AK-Beschwerde

Bildungskarenz: "Freie" erhalten Weiterbildungsgeld

11. April 2011, 12:36

Freie Dienstnehmer sind nun den Arbeitern und Angestellten gleichgestellt

Wien - Gute Nachrichten für freie Dienstnehmer: Auch sie bekommen nun Weiterbildungsgeld, wenn sie in Bildungskarenz gehen wollen, und zwar unter den gleichen Voraussetzungen wie Arbeiter und Angestellte. Das berichtet die Arbeiterkammer in einer Aussendung. Grundlage ist eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) anlässlich einer Musterbeschwerde der AK Wien.

Bisher war freien Dienstnehmer der Zugang zum Weiterbildungsgeld vom Arbeitsmarktservice verwehrt, obwohl sie seit 1.1.2008 in die Arbeitslosenversicherung einbezogen sind und Beiträge leisten. Eine Weiterqualifizierung im Rahmen einer Bildungskarenz war dieser Personengruppe daher praktisch unmöglich. Das Höchstgericht befand nun, dass mit dieser Einschränkung das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt wird.

Anspruch auf Weiterbildungsgeld für freie Dienstnehmer besteht:

  • Wenn die notwendige Beschäftigungszeit für einen Arbeitslosengeldanspruch vorliegt;
  • Nach mindestens sechsmonatiger Beschäftigung als (freie/r) DienstnehmerIn bei einem Arbeitgeber und Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung;
  • Wenn die Bildungskarenz im Ausmaß von mindestens zwei bis maximal 12 Monate vereinbart wurde;
  • Wenn der Besuch einer Bildungsmaßnahme von 20 Wochenstunden (bzw. beim Bestehen von Betreuungspflichten für ein Kind bis zum vollendeten 7. Lebensjahr 16 Wochenstunden) nachgewiesen wird. (red)
b.monkey
00
12.4.2011, 11:31

wer genau ist freie(r) dienstnehmerIn? (das ändert sich ja permanent .. ) - niemand mit gewerbeschein, oder? aber zur gänze selbständig versichert, obwohl nicht selbständig tätig.. ? wie ist das .. und für klassisch selbstständige müsste es ja dann eigentlich genaugenommen auch die möglichkeit einer bildungskarenz geben .. kennt sich jemand genauer aus in diesem "dschungel" ?

kröte
00
26.7.2011, 16:36

Freie DienstnehmerInnen sind vom Auftraggeber bei der GKK angemeldet (also wie Angestellte), werden aber steuerlich wie Selbstständige behandelt.

Für sie wird in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt, sie bekommen auch Arbeitslose, wenn die Vorraussetzungen stimmen, hatten bislang aber keinen Anspruch auf Bildungskarenz. In der Bildungskarenz wird vom AMS eine Unterstützung in Höhe des Arbeitslosengeldes aus dem Topf der Arbeitslosenversicherung gezahlt. Das war die Ungleichbehandlung. Selbständige zahlen nicht in diese Versicherung ein und haben deshalb keinen Anspruch.

Jetzt hab ich Sie noch mehr verwirrt, tut mir leid.

Post(er)
00
12.4.2011, 15:42

Freier Dienstvertrag bringt ev. dann was, wenn Anwesenheitspflicht keinen Sinn macht. Also unregelmäßige Arbeitszeiten oder situationsabhängige Aufgaben, für die ein Arbeitsplatz in einem Firmengebäude nicht sinnvoll ist.

kröte
00
26.7.2011, 16:39

Es gibt im Arbeitsrecht und im Sozialversicherungsgesetz Regeln, wann es ein Dienstverhältnis, freies Dienstverhältnis oder Werkvertrag ist.
Hat mit z.B. der freien Wahl des Arbeitsortes zu tun.

Reich sein muss sich lohnen!
00
12.4.2011, 08:10
Betteln bei der Firma

Als Arbeiter und Angestellter muss man zur Firma betteln gehen um in Bildungskarenz gehen zu können.
Wenn man dann einen Tag nach dem die Bildungskarenz bewilligt wurde kündigt läuft sie trotzdem weiter, selbiges wenn man gekündigt wird. .

Bezahlt wird das ganze aus dem Topf der Arbeitslosenversicherung.

Eckman
00
12.4.2011, 05:46
"NACH AK-Beschwerde:"

wäre wohl eindeutiger...

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