bewahren.

Infolge dieser Eintrittsautomatik erhält jedoch der Arbeitnehmer bei Betriebsübergang einen neuen Arbeitgeber, den er sich nicht selbst ausgesucht hat. Gerade beim Outsourcing eines Unternehmensbereichs oder bei der Privatisierung von öffentlichen Aufgaben geben Arbeitnehmer ihren bisherigen Arbeitgeber manchmal nur ungern auf - vor allem, wenn es durch den Wechsel des Kollektivvertrags oder von Betriebsvereinbarungen zu einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen kommt. Aber auch das geringere Vertrauen in die wirtschaftliche Zukunft des neuen Arbeitgebers spielt manchmal eine Rolle.

Für den Europäischen Gerichtshof verstößt eine Verpflichtung der Arbeitnehmer zur Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebserwerber "gegen Grundrechte des Arbeitnehmers, der bei der Wahl seines Arbeitgebers frei sein muss und nicht verpflichtet werden kann, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat". (16. 12. 1992, C-132/91 - Katsikas).

Intensive Diskussion

Die Frage eines allgemeinen Widerspruchsrechts der Arbeitnehmer wurde in der österreichischen Lehre in den letzten Jahren intensiv diskutiert. Das österreichische Gesetz sieht ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang eines Abeitsverhältnisses nur in zwei spezifischen Fällen vor (§ 3 Abs 4 AVRAG): wenn der neue Arbeitgeber einen kollektivvertraglichen Kündigungsschutz oder eine einzelvertragliche Pensionszusage nicht übernimmt.

In einer aktuellen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof zu dieser Frage erstmals umfassend Stellung genommen (22. 2. 2011, 8 ObA 41/10b) - und lehnte ein allgemeines Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer bei Betriebsübergang ab. Wie auch immer man zu dieser Entscheidung steht, ist sie als Beitrag zur Rechtssicherheit zu begrüßen. Diesen Effekt hat jedoch der OGH wieder relativiert: Er öffnete eine "Hintertür" für jene Fälle, in denen ein den Widerspruchsgründen des AVRAG "gleichgewichtiger Grund" für den Widerspruch vorliegt. Welche Fälle dies sein könnten, wurde nicht ausgeführt. Darüber hinaus soll offenbar auch dann ein Widerspruchsrecht zustehen, wenn der Person des Arbeitgebers eine besondere Bedeutung für das Arbeitsverhältnis zukommt (z. B. Ausbildung bei einem "besonderen Künstler").

Schließlich könne in Einzelfällen gegen den Übergang auch "Rechtsmissbrauch" eingewendet werden. Arbeitnehmern (und ihren Vertretern) stehen daher auch in Zukunft mehrere Möglichkeiten offen, einen unerwünschten Übergang ihres Arbeitsverhältnisses als Folge eines Betriebsübergangs rechtlich zu bekämpfen. Dies ist freilich nur dann zu empfehlen, wenn beim bisherigen Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung möglich ist oder der Arbeitnehmer die Auszahlung einer Abfertigung infolge Dienstgeberkündigung bewirken will. (Andreas Tinhofer, DER STANDARD, Printausgabe, 20.4.2011)

ANDREAS TINHOFER, LL.M., ist Partner der Arbeitsrechtskanzlei MOSATI Rechtsanwälte.

Peter_23
31
19.4.2011, 18:47
Warum so umständlich?

Die einfachste Lösung wäre eine Änderungskündigung seiten DG. Unter Einhaltung der Kündigungsfristen, etc. pp. Nötigendfalls sollte der Gesetzgeber eine solche Änderungskündigung seitens DG gesetzlich vorgeben.

Damit werden alle Ansprüche fällig, wie beispielsweise Abfertigungen (insbesondere "Abfertigung-Alt"), Urlaubsentschädigungen, etc. pp. und DN kann vom neuen DG mit neuen Vertrag eingestellt werden und beginnt mit allen Ansprüchen neu.

Will DN nicht beim neuen DG beschäftigt sein, endet damit die Sache und es ist für alle Seiten zufriedenstellend gelöst. Wie eben eine normale, jederzeit mögliche Kündigung auch. Einen Kündigungsschutz gibt es, bis auf wenige Ausnahmen, bekanntlich in Österreich nicht.

Bertel Mann
00
19.4.2011, 20:18
"Die Arbeitsbedingungen dürfen zum Nachteil des Arbeitnehmers durch Einzelarbeitsvertrag innerhalb eines Jahres nach Betriebsübergang weder aufgehoben noch beschränkt werden"

Das schliesst Änderungskündigungen für ein Jahr aus. Wenn der neue DG sich von Arbeitnehmern trennen will, dann kann er das nur machen, wenn er nachweist, dass dieser Arbeitsplatz entfällt, was bei Betriebsübergängen genau geprüft wird.

Mit Ihrem Hinweis auf den fehlenden Kündigungsschutz haben Sie aber Recht - nur bekannt ist das nicht, wie Sie auch an vielen Postings über angeblich "unkündbare" ältere Arbeitnehmer sehen können.

r2pi
00
21.4.2011, 11:50
"...wenn er nachweist, dass dieser Arbeitsplatz entfällt, was bei Betriebsübergängen genau geprüft wird..." - wirklich ?

Ich habe, weil gerade aktuell, in der Bankbranche einige Bekannte (zB bei Volksbanken AG).

Denen wird nach einem Jahr einfach gesagt, dass gewisse Positionen nach dem Merger nicht mehr benötigt werden, jedoch ohne große "Prüfung".

Wer würde denn da die Prüf-Instanz sein, oder verstehe ich das falsch?

Bertel Mann
00
21.4.2011, 21:25
NACH einem Jahr gibt es diesen Schutz nicht mehr, wie Sie dem Zitat entnehmen können - ganz einfach

Dann gilt der übliche Kündigungsschutz - also gar keiner, wenn die Kündigungsfrist eingehalten wird.

Bertel Mann
00
21.4.2011, 21:23
NACH einem j

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