Unklare OGH-Judikatur und Insolvenzrechtsreform schaffen Zeitdruck für Gläubiger
Wird über das Vermögen eines Vertragspartners ein Insolvenzverfahren
eröffnet, stellt sich oft die Frage, ob wechselseitige Forderungen noch
aufgerechnet werden können oder ob der Insolvenzverwalter die gesamte Forderung
verlangen kann, während der Vertragspartner nur eine Quote seiner Forderung
erhält. Es besteht die Gefahr, dass die Gegenforderung des Gläubigers nicht mehr
gleichwertig ist.
Grundsätzlich können Forderungen, die sich bereits zum Zeitpunkt der
Insolvenzeröffnung aufrechenbar gegenüberstanden, miteinander aufgerechnet
werden. Bedeutend ist dabei der Zeitpunkt des Entstehens der wechselseitigen
Forderungen. Liegt dieser vor der Insolvenzeröffnung, ist die Aufrechnung im
Regelfall zulässig.
Aufrechenbar ist etwa ein Schadenersatzanspruch wegen mangelhafter Erfüllung
eines Werkvertrags gegen den Anspruch des Insolvenzschuldners auf den restlichen
Werklohn, da nach herrschender Ansicht der Anspruch auf Werklohn schon mit
Abschluss des Werkvertrags existent wird. Nicht aufrechenbar dagegen ist eine
Insolvenzforderung gegen eine Forderung des Insolvenzverwalters aus einem
Verkauf von Handelsware oder Inventar.
Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits aufrechenbare Forderungen müssen
nicht zum Insolvenzverfahren angemeldet werden; notwendig ist aber eine
Aufrechnungserklärung, die während der gesamten Dauer des Insolvenzverfahrens
abgegeben werden kann.
Gestrafftes Verfahren
Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz (IRÄG) 2010 bewirkte eine Straffung des
Verfahrensablaufs. Ein Sanierungsverfahren mit oder ohne Eigenverwaltung kann
nun innerhalb von 75 bis 105 Tagen nach seiner Eröffnung wieder aufgehoben sein.
Erklärt der Gläubiger während des Verfahrens keine Aufrechnung - sei es, weil er
keine Kenntnis von der Verfahrenseröffnung erlangt hat, sei es aus anderen
Gründen -, kann er dies nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans und
Aufhebung des Insolvenzverfahrens nachholen. Allerdings stellt sich die Frage,
ob seine Forderung dann noch vollwertig ist.
Zu dieser Streitfrage ergingen im Jahr 2008 zwei Entscheidungen des Obersten
Gerichtshofs mit gegensätzlichem Inhalt. Nach der einen Entscheidung (7 Ob
118/08s) kann noch immer mit der gesamten Forderung aufgerechnet werden, nach
der anderen Entscheidung (3 Ob 82/08b) darf der Gläubiger nur noch mit der Quote
seiner Forderung aufrechnen. Beträgt etwa die Forderung 100 Euro und die
Gegenforderung des Schuldners genauso viel, wäre nach ersterer Ansicht die
Forderung getilgt. Nach der zweiten Ansicht ist bei einer 20-prozentigen
Sanierungsplanquote die Forderung von 100 Euro nur noch 20 Euro wert, der
vormalige Schuldner kann die Zahlung von 80 Euro verlangen.
Infolge dieser Rechtsunsicherheit und der Tatsache, dass Sanierungsverfahren
nach dem neuen IRÄG sehr bald abgeschlossen sein können, ist jedem Gläubiger
anzuraten, möglichst rasch nach Eröffnung eines Sanierungsverfahrens eine
Aufrechnungserklärung abzugeben. (Susanne Fruhstorfer, DER STANDARD, Printausgabe, 13.4.2011)